Hundetrainer und Hundeschulen dürfen kein Einzeltraining im Lockdown halten

Hundetrainer und Hundeschulen dürfen kein Einzeltraining im Lockdown halten

Einzeltrainings in Hundeschulen müssen im Lockdown unterbleiben. Das Oberverwaltungsgericht in NRW begründet diese unter anderem mit der Relevanz für das öffentliche Leben.Sowohl Einzel- als auch Gruppenausbildungen, die Hundetrainer und Hundeschulen anbieten, dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat es abgelehnt, die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW für diese Fälle aufzuheben (Beschl. v. 30.12.2020, Az. 13 B 1787/20). >>>Weiter<<<


Als Hundefriseur suchen Sie eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihre Hundeschule einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als erfahrener Experte in der Rechtsberatung von Selbstständigen aus den Berufsbereichen rund um den Hund, stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit zur Verfügung.

Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit 20 Jahren die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Berufsträgern rund um den Hund. Bei Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssicheren AGBs, wirksamen Haftungsausschluss - Regelungen, §11 TSchG Rechtsproblemen, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde u.v.m. ist die Kanzlei ihr kompetenter Ansprechpartner.

Als Spezialist für Tierrecht veröffentlicht Rechtsanwalt Ackenheil regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge, Kommentare zu neuen Rechtsentscheidungen, hält Vorträge, Seminare u.a. LMU München, Humboldt Universität Berlin.Er betreibt als Spezialist für Tierrecht einen eigenen Blog auf der Internetseite des Deutschen Anwaltsvereins. Er veröffentlichte den ersten grossen Ratgeber für Tierrecht in Kooperation mit dem Haustiermagazin von VOX und aktuell erschien sein Fachbuch welches die gesetzlichen Hintergründe für behördliches Tätigwerden und behördlichen Auflagen in Bezug zum Hund und Hundetrainern anhand aktueller Rechtsprechung umfasst.

weiterlesen ...

Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona nicht immer geschlossen werden

Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona (nicht) geschlossen werden
Wann darf eine Hundeschule den Betrieb weiterführen? Unter welchen Maßnahmen darf ein Hundetrainer seine Schulungen durchführen? Sehr gerne würden wir Ihnen an dieser Stelle die verschiedenen Punkte verbindlich aufführen, die es Ihnen ermöglichen, dass Sie als Hundetrainer oder Betreiber einer Hundeschule Ihre Arbeit nicht einstellen müssen.
Diese Corona Krise schafft eine absolute Ausnahmesituation.In unserer telefonischen Rechtsberatung für Hundetrainer und Tierberufler erreichen uns immer mehr Anfragen von Hundetrainern die trotz direkter Nachfrage bei ihrer für sie zuständigen Behörde im Regen stehen gelassen werden.

In Rheinlandpfalz kann man unter Umständen erreichen, dass der Betrieb einer Hundeschule nicht als eine Freizeiteinrichtung bzw Sporteinrichtung, welcher verboten ist, sondern als eine Dienstleistung angesehen wird. Derzeit konnten wir dies auch in manchen Fällen erfolgreich durchsetzen und eine komplette Schließung der Hundeschule verhindern.

Richtiger Weise muss man jedoch Klarstellen, dass die Entscheidung ob eine Hundeschule geschlossen wird oder nicht nur von Bundesland zu Bundesland unterschied umgesetzt wird, sondern auch von Kommune zu Kommune abhängig ist. Was heute noch als genehmigt gilt kann leider morgen schon verboten sein.

Generell sollte man einen engen Kontakt zu seiner Behörde stehen und schon allgemeine gültige Maßnahmen umsetzen.

Hundeschule Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infizierungen

Hygenie zur Eindämmung der Verbreitung von Ovid-19 umsetzten
Händedesininfektionsmittel bereit stellen
mindestens 2 Meter Abstand einhalten
Keinen Körperkontakt
keinen direkten Kontakt zu den Hunden
Mundschutz tragen
Handschuhe tragen
Keine Gruppenversammlung
keine Personen zulassen, die aus Risikogebieten kommen
keine Personen aus Risikogruppen (Ältere Hundehalter oder vorgeschädigte Hundehalter)

Führen einer Anwesenheitsliste, die eine Nachverfolgung einer Infektionskette dem Corona Virus ermöglicht
Fragebogen zur Corona-Infizierte im Umfeld des Hundehalters

Durch Einhaltung dieser Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Covid-19 Virus kann man mitunter die Entscheidung der Behörde zur Ausnahmeerteilung erleichtern.

Grundsätzlich scheint es jedoch nur eine Frage der Zeit bis auch noch weitere Einschränkungen umgesetzt werden.
(Stand 08.03.2020)



Als Hundetrainer suchen Sie eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihre Hundeschule einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte für die rechtliche Beratung von Hundetrainer, Hundeschulen zur Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Selbstständigen aus dem Berufsbereichen rund um den Hund zur Verfügung.
Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit über 15 Jahren die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung § 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33




Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.weiterlesen ...

Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG - Mobiler Hundetrainer

Mobiler Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG
Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.

Als Hundetrainer suchen Sie eine umfassende Rechtsberatung? Einen Anwalt, der sich für Sie und Ihre Hundeschule einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte für die rechtliche Beratung von Hundetrainer, Hundeschulen zur Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Selbstständigen aus dem Berufsbereichen rund um den Hund zur Verfügung.
Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit fast 20 Jahren die fachlich kompetente Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung § 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33

Hunderecht Anwalt Kontaktformular


Rechtsberatung Hundetrainer Hundeschule

weiterlesen ...

Hundetrainer darf Hund nicht Schlagen! Erziehungsmethode verstösst gegen das Tierschutzgesetz

Hundetrainer darf Hund nicht Schlagen - Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Ein Hundetrainer darf einen Hund nicht Schlagen, Treten oder sonstige Leiden zufügen. Eine Hundeausbildung sollte mit maßvollen Erziehungsmethoden erfolgen. Nur wenn ein Hund aggressiv sei, ergreife er körperliche Disziplinierungsmaßnahmen, so ein Hundetrainer. Er habe auch nur nachts oder zu „Trainingszwecken“ die Hunde in Boxen eingesperrt. So sollten die Hunde vom Rudel ausgeschlossen werden, damit sie korrektes Verhalten im Rudel erlernen. Sind solche Erziehungsmethoden in der Hundeausbildung erlaubt? >> Hundetrainer darf Hund nicht Schlagen - Erziehungsmethode verstösst gegen das Tierschutzgesetz <<
Als Hundetrainer suchen Sie eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihre Hundeschule einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte für die rechtliche Beratung von Hundetrainer, Hundeschulen zur Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Selbstständigen aus dem Berufsbereichen rund um den Hund zur Verfügung.
Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit über 15 Jahren die fachlich kompetente Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung § 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33

Hunderecht Anwalt Kontaktformular


Hundetrainer Anwalt Ackenheil

weiterlesen ...