Old english Bulldog als Hund bestimmter Rasse eingestuft

Old English Bulldog als Hund bestimmter Rasse eingestuft §10LHundG
Eine Old English Bulldog ist nach wie vor kein Listenhund. Jedoch bekommen in den letzten Monaten viele Hundebesitzer von Old English Bulldoggen einen Bescheid vom Amt, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde den Hund aufgrund des Landeshundegsetzes als einen Hund bestimmter Rasse § 10 LHundG NRW gemäß neuen Verwaltungsvorschriften als gefährlichen Hund einstuft.

Viele Hundehalter von Bulldograssen sind verunsichert und fragen sich: Ist mein Old English Bulldog ein Listenhund? Ja oder Nein?

Will man in Erfahrung bringen welche Hunderassen in seiner Stadt oder Gemeinde als Listenhund angesehen und eingestuft werden, sollte man ein Blick in das jeweilige Landeshundegesetz werfen.

In Nordrhein-Westfalen findet man unter § 3 LHundG folgende Hunderassen die als gefährlich gelten aufgrund ihrer Rasse (Listenhund):

…Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier..

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den Hunden bestimmter Rasse solche der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Die Rasse Old English Bulldog oder auch Old English Bulldogge ist hierunter nicht zu finden - Soweit so gut - ABER:

Des weitern gelten unter § 3 LHundG auch deren Kreuzungen untereinander auch als gefährliche Hund aufgrund Ihrer Rassezugehörigkeit:

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt….


Aktuell hat nun das Verwaltungsgericht in Köln folgendes ausgeführt:

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den Hunden bestimmter Rasse solche der Rassen Alano, American Bulldog, Bulmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden…

Old english Bulldog keine vom FCI Deutschland anerkannte Hunderasse , Annahme einer Kreuzung von Hunderassen , die als gefährlich gelten

Als Kreuzung im Sinne dieser Vorschrift gilt nach dem Wortlaut jede Kreuzung mit einem der in § 10 Satz 1 LHundG NRW genannten Hunde. Maßgeblich ist dabei ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt.(Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.06.2004 – 14 A 953/02 – Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2015 – OVG 5 S 36.14 )


Insbesondere kommt es nach Auffassung der Kammer nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung für den Kreuzungsbegriff des § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht auf den Phänotyp des betreffenden Tieres an, anders als dies bei gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 S. 2 LHundG NRW der Fall ist. Die Vorschrift des § 10 LHundG NRW verweist insoweit nicht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW. Angesichts des Umstandes, dass § 10 LHundG NRW im Übrigen aber zahlreiche der für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt, kann die fehlende Bezugnahme auf den Kreuzungsbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auch nicht etwa als unbeabsichtigte Regelungslücke angesehen werden, so dass eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht kommt. Dies wird zudem dadurch bestätigt, dass bei Hunden bestimmter Rasse auch auf die Nachweispflicht in Zweifelsfällen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG nicht verwiesen wird. (Vgl. Haurand, Landeshundegesetz; § 10 Anm. 1.)


Eine einschränkende Auslegung dieses weiten Kreuzungsbegriff dahingehend, dass eine Kreuzung vom Regelungszweck der Norm nur erfasst ist, wenn der daraus hervorgehende Mischlingshund nach seiner äußeren Erscheinung die Merkmale mindestens einer der genannten Rassen zeigt, ist zur Überzeugung der Kammer nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 LHundG NRW ausgeschlossen. (Vgl. anders zu einer ähnlichen Regelung etwa: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2015 – OVG 5 S 36.14 – Juris.

Ob bei der Anwendung dieses weiten Kreuzungsbegriffs unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Einschränkungen geboten sein können – etwa bei Nachfahren in der vierten oder fünften Generation ohne jegliche phänotypische Merkmale einer der genannten Rassen – ist einer abstrakten Klärung nicht zugänglich, sondern gegebenenfalls eine Frage des konkreten, hier jedenfalls nicht in Betracht kommenden, Einzelfalls.
Im zu entscheidenden Fall kam das Verwaltungsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass der Hund der Klägerin ab sofort der Rasse American Bulldog-Mischling angehöre und damit als Hund bestimmter Rasse i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW klassifiziert sei.

Verwaltungsgericht Köln Urteil Az.: 20 K 5754/16

Auf Grundlage dieser Entscheidung wurden nun Verwaltungsvorschriften in NRW erlassen, die den Sachbearbeitern bei den Behörden die Möglichkeit eröffnet eine Old English Bulldog als einen Hund bestimmter Rasse einzustufen.


Was können Hundehalter tun deren Hunde gemäß §10 LHundG oder §3 LHundG als gefährliche Hunde eingestuft wurden?

Hundehaltern einer Old English Bulldogge, die einen Bescheid von der Behörde erhalten haben indem ihre Old English Bulldogge oder alternativ Bulldograsse als ein gefährlicher Hund eingestuft wurde kann man nur dringend anraten, gegen diese Bescheide in Widerspruch einzulegen und notfalls dagegen zu klagen. Selbst in der aktuellen Entscheidung des VG Köln Verwaltungsgericht Köln Urteil Az.: 20 K 5754/16 wies die Kammer daraufhin, dass bezüglich der Einstufung als gefährlicher Hund unter den Gesichtspunkten des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes auch der Einzelfall entscheiden werden kann.

Welche Auflagen kommen Haltern von Old English Bulldoggen zu wenn die Bulldogge als ein Hund besonderer Rasse von der Behörde eingestuft wurde?

Will man einen Hund, der als gefährlich oder als Listenhund von er Behörde eingestuft wurde, halten muss man als Halter besondere Voraussetzungen erfüllen. Die Behörde kann u.a. verlangen:

• Leinenzwang
• Maulkorbpflicht
• Sachkundenachweis
• Besondere Haftpflichtversicherung
• besondere Sicherungen ( Zaun, Hundeschild…) u.v.m.

Jedes Bundesland besitzt sein eigenes Landeshundegesetz, Hundegesetz, Hundeverordnung mit eigenen Regelungen und Bestimmungen zum Halten und Führen von Hunden.
Eine Auflistung der einzelnen Regelungen finden Sie hier
Landeshundegesetz / Hundegesetz in Deutschland

Zurückkommend zu der Ausgangsfrage ob eine Old english Bulldog ein Listenhund sei:

- Nein, die Rasse Old English Bulldog ist kein Listenhunden.

ABER : Eine Old English Bulldog kann als ein Hund bestimmter Rasse §3 LHundG NRW als ein
American Bulldog-Mischling angesehen werden und damit als Hund bestimmter Rasse i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW klassifiziert und eingestuft werden.


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Niedersachsen NHundG, NI
Hundegesetz Hamburg Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) Hamburg HundeG, HB
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Hundegesetz Schleswig-Holstein | Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) GefHG,SH
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