Hundefriseur muss nicht schließen - Hundesalon darf in Corona Lockdown öffnen

Corona: Hundefriseur muss nicht schließen
Hundefriseure dürfen in der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit weiter ausführen und müssen nicht schließen. Das Fell frisieren beim Hundefriseur ist etwas anderes als Haare schneiden am Menschen. Auch wenn in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie Friseurdienstleistungen untersagt sind, ist davon die Fellpflege bei einem Hundefriseur nicht umfasst, entschied das Verwaltungsgericht Münster << Weiter >>


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Als Hundefriseur suchen Sie eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihren Hundesalon einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte in der Rechtsberatung von Selbstständigen rund um den Hund wie Hundefriseuren, Hundetrainer, Hundeschulen (Verfahren Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz) steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit zur Verfügung.

Seit 20 Jahren gehört zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundetrainern und Berufsträgern rund um den Hund. Insbesondere bei Rechtsfragen zur Selbstständigkeit, rechtssicheren AGBs, wirksamen Haftungsausschlussen in Verträgen, §11 TSchG Problemen, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde, steht Ihnen Anwalt Ackenheil mit seinem Expertenteam zur Seite.
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Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona nicht immer geschlossen werden

Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona (nicht) geschlossen werden
Wann darf eine Hundeschule den Betrieb weiterführen? Unter welchen Maßnahmen darf ein Hundetrainer seine Schulungen durchführen? Sehr gerne würden wir Ihnen an dieser Stelle die verschiedenen Punkte verbindlich aufführen, die es Ihnen ermöglichen, dass Sie als Hundetrainer oder Betreiber einer Hundeschule Ihre Arbeit nicht einstellen müssen.
Diese Corona Krise schafft eine absolute Ausnahmesituation.In unserer telefonischen Rechtsberatung für Hundetrainer und Tierberufler erreichen uns immer mehr Anfragen von Hundetrainern die trotz direkter Nachfrage bei ihrer für sie zuständigen Behörde im Regen stehen gelassen werden.

In Rheinlandpfalz kann man unter Umständen erreichen, dass der Betrieb einer Hundeschule nicht als eine Freizeiteinrichtung bzw Sporteinrichtung, welcher verboten ist, sondern als eine Dienstleistung angesehen wird. Derzeit konnten wir dies auch in manchen Fällen erfolgreich durchsetzen und eine komplette Schließung der Hundeschule verhindern.

Richtiger Weise muss man jedoch Klarstellen, dass die Entscheidung ob eine Hundeschule geschlossen wird oder nicht nur von Bundesland zu Bundesland unterschied umgesetzt wird, sondern auch von Kommune zu Kommune abhängig ist. Was heute noch als genehmigt gilt kann leider morgen schon verboten sein.

Generell sollte man einen engen Kontakt zu seiner Behörde stehen und schon allgemeine gültige Maßnahmen umsetzen.

Hundeschule Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infizierungen

Hygenie zur Eindämmung der Verbreitung von Ovid-19 umsetzten
Händedesininfektionsmittel bereit stellen
mindestens 2 Meter Abstand einhalten
Keinen Körperkontakt
keinen direkten Kontakt zu den Hunden
Mundschutz tragen
Handschuhe tragen
Keine Gruppenversammlung
keine Personen zulassen, die aus Risikogebieten kommen
keine Personen aus Risikogruppen (Ältere Hundehalter oder vorgeschädigte Hundehalter)

Führen einer Anwesenheitsliste, die eine Nachverfolgung einer Infektionskette dem Corona Virus ermöglicht
Fragebogen zur Corona-Infizierte im Umfeld des Hundehalters

Durch Einhaltung dieser Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Covid-19 Virus kann man mitunter die Entscheidung der Behörde zur Ausnahmeerteilung erleichtern.

Grundsätzlich scheint es jedoch nur eine Frage der Zeit bis auch noch weitere Einschränkungen umgesetzt werden.
(Stand 08.03.2020)



Als Hundetrainer suchen Sie eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihre Hundeschule einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

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Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung § 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33




Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.weiterlesen ...