Hundebiss: Hund gilt nachdem er einen Menschen gebissen hat als gefährlichBeißt ein Hund ohne ersichtlichen Grund einen Menschen, gilt er in Rheinland-Pfalz grundsätzlich als gefährlich. Der Hundehalter kann dann nicht nur verpflichtet werden, den Hund stets anzuleinen (
Leinenzwang) , sondern er muss dem Hund unter Umständen auch einen Maulkorb anlegen (
Maulkorbzwang) , entschied das Verwaltungsgericht Trier (Az.: 1 L 593/13.TR). Dies würden die landesgesetzlichen Bestimmungen so vorsehen. Das Gesetz unterscheidet hier nicht, ob der Hund ein kleiner Chihuahua oder ein Schäferhund ist, betonte eine Gerichtssprecherin.
Geklagt hatte ein Hundehalter aus der Verbandsgemeinde Kell am See im Landkreis Trier-Saarburg. Dessen Hund ,ein Schäferhundmischling, war den Behörden aufgefallen, weil das Tier unangeleint zwei Personen ohne jeglichen Anlass gebissen hatte. Die Behörden hatten daraufhin eine Verfügung erlassen, wonach der Hundehalter seinen Hund inner- und außerorts nur noch angeleint ( Leinenzwang ) und im Ort zusätzlich nur mit Maulkorb ausführen darf. Wegen der Bisse gelte der Hund als gefährlich, stellte die Verbandsgemeinde klar.
Der Hundehalter war trotz der vorgefallenen Beißattacken von der Friedfertigkeit seines Hundes überzeugt und zog vor Gericht. Ein Diensthundeführer der Trierer Polizei bewertete den Schäferhundmischling in einem Gutachten zwar nicht als gefährlich. Dennoch seien die behördlichen Auflagen zu empfehlen. Denn der Hund reagiere besonders sensibel, sobald eine kritische Distanz zum Hund unterschritten werde. Der Hund falle dann meist mit unvorhergesehenem aggressivem Verhalten auf.
Die Trierer Richter bestätigten nun in ihrem Beschluss vom 23. Mai 2013 die behördlichen Auflagen ( Leinen- und Maulkorbzwang ). Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde gelte ein Hund dann als gefährlich, sobald er einen Menschen ohne ersichtlichen Grund gebissen hat. Die Behörde habe dann grundsätzlich Veranlassung, Maßnahmen wie
Maulkorb- und Leinenzwang zu verhängen. Dies sei auch verhältnismäßig.
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