Haltungserlaubnis für sog. Kampfhund / Listenhunde, gefährliche Hunde darf nicht umgangen werden

Haltungserlaubnis für sog. Kampfhund / Listenhunde, gefährliche Hunde darf nicht umgangen werden
Ist ein von Gesetz soge Kampfhund / Listenhund ( als gefährlich eingestufter Hund ) ohne die in Rheinland-Pfalz vorgeschriebene behördliche Haltungserlaubnis gekauft worden, führt die Weitergabe des Hundes (hier: American Staffordshire Terrier) innerhalb der Familie nicht zu einer nachträglichen Genehmigung der Hundehaltung. Hat der ursprüngliche Hundebesitzer weiterhin Einwirkungsmöglichkeiten auf den Hund, ist die Erlaubnis zu versagen, selbst wenn der Vierbeiner damit ins Tierheim abgeschoben werden muss, entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 1 L 72/15.MZ).

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Im konkreten Fall hatte ein Mann aus dem Raum Alzey in Rheinland-Pfalz den Listenhund „Angel“, einen American Staffordshire Terrier, gekauft. Dass es sich um einen per Gesetz als gefährlich geltenden Kampfhund / Listenhund handelt, wusste der Hundebesitzer nach eigenen Angaben nicht.
Erst ein Gutachter konnte die genaue Rasse von „Angel“ feststellen. In Rheinland-Pfalz ist für die Haltung von American Staffordshire Terrier,(sogenannten Kampfhunden / Listenhunden ) allerdings eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Diese gibt es nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und bei einem „berechtigten Interesse“. Ein „berechtigtes Interesse“ zur Haltung eines American Staffordshire Terrier als sog. Listenhundes ( oder auch sonstige sog.Kampfhunde / gefährlichen Hunde) kann dabei bestehen, wenn ein Tierheimaufenthalt des Hundes vermieden werden soll. Als die zuständige Behörde von dem Kauf des American Staffordshire Terrier, erfuhr, wollte sie nachträglich keine Erlaubnis zur Haltung von „Angel“ erteilen. Daraufhin hatte der im selben Haus lebende Vater den American Staffordshire Terrier „übernommen“. Er wolle so dem Hund den Aufenthalt in einem Tierheim ersparen, erklärte er. Aus Tierschutzgründen habe er damit ein berechtigtes Interesse an der Haltung des American Staffordshire Terrier. Per Eilantrag wollte der Vater die Sicherstellung des American Staffordshire Terrier, verhindern.Doch das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit seinem Beschluss vom 18. März 2015 ab. Zwar könne ein drohender Tierheimaufenthalt ein „berechtigtes Interesse“ zur Haltung des Hundes darstellen und zu einer behördlichen Erlaubnis führen. Die rechtlichen Vorgaben dürften jedoch nicht bewusst umgangen werden, betonten die Mainzer Richter. Hier habe der Sohn „Angel“ gekauft, ohne ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung des American Staffordshire Terrier zu haben. Mit der Übernahme des American Staffordshire Terrier, durch den Vater könne dieser aber die Hundehaltererlaubnis wegen des drohenden Tierheimaufenthaltes des American Staffordshire Terrier (als soge. Listenhundes / Kampfhundes) nicht einfordern. Denn der im selben Haus wohnende Sohn könne weiterhin auf den American Staffordshire Terrier einwirken. Letztlich stellten sich beide als Hundehalter dar. Es spiele auch keine Rolle, dass der Sohn nach eigenen Angaben beim Kauf des Hundes gar nicht wusste, dass es sich bei dem American Staffordshire Terrier,„Angel“ einen von Rechts wegen gefährlichen Hund handele.

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