HUNDEZUCHT: Gewerbsmäßige Hundezucht - Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz

HUNDEZUCHT: Gewerbsmäßige Hundezucht - Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz

Sie sind Hundezüchter und Halten 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen in Ihrer Zucht? Sie haben 3 oder mehr Würfe pro Jahr in Ihrer Hundezucht? Als Hundezüchter betreiben Sie eine professionelle Homepage? Sie planen die Verpaarungen der Elterntiere, züchten planmäßig? Sie bieten dauerhaft Welpen in Anzeigen wie z.B. Ebay Kleinanzeigen oder einem Tiermarkt an?
Dann spricht vieles dafür, dass Sie Ihrer Hundezucht als eine gewerbliche Zucht betreiben und einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für eine Hundezucht nach §11Abs.1 Nr.7 TierSchG stellen müssen.
Gewerbsmäßige Hundezüchter oder gewerbliche Hundezüchter benötigen gemäß §11Abs.1 Nr.7 Tierschutzgesetz, eine behördliche Erlaubnis von dem zuständigen Veterinäramtes. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit einer Hundezucht ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels gemäß dem Gewerberechts. Ein Gewerbebetrieb braucht dabei nicht vorliegen. Ein gewerbsmäßiges Züchten bzw eine gewerbliche Hundezucht wird angenommen, wenn z.B. mehr als drei fortpflanzungsfähige Zuchthündinnen gehalten werden.
Als Indiz für die Gewerbsmäßigkeit einer Hundezucht kann auch gesehen werden, wenn ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt und/oder zahlreiche Verkaufsanzeigen, eine professionelle Homepage geschaltet werden. Treffen diese Punkte zu, bedarf der Hundezüchter der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Die Veterinärbehörde ist verpflichtet ohne den Besitz dieser Genehmigung, die Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen.Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98

Achtung Hundezüchter: Treffen diese Punkte zu, bedarf der Hundezüchter der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz, jedoch muss auch hier immer im Einzelfall die Gewerblichkeit der Hundezucht geprüft werden.

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