Gefährlicher Hund darf nicht von Kindern ausgeführt werden

Gefährlicher Hund darf nicht von Kindern ausgeführt werden
Ein gefährlicher Hund darf nicht von Kindern oder Personen, die körperlich nicht in der Lage sind den Hund zu halten ausgeführt werden. Wenn ein Hund nach den Landeshundegesetzen als ein gefährlicher Hund von der Ordnungsbehörde z.b. aufgrund eines Hundebiss-Vorfalls oder seiner Rasse eingestuft wurde, muss der Hundehalter besondere Auflagen zur Haltung des Hundes erfüllen. So muss zum Halten des Hundes der Hundehalter seine Zuverlässigkeit nachweisen. Durch den Nachweis der Zuverlässigkeit des Hundehalters soll ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht werden, um Gefährdungen anderer Personen auszuschließen. Diese persönliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn ein Hund zur Führung außerhalb des befriedeten Besitztums an eine Person, die körperlich nicht die Gewähr bietet, den Hund jederzeit so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

Zuverlässigkeit zur Führung eines gefährlichen Hundes

Zweifel an der Zuverlässigkeit des Hundehalters eines gefährlichen Hundes ist vor allem dann gegeben wenn der als gefährlich eingestufte Hund von einem Kind oder einer Person ausführt wird, die nicht in der Lage ist den Hund zu halten. Die Überlassung des Hundes an ein Kind zum Gassi gehen kann ein Haltungsverbot wegen Unzuverlässigkeit der Hundehalterin begründen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 5 N 14.17) entschied so im Fall einer Hundehalterin, die ihren Rottweiler-Schäferhund-Mischling ihrer Mutter zum Spaziergang überließ.In einem Gutachten das während der Sachkundeprüfung erstellt worden war, war jedoch die Mutter nicht in der Lage gewesen den Hund zu halten, sodass der Auslauf mit dem Hund nach ca. 20 Minuten abgebrochen werden musste, um eventuelle Gefährdungen Dritter auszuschließen.

Hundehalterin zeigt sich als Unzuverlässig zur Haltung und Führung eines gefährlichen Hundes

Die Unzuverlässigkeit ergibt sich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 HundehV aus den wiederholten Verstößen gegen § 2 Abs. 6 HundehV. Nach der letztgenannten Vorschrift habe der Hundehalter sicherzustellen, dass sich der Hund nicht unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhalte (Satz 1) und nur Personen überlassen werden dürfe, die die Gewähr dafür böten, dass die Vorschriften der Hundehalteverordnung eingehalten würden (Satz 2), was insbesondere die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HundehV einschließe, dass derjenige, der Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führe, körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten müsse, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet würden, und er zudem den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen habe.


Hundehaltungsuntersagung aufgrund Verstoß gegen Auflagen / wiederholte Verstöße gegen die Hundehalter-Verordnung und gegen Ordnungsverfügung


Das Verwaltungsgericht hat die u.a. gegen die Haltungsuntersagung gerichtete Klage der Hundehalterin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass von der Haltung des ca. 10 Jahre alten Rottweiler-Schäferhund-Mischlings „Kira“ durch die Hundehalterin eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren im Sinne des § 5 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 458) Brandenburg ausgehe, weil sie nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitze und daher nach der genannten Vorschrift die Haltung des Hundes zwingend zu untersagen sei.


Wer darf mit dem Hund Gassi gehen?

Wer mit einem als gefährlich eingestuften Hund spazieren gehen will muss die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Kinder dürfen einen als gefährlich eingestuften Hund nicht führen. Im Rahmen der Sachkundeprüfung wird u.a. die notwendige körperliche und geistige Fähigkeit die zum Halten eines Hundes notwendig sind geprüft.


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Hundegesetz Hundehalterverordnung HundehV Brandenburg
Niedersachsen NHundG, NI
Hundegesetz Hamburg Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) Hamburg HundeG, HB
Hundegesetz Bremen HundeG, HB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Hundegesetz Schleswig-Holstein | Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) GefHG,SH
Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG) Thüringen ThürSachkundePrüfVO, TH
Landeshundegesetz Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) Sachsen-Anhalt HundeG LSA, ST
Landeshundegesetz Berlin / Berliner Hundegesetz Berlin HundeG, BE
Landeshundegesetz Mecklenburg-Vorpommern Hundehaltungsverordnung: HundehVO, M-V
Hundegesetz Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), DVOGefHundG, SNHundegesetz Brandenburg : Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Hundes, BB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Landeshundegesetz Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg KampfhundeV, BW
Landeshundegesetz Bayern / bayerische Kampfhundeverordnung Bayern HundGefV, BY
Hundegesetz Saarland / Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland KampfhundeV , SL
Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz LHundG,RP, LHundG rlp

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