Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG

Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG
Die Tätigkeit als Hundetrainer, der gewerbmässigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss vom Hundetrainer bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Grundlage hierfür stellt das deutsche Tierschutzgesetzes (TSchG). Das Tierschutzgesetz regelt, dass ab dem 1. August 2014 zwingend Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten eine behördliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG benötigen.

Aufgrund der fehlenden rechtlichen Umsetzungsrichtlinien ist immer noch nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis gewährt wird. Jedes Bundesland und dessen Veterinärbehörden können die Umsetzung des Gesetzes im Detail anders handhaben, was bedeutet, dass zunächst jedes Veterinäramt eigenständig die Voraussetzungen regelt, unter welchen sie die gewünschte Erlaubnis erteilt.
Zwingende Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag sowie der Nachweis der Sachkunde. Die weiteren Voraussetzungen bestimmt das Veterinäramt selbst.


Das Genehmigungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG

1. Antrag
Der Antrag muss nicht zwingend durch ein vorgegebenes Antragsformular der Behörde erfolgen. Er kann auch formlos gestellt werden. Bietet das Veterinäramt ein entsprechendes Formular auf der eigenen Homepage an sollte dieses der Einfachheit halber verwendet werden.

2. Sachkunde und Fachgespräch
Die Pflicht soll sicherstellen, dass Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Dies setzt in Anwendung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Tierschutzgesetz (Ziffer 12.2.2.2) eine erforderliche Sachkunde voraus, die in der Regel aufgrund einer entsprechenden beruflichen Ausbildung (bspw. als Tierpfleger/in, Tiermedizinische/r Fachangestellte/r oder als Hundefachwirt/in (IHK) nachgewiesen ist.
Diejenigen Antragsteller, die nicht über eine solche Ausbildung verfügen können die Sachkunde über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung/an einem Lehrgang der IHK Potsdam zum „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK“, der Landestierärztekammer Schleswig-Holstein oder der Fachakademie für Hundetrainer in Köln nachweisen.

Nach diesseitiger Auffassung kann ein Veterinäramt nicht zwingend die erfolgreiche Teilnahme an einem der vorgenannten Lehrgänge verlangen. Dies scheint auch gerade aufgrund der weiten Entfernung zu den Lehrgangsorten unverhältnismässig gerade für Antragsteller, die aus dem Süden Deutschlands anreisen müssten.

Wer nicht über eine solche Ausbildung verfügt muss regelmässig an einem Fachgespräch der Veterinärbehörde teilnehmen, welches grundsätzlich in einen theoretischen und einen praktischen Teil untergliedert ist und einer fachlichen Prüfung entspricht. Hierauf bestehen die Behörden. Wer nicht an einem solchen „Gespräch“ teilnimmt bei dem wird angenommen, dass er nicht über die nötige Sachkunde verfügt, was bedeutet, dass der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis abgelehnt wird.

Viele Hundetrainer verfügen jedoch über jahrelange, oftmals sogar über Jahrzehnte lange berufliche Erfahrung. Sie sind der Auffassung, dass diese Erfahrung berücksichtigt werden und dazu führen müsse, dass sie die Erlaubnis auch ohne die Teilnahme an dem „Fachgespräch“ erhalten müssten. In diese Richtung hat nun unlängst auch das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Im konkreten einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Gericht entschieden, dass die ca. 630 praktischen Stunden des Antragstellers zu berücksichtigen seien. Er sei daher nicht zwingend auf die Absolvierung eines drei tägigen und in drei Teilbereiche gegliederten Fachgesprächs zu verweisen, zumal dieses einer beruflichen Prüfung gleiche. Aufgrund des einstweiligen Charakters konnte das Gericht die Sachkunde des Antragstellers nicht verbindlich feststellen, Dies ist Aufgabe des anschließenden Hauptsacheverfahrens.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass sich die Behörde mit den vom Hundetrainer vorgelegten Unterlagen nicht im Ansatz auseinandergesetzt habe. Das Gericht ist daher bereits jetzt der Auffassung, dass die Tätigkeit des Hundetrainers erlaubnisfähig sei. Das Verlangen der Behörde nach einem dreitägigen Sachkundegespräch, so die Richter, finde im Tierschutzgesetz jedenfalls keine Stütze.

