Amtliche Tötung eines Hundes / Euthanasie von Amts wegen: Einschläfern eines gefährlichen Hundes

Amtliche Tötung eines Hundes / Euthanasie von Amts wegen: Einschläfern eines gefährlichen Hundes
In welchen Fällen darf die Behörde einen als gefährlich geltenden Hund töten? Nachdem ein Hund einem Kind lebensgefährliche Hundebiss -Verletzungen zugefügt hatte, verfügte die Behörde die Euthanasie des gefährlichen Hundes. Ein Hund, der unvermittelt angreift, Personen durch lebensgefährliche Hundebisse schwer verletzt und sich nicht therapierbar zeigt, muss eingeschläfert werden, so entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster.


amtliche Tötung eines Hundes trotz postiven Wesenstest Anwalt Ackenheil
Rottweiler trotz positiven Wesenstest Euthanasierung von Amts wegen


Rottweiler verletzte einen Menschen

Ein Hund der Rasse Rottweiler, griff unvermittelt an, stürzte sich auf ein zwei Jahre altes Mädchen und verletzte es lebensgefährlich. So riss der Rottweiler dem Kind große Teile der Kopfhaut ab und fügte ihm Bisswunden an Ohren, Augen, Mund, Bauch und Beinen zu.

Nach dieser Hundeattacke ordnete die Stadt die Einschläferung des gefährlichen Hundes an. Die Hundehalterin versuchte im Wege des Eilantrags die angeordnete Euthanasie des gefährlichen Hundes abzuwehren. Sie zog vor Gericht und wollte zunächst erreichen, dass die Tötung des Hundes zumindest bis zu einem rechtskräftigen Urteil im Hauptverfahren ausgesetzt wird.

Wie schon zuerst das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil zu finden unter: Einschläfern eines Hundes aufgrund mangelnder Beißhemmung) lehnte nun auch das OVG Münster dies ab.

Die von dem Rottweiler ausgehende Gefahr rechtfertig die Euthanasie des Hundes
Die von dem Hund ausgehenden Gefahr rechtfertigte seine Einschläferung. Im Fall einer weiteren Beißattacke des Rottweilers drohe erneut ein immenser Schaden. Das Risiko eines erneuten schweren Hundebissvorfalls ist auch schon nach nur einmaligem schweren Hundebiss zu hoch. Die Gefahr, dass beim nächsten Angriff des Rottweilers mit tödlichen Folgen zu rechten ist, befand das Gericht zu hoch. Dabei stützten sich die zu entscheidenen Richter auf ein Gutachten einer Amtstierärztin. Darin attestierte die Sachverständige dem Rottweiler ein „fehlgeleitetes Jagdverhalten“ und eine damit verbundene Untherapierbarkeit. Während des mehrere Minuten andauernden Angriffs auf das Mädchen habe der gefährliche Hund keinerlei Hemmung gezeigt.

Weil diese Fehlverhalten nach Einschätzung der Tierärztin bei dem Rottweiler nicht mehr therapierbar sei, wäre es auch keine Lösung, den gefährlichen Hund in eine Tierschutzeinrichtung zu geben, betonte das OVG in seiner Entscheidung.
Die Hundehalterin kann indes den gefährlichen Hund auch nicht vor dem Einschläfern retten wenn Sie anbietet ihn in eine Tierschutzeinrichtung abzugeben, betonte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 5 B 925/15).Damit wies es einen Eilantrag gegen die Einschläferung des gefährlichen Hundes ab.


Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
Gemäß dem Landeshundegesetz NRW LHundG NRW gehört ein Hund der Rasse Rottweiler zu der Kategorie 2 Hunde der Rasselisten.
Zu der Kategorie 2 des Landeshundegesetzes in Nordrhein-Westfalen gehören des weitern Hunde der Rasse:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro,
  • Dogo Argentino
  • Tosa Inu
  • und deren Kreuzungen

Was muss man bei der Haltung eines Hundes der Rasseliste nach dem Landeshundegesetz NRW beachten?
Die Haltung eines Rottweilers, eines American Bulldog oder eines anderen Hundes der Kategorie 2 nach dem LHundG NRW unterliegt folgenden Regelungen:

  • Haltung nur mit behördlicher Erlaubnis
  • Nachweis über die Sachkunde
  • Hundehalter ist über 18 Jahre alt
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit des Hundehalters
  • Haftpflichtversicherung mit Mindestsumme 500.000 Euro
  • Befreiung von Maulkorb- und Leinenzwang nur nach amtlicher Verhaltensprüfung möglich
  • Kennzeichnung durch Mikrochip
  • Befreiung von Maulkorb- und Leinenzwang sowie Bestätigung der Sachkunde kann anerkannter Sachverständiger erteilen

Verstösse gegen die Regelungen die das Halten und Führen von gefährlichen Hunden und Listenhunden regeln können in NRW mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren geahndet werden


Euthanasie eines gefährlichen Hundes , eines Listenhundes

In Hessen kann gemäß der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO Hessen) die Tötung von gefährlichen Hunden der 1-3 Kategorie der hessischen Rasselisten angeordnete werden. Die Anordnung zur Euthanasie eines gefährlichen Hunde kann gefällt werden wenn der Hund bereits einen Menschen oder ein anderes Tier verletzt hat.

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Niedersachsen NHundG, NI
Hundegesetz Hamburg Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) Hamburg HundeG, HB
Hundegesetz Bremen HundeG, HB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Hundegesetz Schleswig-Holstein | Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) GefHG,SH
Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG) Thüringen ThürSachkundePrüfVO, TH
Landeshundegesetz Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) Sachsen-Anhalt HundeG LSA, ST
Landeshundegesetz Berlin / Berliner Hundegesetz Berlin HundeG, BE
Landeshundegesetz Mecklenburg-Vorpommern Hundehaltungsverordnung: HundehVO, M-V
Hundegesetz Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), DVOGefHundG, SNHundegesetz Brandenburg : Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Hundes, BB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Landeshundegesetz Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg KampfhundeV, BW
Landeshundegesetz Bayern / bayerische Kampfhundeverordnung Bayern HundGefV, BY
Hundegesetz Saarland / Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland KampfhundeV , SL
Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz LHundG,RP, LHundG rlp

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