Rheinland-Pfalz LHundG Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz LHundG Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG). Zur Rasseliste LHundG Rheinland-Pfalz und zu den Regelungen zur Hundehaltung in Rheinland-Pfalz / Regelungen zur Hundehaltung von Listenhunde und gefährliche Hunde.

Sie suchen eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihren Hund einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte für die rechtliche Beratung zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Hundehaltern von Listenhunden und als gefährlich geltenden Hunden zur Verfügung.
Die Abwehr von behördlichen Auflagen zur Hundehaltung, wie die Hundehaltererlaubnis und/oder der Maulkorbzwang gehören zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei.

Als Experte für die Abwehr von Anhörungen / Anordnungen zur Haltung und Führen von gefährlichen Hunden, der Einstufung als gefährlicher Hund, berät Sie Rechtsanwalt Ackenheil Sie gerne deutschlandweit.

Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit über 15 Jahren die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundehaltern in Rechtsfragen rund um die Hundehaltung.
Sie sind Hundehalter in Mainz, Koblenz, Trier oder in einer sonstigen Stadt oder Gemeinde in Rheinland-Pfalz?
Die Behörde droht an Ihren Hunde als einen gefährlichen Hunde einzustufen und lädt Sie zu einer Anhörung? Die Behörde verlangt eine Hundehaltererlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes? Ihr Hund wurde als gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft?
Als Hundehalter eines gefährlichen Hundes sollen Sie nun Sachkunde, Führungszeugnis, Haftpflichtversicherung belegen?

Als spezialisierter Anwalt für die rechtliche Beratung zum Landeshundegesetz, der Abwehr von der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.


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Keine Listenhunde mehr: Hunde gelten nicht wegen ihrer Rasse als gefährlich

Keine Listenhunde mehr: Hunde gelten nicht wegen ihrer Rasse als gefährlich
Keine Listenhunde mehr: Hunde gelten nicht per se wegen ihrer Rasse als gefährlich.In Thüringen werden Hunde künftig nicht mehr anhand ihrer Rasse in gefährliche und nicht gefährliche Hunde / Tiere eingeteilt. Hundehaltern soll die Möglichkeit eröffnet werden, diese gesetzliche Vermutung im Einzelfall widerlegen zu können. Zur Dokumentation und Nachprüfung der Ungefährlichkeit der betreffenden Hunde soll ein Nachweis (Wesenstest) erbracht werden. So können wenn der Hund gebissen hat oder er sich als besonders aggressiv zeigt, die Behörden Auflagen zur Hundehaltung erteilen, einen Wesenstest und einen Sachkundenachweis verlangen.Wenn der Hund gebissen hat oder er sich als besonders aggressiv zeigt, können die Behörden Auflagen zur Hundehaltung erteilen und einen Wesenstest und einen Sachkundenachweis verlangen.

Nach dem im Landtag am 26.01.2018 verabschiedeten Gesetz ist nun zukünftig das Wesen jedes einzelnen Hundes das entscheidende Kriterium für die Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes. >> Weiter <<


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Die Behörde droht an Ihren Hund als einen gefährlichen Hund einzustufen und lädt Sie zu einer Anhörung?
Die Behörde verlangt eine Hundehaltererlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes?
Ihr Hund wurde als gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft?


Sie benötigen rechtliche Beratung zum Hundegesetz in Thüringen?

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Haltungserlaubnis für sog. Kampfhund / Listenhunde, gefährliche Hunde darf nicht umgangen werden

Haltungserlaubnis für sog. Kampfhund / Listenhunde, gefährliche Hunde darf nicht umgangen werden
Ist ein von Gesetz sog. Kampfhund / Listenhund ( als gefährlich eingestufter Hund ) ohne die in Rheinland-Pfalz vorgeschriebene behördliche Haltungserlaubnis gekauft worden, führt die Weitergabe des Hundes ( hier: American Staffordshire Terrier) innerhalb der Familie nicht zu einer nachträglichen Genehmigung der Hundehaltung...weiterlesen ...

Hamburg HundeG Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Hamburg

Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Hamburg
Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Jan. 2006, Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) HmbGVBl. Nr. 56
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