Die Sachkunde muss daher auch durch den Nachweis der jahrelangen Berufserfahrung nebst geeigneter Weiterbildung durch Vorlage von Abschlusszeugnissen, Fortbildungsnachweisen, Beschreibung der bisherigen Tätigkeiten etc. anerkannt werden. Wenn sich Veterinärämter weigern, dies anzuerkennen, werden sie gerichtlich hierzu verpflichtet werden müssen. Eine Behörde muss gegenüber dem Bürger immer verhältnismässig entscheiden, was hier für diesen Fall nicht gewährleistet wäre.


3. weitere Unterlagen
Da für die Erlaubniserteilung über den schriftlichen Antrag und den Nachweis der Sachkunde hinaus keine weiteren zwingenden Voraussetzungen verbindlich geregelt sind und die zuständige Behörde daher nach eigenem Ermessen den Antrag bearbeitet empfiehlt es sich, dem Antrag weitere Unterlagen beizufügen.

Diese sind u.a.:

• umfassender Lebenslauf
• Beschreibung der Räume/Örtlichkeiten, in denen die Tätigkeit durchgeführt wird
• Beschreibung der Art und des Umfangs der Tätigkeit
• polizeiliches Führungszeugnis
• Nachweise über die Zuverlässigkeit etc.


4. Zuverlässigkeit
Diese ist gegeben, wenn der Antragsteller der Behörde persönlich bekannt ist und hinsichtlich seiner Person keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Es ist daher immer erforderlich, rechtzeitig auf behördliche Schreiben und Aufforderungen zu reagieren und diese nicht unbeantwortet zu lassen. Es dürfen gegen den Antragsteller keine Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz oder die diesbezüglichen Rechtsvorschriften in den letzten 5 Jahren vorliegen. Die Behörde kann daher auch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt wird.
Auch muss eine solide finanzielle Grundlage des Betriebes vorliegen. An der Zuverlässigkeit kann daher seitens der Behörde gezweifelt werden, wenn gegen den Antragsteller ein Insolvenzverfahren läuft oder er überschuldet ist.

5. Dauer
Die Behörden sollen die Anträge innerhalb von vier Monaten bearbeiten, wobei die Frist um zwei Monate verlängert werden kann. Wer einen Antrag stellt kann zugleich eine vorläufige befristete Erlaubnis beantragen und erhalten, bis der Antrag endgültig bearbeitet und die Erlaubnis erteilt wird.

6. Rechtliche Möglichkeiten
Sollte die Behörde bisher noch nicht oder nicht ausreichend gehandelt haben sollte die Einleitung rechtlicher Schritte überlegt werden. Hierzu kommen verschiedene Konstellationen in Betracht:

a. Antrag gestellt, Behörde hat noch nicht gehandelt
Wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist noch nicht entschieden wurde und sich die Behörde bzgl. der Bescheidung des Antrags nicht äußert steht dem Antragsteller zu, beim zuständigen Verwaltungsgericht eine sogenannte „Untätigkeitsklage“ einzureichen. Diese ist grundsätzlich nach dem Gesetz nach drei Monaten seit Antragstellung und Untätigkeit der Behörde möglich. Da jedoch in der 3. Novellierung des TschG der Behörde die Möglichkeit gegeben wurde, den Antrag innerhalb von max. 6 Monaten zu bescheiden, so sollte diese Frist abgewartet werden. Wer die Frist aus persönlichen Gründen nicht abwarten kann oder befürchtet, in der Zwischenzeit Schwierigkeiten mit der Behörde zu erlangen, dem steht der einstweilige Rechtsweg offen. Hier kann sich das Verwaltungsgericht schnell und zeitnah mit der Angelegenheit befassen und eine Vorabentscheidung treffen, wenn zu befürchten ist, dass der Antragsteller ansonsten schwere Nachteile erleiden würde.


