Aggressiver Hund: Maulkorbzwang & Leinenzwang obwohl Hund noch nie gebissen hat

Aggressiver Hund: Maulkorbzwang & Leinenzwang obwohl Hund noch nie gebissen hat
Aggressive Hunde sind an der Leine zu Führen (Leinenzwang) und haben einen Maulkorb zu tragen (Maulkorbzwang).Gemäß §1 Abs.1 Nr. 4 LHundG RP kann das Ordnungsamt einen aggressiven Hund als gefährlichen Hund einstufen, auch wenn der Hund noch nie gebissen hat.

Das OVG Koblenz: Kommunen müssen nicht „ersten Schadensfall“ abwarten und dürfen zum Schutz vor dem Hund auch Auflagen zur Hundehaltung dem Hundehalter in einer Verfügung auferlegen.

Im Streitfall hatte die Stadt Neustadt an der Weinstraße die Halterin eines Schäferhundes verpflichtet, den Hund außerhalb des eigenen Grundstücks anzuleinen und einen Maulkorb anzulegen. Nach vielfachen Beschwerden und Anzeigen beim Ordnungsamt, hätte die Behörde den Hund als einen gefährlichen Hund eingestuft. Denn der Hund habe sich bereits mehrfach besonders aggressiv verhalten.


Maulkorb-Pflicht Hund muss Mauikorb tragen








Das OVG wies nun zunächst den Antrag der Halterin des Hundes auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Zumindest nach den Landesgesetzen in Rheinland-Pfalz würden Hunde nicht erst dann als gefährlich eingestuft, wenn sie sich „als bissig erwiesen haben“.

Denn auch wenn der Hund noch nie einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen hat, kann die Ordnungsbehörde einen Hund als gefährlichen Hund einstufen, wenn der Hund sich als besonders aggressiv gezeigt hat, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschied (Az.: 7 B 10501/13.OVG).

Vielmehr könnten die Kommunen eine Anleinpflicht und eine Maulkorbpflicht „bereits vor dem ersten Schadensfall“ anordnen, wenn sich Hunde besonders kampfbereit und angriffslustig zeigen.

Hier habe sich der Schäferhund „mehrfach bellend und mit gefletschten Zähnen auf Artgenossen gestürzt und diese angegriffen, ohne dazu besonders herausgefordert worden zu sein“.

Dagegen gelte es noch nicht als besonders aggressiv, wenn ein Hund vom eigenen Grundstück aus Passanten anbellt oder auch am Zaun hochspringt.


Landeshundegesetze Rheinland-Pfalz LHundG RLP


Das LHundG aus Rheinland-Pfalz unterscheidet zwischen 1.gefährlichen Hunden (§ 1 Abs. 2 LHundG RP) aufgrund einer Rasssenzugehörigkeit
und 2. gefährlichen Hunden (§ 1 Abs. 1 LHundG RP) aufgrund ihres Wesens.


2. Gefährlicher Hunde aufgrund des Wesens § 1 Abs.1 LHundG RP


Gefährliche Hunde gem. § 1 Abs. 1 LHundG sind:

• Hunde, die sich als bissig erwiesen haben gem. § 1 Abs.1 Nr.1 LHundG RP

• Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen gem. § 1 Abs.1 Nr.2 LHundG RP

• Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben gem. § 1 Abs.1 Nr.3 LHundG RP

• Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben gem. § 1 Abs.1 Nr.4 LHundG RP

Expertenrat: Man kann leider nicht oft genug darauf hinweisen, dass jeder Hund, nicht nur große Hunde sondern auch kleine Hunde, als gefährliche Hunde eingestuft werden können.

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