Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG - Mobiler Hundetrainer

Mobiler Hundetrainer - Erlaubnispflicht nach § 11 TierSchG
Die Erlaubnispflicht des § 11 TierSchG normiert, welche Personen, die einer Tätigkeit mit Tieren nachgehen, einer Erlaubnis bedürfen. Fraglich ist, ob bestimmte Personen, ob beispielsweise selbstständige Hundetrainer oder aber auch vor allem mobile Hundetrainer eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedürfen.

Als Hundetrainer suchen Sie eine umfassende Rechtsberatung? Einen Anwalt, der sich für Sie und Ihre Hundeschule einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte für die rechtliche Beratung von Hundetrainer, Hundeschulen zur Erlaubnispflicht §11 Tierschutzgesetz steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Selbstständigen aus dem Berufsbereichen rund um den Hund zur Verfügung.
Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit fast 20 Jahren die fachlich kompetente Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung § 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33

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Gefährlicher Hund darf nicht von Kindern ausgeführt werden

Gefährlicher Hund darf nicht von Kindern ausgeführt werden
Ein gefährlicher Hund darf nicht von Kindern oder Personen, die körperlich nicht in der Lage sind den Hund zu halten ausgeführt werden. Wenn ein Hund nach den Landeshundegesetzen als ein gefährlicher Hund von der Ordnungsbehörde z.b. aufgrund eines Hundebiss-Vorfalls oder seiner Rasse eingestuft wurde, muss der Hundehalter besondere Auflagen zur Haltung des Hundes erfüllen. So muss zum Halten des Hundes der Hundehalter seine Zuverlässigkeit nachweisen… >> Hunde ausführen: Kinder dürfen keinen gefährlichen Hund ausführen <<

Sie suchen eine Kanzlei für Tierrecht? Einen Anwalt der sich für Sie und Ihren Hund einsetzt und Ihre Interessen vor den Behörden und dem Gericht vertritt?

Als Experte für die rechtliche Beratung zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes steht Rechtsanwalt Ackenheil bundesweit Hundehaltern von Listenhunden und als gefährlich geltenden Hunden zur Verfügung.
Die Abwehr von behördlichen Auflagen zur Hundehaltung, wie die Hundehaltererlaubnis und/oder der Maulkorbzwang gehören zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei.

Als Experte für die Abwehr von behördlicher Anhörungen / Anordnungen zur Haltung und Führen von gefährlichen Hunden, der Einstufung als gefährlicher Hund, berät Sie Rechtsanwalt Ackenheil Sie gerne deutschlandweit.

Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit über 15 Jahren die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundehaltern in Rechtsfragen rund um die Hundehaltung.

Die Behörde droht an Ihren Hunde als einen gefährlichen Hunde einzustufen und lädt Sie zu einer Anhörung? Die Behörde verlangt eine Hundehaltererlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes? Ihr Hund wurde als gefährlicher Hund von der Behörde eingestuft?
Als Hundehalter eines gefährlichen Hundes sollen Sie nun Sachkunde, Führungszeugnis, Haftpflichtversicherung nachweisen?

Als spezialisierter Anwalt für die rechtliche Beratung zum Landeshundegesetz, der Abwehr von der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung.weiterlesen ...

Hundetrainer § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden

§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden
Seit 2014 bedürfen u.a. Hundetrainer, Hundeverhaltenstherapeuten sowie Hundepsychologen für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie der Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden nach
§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese hat sich über die erforderliche Sachkunde zu vergewissern und darf im Zweifelsfall zum Fachgespräch bitten. Viele Hundetrainer wollen weshalb auch immer das Fachgespräch aber nicht absolvieren und verlangen, dass ihre bisherige Berufserfahrung berücksichtigt wird. Die Behörden lehnen ab und bestehen auf dem Fachgespräch in Form einer Berufsprüfung (theoretische und praktische Prüfung).
Ob dies rechtens ist hatte unlängst das Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden . << WEITER >>

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Zur alltäglichen Rechtsberatung der Ackenheil Anwaltskanzlei gehört seit fast 20 Jahren die fachlich kompetente und erfolgreiche Beratung von Hundetrainern in Rechtsfragen rund um die Selbstständigkeit, rechtssichere AGB, wirksamer Haftungsausschluss, §11 TSchG, Berufsverbot, Anerkennung der Weiterbildung - der Sachkunde.


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Hundetrainer Erlaubnis | bahnbrechendes Urteil zur Sachkundeprüfung

Hundetrainer Erlaubnis: Erfahrung ist ausreichend - keine Sachkundeprüfung notwendig § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG
Hundetrainer Erlaubnis: bahnbrechendes Urteil zur Sachkundeprüfung § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG
Rechtsanwalt Ackenheil konnte ein bahnbrechendes Urteil für Hundetrainer im Bezug zum Sachkundenachweis und der Anerkennung der beruflichen Erfahrung vor der Kammer des Verwaltungsgericht Berlin erstreiten welches die Grundlage für weitere Entscheidungen bildete
Dieses wegweisende Urteil führte schon dazu, dass weitere Bundesländer und deren Gerichte diesen von Rechtsanwalt Ackenheil für Hundetrainer erstrittenen Urteil folgten. Erst jüngst folgte im Frühjahr 2017 das Verwaltungsgericht Ansbach in Bayern den Feststellungen aus dem Berliner Urteil. Das Verwaltungsgericht i Ansbach entschied für einen Hundetrainer positiv, dessen Behörde ihm trotz 10 jähriger Erfahrung als Hundetrainer die Sachkundeprüfung abverlangte.

§ 11 TSchG Tierschutzgesetz - Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung
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Hundetrainer brauchen keine Prüfung der Sachkunde wenn ..Anwalt Ackenheil Rechtsberatung Hundetrainer / Hundepsychologe / Hundetherapeut

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Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG

Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG
Die Tätigkeit als Hundetrainer, der gewerbsmässigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss vom Hundetrainer bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Grundlage hierfür stellt das deutsche Tierschutzgesetzes (TSchG).
Das Tierschutzgesetz regelt, dass ab dem 1. August 2014 zwingend Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten eine behördliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG benötigen.

Aufgrund der fehlenden rechtlichen Umsetzungsrichtlinien ist immer noch nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis gewährt wird.

Sie haben als Hundetrainer den Antrag auf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG bei der zuständigen Behörde gestellt?
Der Behörde ist die Sachkunde jedoch nicht ausreichend belegt.
Man verlangt von ihren eine Prüfung, ein Fachgespräch?
Die Behörde untersagt ihnen die Tätigkeit als Hundetrainer, sie dürfen keine Hundeschule betreiben?

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