Zuverlässigkeit Halten und Führen gefährlicher Hund

Gefährlicher Hund darf nicht von Kindern ausgeführt werden

Gefährlicher Hund darf nicht von Kindern ausgeführt werden
Ein gefährlicher Hund darf nicht von Kindern oder Personen, die körperlich nicht in der Lage sind den Hund zu halten ausgeführt werden. Wenn ein Hund nach den Landeshundegesetzen als ein gefährlicher Hund von der Ordnungsbehörde z.b. aufgrund eines Hundebiss-Vorfalls oder seiner Rasse eingestuft wurde, muss der Hundehalter besondere Auflagen zur Haltung des Hundes erfüllen. So muss zum Halten des Hundes der Hundehalter seine Zuverlässigkeit nachweisen… >> Hunde ausführen: Kinder dürfen keinen gefährlichen Hund ausführen <<

Sie suchen eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihren Hund einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte für die rechtliche Beratung zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Hundehaltern von Listenhunden und als gefährlich geltenden Hunden zur Verfügung.
Die Abwehr von behördlichen Auflagen zur Hundehaltung, wie die Hundehaltererlaubnis und/oder der Maulkorbzwang gehören zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei.

Als Experte für die Abwehr von behördlicher Anhörungen / Anordnungen zur Haltung und Führen von gefährlichen Hunden, der Einstufung als gefährlicher Hund, berät Sie Rechtsanwalt Ackenheil Sie gerne deutschlandweit.

Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit über 15 Jahren die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundehaltern in Rechtsfragen rund um die Hundehaltung.

Die Behörde droht an Ihren Hunde als einen gefährlichen Hunde einzustufen und lädt Sie zu einer Anhörung? Die Behörde verlangt eine Hundehaltererlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes? Ihr Hund wurde als gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft?
Als Hundehalter eines gefährlichen Hundes sollen Sie nun Sachkunde, Führungszeugnis, Haftpflichtversicherung nachweisen?

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