Hundefriseur muss nicht schließen - Hundesalon darf in Corona Lockdown öffnen

Corona: Hundefriseur muss nicht schließen
Hundefriseure dürfen in der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit weiter ausführen und müssen nicht schließen. Das Fell frisieren beim Hundefriseur ist etwas anderes als Haare schneiden am Menschen. Auch wenn in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie Friseurdienstleistungen untersagt sind, ist davon die Fellpflege bei einem Hundefriseur nicht umfasst, entschied das Verwaltungsgericht Münster << Weiter >>


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Als Hundefriseur suchen Sie eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihren Hundesalon einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte in der Rechtsberatung von Selbstständigen rund um den Hund wie Hundefriseuren, Hundetrainer, Hundeschulen (Verfahren Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz) steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit zur Verfügung.

Seit 20 Jahren gehört zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundetrainern und Berufsträgern rund um den Hund. Insbesondere bei Rechtsfragen zur Selbstständigkeit, rechtssicheren AGBs, wirksamen Haftungsausschlussen in Verträgen, §11 TSchG Problemen, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde, steht Ihnen Anwalt Ackenheil mit seinem Expertenteam zur Seite.
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Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona nicht immer geschlossen werden

Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona (nicht) geschlossen werden
Wann darf eine Hundeschule den Betrieb weiterführen? Unter welchen Maßnahmen darf ein Hundetrainer seine Schulungen durchführen? Sehr gerne würden wir Ihnen an dieser Stelle die verschiedenen Punkte verbindlich aufführen, die es Ihnen ermöglichen, dass Sie als Hundetrainer oder Betreiber einer Hundeschule Ihre Arbeit nicht einstellen müssen.
Diese Corona Krise schafft eine absolute Ausnahmesituation.In unserer telefonischen Rechtsberatung für Hundetrainer und Tierberufler erreichen uns immer mehr Anfragen von Hundetrainern die trotz direkter Nachfrage bei ihrer für sie zuständigen Behörde im Regen stehen gelassen werden.

In Rheinlandpfalz kann man unter Umständen erreichen, dass der Betrieb einer Hundeschule nicht als eine Freizeiteinrichtung bzw Sporteinrichtung, welcher verboten ist, sondern als eine Dienstleistung angesehen wird. Derzeit konnten wir dies auch in manchen Fällen erfolgreich durchsetzen und eine komplette Schließung der Hundeschule verhindern.

Richtiger Weise muss man jedoch Klarstellen, dass die Entscheidung ob eine Hundeschule geschlossen wird oder nicht nur von Bundesland zu Bundesland unterschied umgesetzt wird, sondern auch von Kommune zu Kommune abhängig ist. Was heute noch als genehmigt gilt kann leider morgen schon verboten sein.

Generell sollte man einen engen Kontakt zu seiner Behörde stehen und schon allgemeine gültige Maßnahmen umsetzen.

Hundeschule Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infizierungen

Hygenie zur Eindämmung der Verbreitung von Ovid-19 umsetzten
Händedesininfektionsmittel bereit stellen
mindestens 2 Meter Abstand einhalten
Keinen Körperkontakt
keinen direkten Kontakt zu den Hunden
Mundschutz tragen
Handschuhe tragen
Keine Gruppenversammlung
keine Personen zulassen, die aus Risikogebieten kommen
keine Personen aus Risikogruppen (Ältere Hundehalter oder vorgeschädigte Hundehalter)

Führen einer Anwesenheitsliste, die eine Nachverfolgung einer Infektionskette dem Corona Virus ermöglicht
Fragebogen zur Corona-Infizierte im Umfeld des Hundehalters

Durch Einhaltung dieser Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Covid-19 Virus kann man mitunter die Entscheidung der Behörde zur Ausnahmeerteilung erleichtern.

Grundsätzlich scheint es jedoch nur eine Frage der Zeit bis auch noch weitere Einschränkungen umgesetzt werden.
(Stand 08.03.2020)



Als Hundetrainer suchen Sie eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihre Hundeschule einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte für die rechtliche Beratung von Hundetrainer, Hundeschulen zur Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Selbstständigen aus dem Berufsbereichen rund um den Hund zur Verfügung.
Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit über 15 Jahren die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung § 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33




Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.weiterlesen ...

Grosser Miniature Bullterrier ist kein gefährlicher Hund wenn er nicht wie ein Bullterrier aussieht

Grosser Miniatur Bullterrier ist kein gefährlicher Hund wenn er nicht wie ein Bullterrier aussieht
„Miniatur Bullterrier“ können auch noch als „Mini“ Bullterrier gelten, wenn sie wenige Zentimeter größer als der Rassestandart sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Die Richter stuften damit die zwei „Miniatur-Bullterrier“ einer Hundehalterin als nicht „gefährlich“ ein.Was gilt nun für den Miniatur Bullterrier? Ist ein zu grosser Miniature Bullterrier automatisch ein gefährlicher Hund?
Ein Hund der Rasse Miniature Bullterrier ist zwar im eigentlichen Sinne kein Listenhund, er kann aber trotzdem gemäß Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz / Hundegesetz NRW als gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft werden. Dies ist jedoch nicht immer rechtens.Anwalt für Hunderecht Ackenheil >> Grosser Miniatur Bullterrier ist kein gefährlicher Hund wenn er nicht wie ein Bullterrier aussieht <<

Wann ist Mini Bullterrier wegen Groesse ein Bullterrier


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Als Experte für die rechtliche Beratung zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Hundehaltern von Listenhunden und als gefährlich geltenden Hunden zur Verfügung.
Die Abwehr von behördlichen Auflagen zur Hundehaltung, wie die Hundehaltererlaubnis und/oder der Maulkorbzwang gehören zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei.

Als Experte für die Abwehr von Anhörungen / Anordnungen zur Haltung und Führen von gefährlichen Hunden berät Sie Rechtsanwalt Ackenheil deutschlandweit.

Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit 20 Jahren die fachlich kompetente Beratung von Hundehaltern in Rechtsfragen rund um die Hundehaltung.

Die Behörde droht an Ihren Hunde als einen gefährlichen Hunde einzustufen und lädt Sie zu einer Anhörung? Die Behörde verlangt eine Hundehaltererlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes? Ihr Hund wurde als gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft?

Sie benötigen rechtliche Beratung zum Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG), Landeshundegesetz NRW, Haltung eines gefährlichen Hundes in NRW (LHundG NRW)?

Als spezialisierter Anwalt für die rechtliche Beratung zum Landeshundegesetz, der Abwehr von der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

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Miniature Bullterrier: Miniatur-Bullterrier ist kein Listenhund - kann aber als gefährlicher Hund gelten

Miniature Bullterrier: Miniatur-Bullterrier ist kein Listenhund - kann aber als gefährlicher Hund gelten
Die Behörde stuft ihren Miniature Bullterrier als gefährlichen Hund ein? Ein Hund der Rasse Miniature Bullterrier ist weder ein Listenhund noch eine Kreuzung aus einem Bullterrier, oder einer Hunderassen die in § 8 Abs. 2 Landeshundegesetz LHundG NRW auf der Rasselisten als Listenhunde stehen. Jedoch kann ein Hund der Rasse Miniature Bullterrier trotzdem gemäß Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz / Hundegesetz NRW als gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft werden. Dies ist jedoch nicht immer rechtens.Anwalt für Hunderecht Ackenheil


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Einstufung als gefährlicher Hund / Das Verfahren

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Hundegebell Mittags- und Nachtzeit: eine Ordnungswidrigkeit

Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit: Kann Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
Übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann grundsätzlich eine behördliche Verfügung nach sich ziehen,...
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