b. Erlaubnis mit Auflagen erteilt oder Antrag abgelehnt
Wenn die Erlaubnis mit Auflagen erteilt oder der Antrag abgelehnt wurde kann sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung wehren. In dem jeweiligen Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die die Frist und die weitere Vorgehensweise erläutert. Dies wird in der Regel die Einlegung eines Widerspruches innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Bescheides sein. Dieser setzt das Widerspruchsverfahren in Gang, welches regelmässig mit dem Widerspruchsbescheid endet. Die Behörde erhält in diesem Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken und ggfls. zu revidieren. Ändert die Behörde nicht ihre Auffassung, wird meist über den Kreisrechts- oder Stadtrechtsausschuss der so genannte Widerspruchsbescheid erlassen. Hier kann der Kreisrechts- oder Stadtrechtsausschuss die behördliche Entscheidung abändern oder diese bestätigen. Bestätigt er die Entscheidung der Ausgangsbehörde, kann entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid gegen diesen innerhalb von 1 Monat beim Verwaltungsgericht geklagt werden. Die Fristen sind zwingend einzuhalten, da ansonsten der Ausgangsbescheid oder nachfolgend der Widerspruchsbescheid rechtskräftig werden können.
Wenn der Antragsteller jedoch in einem der wenigen Bundesländer seine Tätigkeit ausübt, in denen das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde, dann wird in der Rechtsmittelbelehrung vermerkt sein, dass gegen den Bescheid direkt Klage beim Verwaltungsgericht eigereicht werden kann. Auch hier ist die Klage innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Bescheides einzureichen.


c. einstweiliger Rechtsschutz

Im Bescheid kann der sogenannte „Sofortvollzug“ angeordnet werden, was dem Antragsteller die Möglichkeit bietet, direkt das Verwaltungsgericht im Wege eines einstweiligen und damit schnellen Rechtsschutzes mit der Entscheidung in der Sache zu betrauen (Eilverfahren). Das Verfahren ist auch möglich für den Fall, dass zu befürchten ist, dass der Antragsteller schwere Nachteile erleidet. Die Entscheidung ist jedoch nur vorläufig und damit nicht endgültig, da wie unter „b.“ beschrieben gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden sollte, soll der Bescheid nicht rechtskräftig werden. Das Eilverfahren regelt die Angelegenheit nur vorab und bietet meist keine dauerhafte Rechtssicherheit.


d. Gespräch mit der Behörde
Man sollte immer im Kontakt mit der Behörde stehen, da so Unstimmigkeiten und Mißverständnisse geklärt werden können. Der Sachbearbeiter wird regelmässig lieber den Antrag bescheiden als ein Klageverfahren zu riskieren. Stellt er sich jedoch quer sollten rechtliche Schritte eingeleitet werden, da das Verwaltungsgericht den Einzelfall zu entscheiden, behördliches Ermessen in der Entscheidung zu überprüfen hat und erforderlichenfalls korrigieren kann.


7. Hinweis
Bei der Einleitung rechtlicher Schritte sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen, da die Umsetzung oft komplex ist und der „Teufel im Detail“ steckt. Gerade bei der schriftlichen Begründung können Fehler entstehen, die nur schwer oder überhaupt nicht mehr korrigiert werden und zur Versagung der gewünschten Erlaubnis führen können.



Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter:
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil ist Gründer der Ackenheil Anwaltskanzlei mit Sitz bei Mainz. Die Kanzlei ist seit über 15 Jahren auf die Themengebiete Recht rund ums Tier spezialisiert und bundesweit tätig. Sie vertritt Hundeschulen, Privatpersonen, Züchter und Tierärzte genauso wie Vereine in allen Fragen des Tierrechts, insbesondere in allen Fragen des Hunderechts. Rechtsanwalt Ackenheil veröffentlicht regelmässig in zahlreichen Onlineportalen, Internetblogs und Hundezeitschriften juristische Fachbeiträge und veranstaltet Tierrechtsseminare. Er veröffentliche den Ratgeber „Ihr Recht rund um das Haustier des Haustiermagazin HundeKatzeMaus.Herr Rechtsanwalt Andreas Ackenheil engagiert sich seit Jahren im Tierschutz und nimmt sich aktiv dem Problem der erblich bedingten Zuchterkrankungen und der Listenhunde an.


Ackenheil Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil
Tel.: 06136 – 762833
Bundesweite Rechtsberatung
Web: https://www.tierrecht-anwalt.de
Email: [email protected]
Facebook: http://www.facebook.com/tierrecht.anwalt

Information darf gerne weiter geben werden.
Mit freundlicher Genehmigung Anwalt Ackenheil