Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG - Mobiler Hundetrainer

Mobiler Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG
Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.

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Als Experte für die rechtliche Beratung von Hundetrainer, Hundeschulen zur Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Selbstständigen aus dem Berufsbereichen rund um den Hund zur Verfügung.
Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit fast 20 Jahren die fachlich kompetente Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

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Hundetrainer § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden

§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden
Seit 2014 bedürfen u.a. Hundetrainer, Hundeverhaltenstherapeuten sowie Hundepsychologen für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie der Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden nach
§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese hat sich über die erforderliche Sachkunde zu vergewissern und darf im Zweifelsfall zum Fachgespräch bitten. Viele Hundetrainer wollen weshalb auch immer das Fachgespräch aber nicht absolvieren und verlangen, dass ihre bisherige Berufserfahrung berücksichtigt wird. Die Behörden lehnen ab und bestehen auf dem Fachgespräch in Form einer Berufsprüfung (theoretische und praktische Prüfung).
Ob dies rechtens ist hatte unlängst das Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden . << WEITER >>

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Hundetrainer Sachkunde: Anerkennen der beruflichen Erfahrung §11TSchG

Hundetrainer Sachkunde: Anerkennen der beruflichen Erfahrung §11TSchG
Die Tätigkeit als Hundetrainer oder auch als Hundepsychologe für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zum Beleg der erforderlichen Sachkunde verlangt die Behörde Unterlagen. Jedoch wie sieht es aus wenn der Hundetrainer seine Fachkunde und langjährige Erfahrung durch zahlreiche Stunden als erfolgreicher Hundetrainer und mit einer Vielzahl von Weiterbildungsnahmen belegen kann?

Das Gericht stellte in dem von Rechtsanwalt Ackenheil erstritten Urteil u.a. eindeutig fest, dass die zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG die bisherige berufliche Erfahrung zu berücksichtigen hat. Damit darf die Behörde nicht pauschal und ohne nähere Prüfung der vorgelegten praktischen Nachweise auf die Prüfung bestehen.
Dieses Wegweisende Urteil führte schon dazu, dass weitere Gerichte wie z.B. das Verwaltungsgericht Ansbach im April 2017 sich dieser Ansicht anschlossen.
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§ 11 TSchG Tierschutzgesetz Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung

§ 11 TSchG Tierschutzgesetz - Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung
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Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG

Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG
Die Tätigkeit als Hundetrainer, der gewerbsmässigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss vom Hundetrainer bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Grundlage hierfür stellt das deutsche Tierschutzgesetzes (TSchG).
Das Tierschutzgesetz regelt, dass ab dem 1. August 2014 zwingend Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten eine behördliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG benötigen.

Aufgrund der fehlenden rechtlichen Umsetzungsrichtlinien ist immer noch nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis gewährt wird.

Sie haben als Hundetrainer den Antrag auf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG bei der zuständigen Behörde gestellt?
Der Behörde ist die Sachkunde jedoch nicht ausreichend belegt.
Man verlangt von ihren eine Prüfung, ein Fachgespräch?
Die Behörde untersagt ihnen die Tätigkeit als Hundetrainer, sie dürfen keine Hundeschule betreiben?

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