Hundetrainer und Hundeschulen dürfen kein Einzeltraining im Lockdown halten

Hundetrainer und Hundeschulen dürfen kein Einzeltraining im Lockdown halten

Einzeltrainings in Hundeschulen müssen im Lockdown unterbleiben. Das Oberverwaltungsgericht in NRW begründet diese unter anderem mit der Relevanz für das öffentliche Leben.Sowohl Einzel- als auch Gruppenausbildungen, die Hundetrainer und Hundeschulen anbieten, dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht stattfinden. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat es abgelehnt, die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW für diese Fälle aufzuheben (Beschl. v. 30.12.2020, Az. 13 B 1787/20).

Eine Betreiberin einer Hundeschule ging gegen die Regelung aus der Coronaschutzverordnung vor, wonach sämtliche außerschulische Bildungsangebote in Präsenz untersagt sind, worunter die Behörden in NRW auch die Hundeschulen zählen. Das OVG entschied jedoch nicht für die Hundeschule. Denn die Coronaschutzverordnung sei - neuerdings - eben nicht allein auf die Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt, sondern vielmehr auf die Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG. Daher seinen auch früheren verfassungsrechtlichen Bedenken jetzt unbegründet.


Welche Relevanz für das öffentliche Leben haben Hundeschulen? Hundeschulen sind Bildungsangebote

Man habe zudem den zustehenden Gestaltungsspielraum angesichts des aktuellem Infektionsgeschehens auch nicht überschritten. Unter dem Begriff "außerschulische Bildungsangebote" fiele auch der Betrieb einer Hundeschule, wenn es um die Unterrichtung von und Wissensvermittlung gegenüber Hundehaltern ginge. Das Angebot von "Welpenkursen", in denen neben den Hundehaltern auch die Hunde etwas lernen, würde daran nichts ändern.


Das Verbot der der Einzel- und Gruppentrainings sei auch verhältnismäßig und verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso sei die Erlaubnis von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, das Einzeltraining das ein Hundetrainer oder eine Hundeschule anbietet jedoch verboten, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn, so die Richter: Der Verordnungsgeber dürfe unterschiedliche Regelungen zur Kontaktvermeidung treffen, die auch die Relevanz der Bereiche für das öffentliche Leben berücksichtigen.


Hundetraining über das Internet

Das Angebot in digitalen Formaten, die die Antragstellerin auch anbiete, sei zudem auch möglich, nach Meinung der Richter. Die von der Betreiberin der Hundeschule vorgebrachten negativen Auswirkungen auf die Entwicklung und das Verhalten der betroffenen Hunde und damit auf das Tierwohl und die öffentliche Sicherheit, die nach ihrer Meinung zu befürchten wären, sahen die Richter sodann nicht.

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