Mobiler Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise
selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem
mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.
Als Hundetrainer suchen Sie eine umfassende Rechtsberatung? Einen Anwalt, der sich für Sie und Ihre Hundeschule einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?
Als Experte für die rechtliche Beratung von Hundetrainer, Hundeschulen zur Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Selbstständigen aus dem Berufsbereichen rund um den Hund zur Verfügung.
Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit fast 20 Jahren die fachlich kompetente Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.
Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung
§ 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33
Hunderecht Anwalt Kontaktformular
weiterlesen ...Hundetrainer Erlaubnis §11 I S.1Nr.8f TierSchG , Sachkundeprüfung, Paragraph 11, Rechtsberatung Hundetrainer, Mobiler Hundetrainer, Tierschutzgesetz, Hundeverhaltenstherapeut, Hundepsychologe