Rheinland-Pfalz LHundG Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz LHundG Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dez. 2004 (GVBl. S. 576)

Rasseliste LHundG Rheinland-Pfalz:

Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier,
Hunde des Typs Pit Bullterrier und Mischlinge,
andere gefährliche Hunde (als gefährlich eingestufte Hunde)


Regelungen Hundehaltung in Rheinland-Pfalz / Regelungen zur Hundehaltung von Listenhunde und gefährliche Hunde
Verbot von Zucht,
Vermehrung und Handel;
Unfruchtbarmachung kann angeordnet werden;
Zucht und Handelsverbot,
Unfruchtbarmachung Haltung erlaubnispflichtig bei Nachweis eines berechtigten Interesses,
Halter mind. 18 Jahre, sachkundig (Bescheinigung durch Tierärztekammer) und zuverlässig (Führungszeugnis);
Haltung von Listenhunden und gefährlichen Hunden sollte so sein, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
Haftpflichtversicherung;
Kennzeichnungspflicht mit Mikrochip,
Meldung an Ordnungsbehörde;
bei Abgabe an andere für mehr als 4 Wochen muss Ordnungsbehörde informiert werden;
Verlust des Hundes muss ebenfalls mitgeteilt werden;
außerhalb des befriedeten Besitztums Leinen- u. Maulkorbzwang (Ausnahmen möglich);
Ausnahmen für Diensthunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde;

Bußgeld bei Verstoß gegen LHundG Rheinland-Pfalz:
Bußgeld kann bis zu 5.000,- Euro betragen.

Sie suchen eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihren Hund einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte für die rechtliche Beratung zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Hundehaltern von Listenhunden und als gefährlich geltenden Hunden zur Verfügung.
Die Abwehr von behördlichen Auflagen zur Hundehaltung, wie die Hundehaltererlaubnis und/oder der Maulkorbzwang gehören zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei.

Als Experte für die Abwehr von Anhörungen / Anordnungen zur Haltung und Führen von gefährlichen Hunden berät Sie Rechtsanwalt Ackenheil Sie gerne deutschlandweit.

Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit über 15 Jahren die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundehaltern in Rechtsfragen rund um die Hundehaltung.
Die Behörde droht an Ihren Hunde als einen gefährlichen Hunde einzustufen und lädt Sie zu einer Anhörung? Die Behörde verlangt eine Hundehaltererlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ? Ihr Hund wurde als gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft?

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Als spezialisierter Anwalt für die rechtliche Beratung zum Landeshundegesetz, der Abwehr von der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Niedersachsen NHundG, NI
Hundegesetz Hamburg Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) Hamburg HundeG, HB
Hundegesetz Bremen HundeG, HB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Hundegesetz Schleswig-Holstein | Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) GefHG,SH
Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG) Thüringen ThürSachkundePrüfVO, TH
Landeshundegesetz Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) Sachsen-Anhalt HundeG LSA, ST
Landeshundegesetz Berlin / Berliner Hundegesetz Berlin HundeG, BE
Landeshundegesetz Mecklenburg-Vorpommern Hundehaltungsverordnung: HundehVO, M-V
Hundegesetz Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), DVOGefHundG, SNHundegesetz Brandenburg : Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Hundes, BB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Landeshundegesetz Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg KampfhundeV, BW
Landeshundegesetz Bayern / bayerische Kampfhundeverordnung Bayern HundGefV, BY
Hundegesetz Saarland / Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland KampfhundeV , SL
Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz LHundG,RP, LHundG rlp

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