Das OVG wies nun zunächst den Antrag der Halterin des Hundes auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Zumindest nach den Landesgesetzen in Rheinland-Pfalz würden Hunde nicht erst dann als gefährlich eingestuft, wenn sie sich „als bissig erwiesen haben“.
Denn auch wenn der Hund noch nie einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen hat, kann die Ordnungsbehörde einen Hund als gefährlichen Hund einstufen, wenn der Hund sich als besonders aggressiv gezeigt hat, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied (Az.: 7 B 10501/13.OVG).
Vielmehr könnten die Kommunen eine Anleinpflicht und eine Maulkorbpflicht „bereits vor dem ersten Schadensfall“ anordnen, wenn sich Hunde besonders kampfbereit und angriffslustig zeigen.
Hier habe sich der Schäferhund „mehrfach bellend und mit gefletschten Zähnen auf Artgenossen gestürzt und diese angegriffen, ohne dazu besonders herausgefordert worden zu sein“.
Dagegen gelte es noch nicht als besonders aggressiv, wenn ein Hund vom eigenen Grundstück aus Passanten anbellt oder auch am Zaun hochspringt.
Landeshundegesetze Rheinland-Pfalz LHundG RLP
Das LHundG aus Rheinland-Pfalz unterscheidet zwischen 1.gefährlichen Hunden (§ 1 Abs. 2 LHundG RP) aufgrund einer Rasssenzugehörigkeit
und 2. gefährlichen Hunden (§ 1 Abs. 1 LHundG RP) aufgrund ihres Wesens.
2. Gefährlicher Hunde aufgrund des Wesens § 1 Abs.1 LHundG RP
Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 1 LHundG sind:
• Hunde, die sich als bissig erwiesen haben gem. § 1 Abs.1 Nr.1 LHundG RP
• Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen gem. § 1 Abs.1 Nr.2 LHundG RP
• Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben gem. § 1 Abs.1 Nr.3 LHundG RP
• Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben gem. § 1 Abs.1 Nr.4 LHundG RP
Expertenrat: Man kann leider nicht oft genug darauf hinweisen, dass jeder Hund, nicht nur große Hunde sondern auch kleine Hunde, als gefährliche Hunde eingestuft werden können.
Bitte beachten Sie: Jedes dieser Urteile stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar und kann zwar richtungsweisend sein aber eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.
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