Hundetrainer Erlaubnis | bahnbrechendes Urteil zur Sachkundeprüfung

Hundetrainer Erlaubnis: bahnbrechendes Urteil zur Sachkundeprüfung § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG
Rechtsanwalt Ackenheil konnte ein bahnbrechendes Urteil für Hundetrainer im Bezug zum Sachkundenachweis und der Anerkennung der beruflichen Erfahrung vor der Kammer des Verwaltungsgericht Berlin erstreiten welches die Grundlage für weitere Entscheidungen bildet.
Dieses wegweisende Urteil führte schon dazu, dass weitere Bundesländer und deren Gerichte diesen von Rechtsanwalt Ackenheil für Hundetrainer erstrittenen Urteil folgten. Erst jüngst entschied im März 2017 in Bayern das Verwaltungsgericht Ansbach für einen Hundetrainer dessen Behörde ihm trotz 10 jähriger Erfahrung als Hundetrainer die Sachkundeprüfung abverlangte.

Im konkreten Fall besaß ein Hundetrainer eine befristete Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie der Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Hundehalter. Der Hundetrainer besaß zudem langjährige berufliche Erfahrung von mehr als hunderten praktischen Stunden und zahlreiche Weiterbildungsnachweise. Dies reichte der Behörde nicht für die Anerkennung der erforderlichen Sachkunde. Die Behörde verlangte zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG weitere Nachweise der Sachkunde. So forderte die Behörde den Hundetrainer auf, seine Sachkunde als Hundetrainer in einem „Sachkundegespräch“ nachzuweisen und forderte ihn zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 320,00 Euro auf.

Erlaubnispflicht Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG
Achtung! Wegweisendes Urteil: Berufserfahrung muss anerkannt werden

Das Gericht stellte in dem von Rechtsanwalt Ackenheil erstritten Urteil v. 14.04.2016 Jahre 2016 u.a. eindeutig fest, dass die zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG die bisherige berufliche Erfahrung zu berücksichtigen hat. Damit darf die Behörde nicht pauschal und ohne nähere Prüfung der vorgelegten praktischen Nachweise auf die Prüfung bestehen.
VG Berlin, 24.Kammer des Verwaltungsgericht Berlin 14.04.2016

Dieses Urteil ist ein weiteres von der Ackenheil Anwaltskanzlei | Kanzlei für Tierrecht erstrittenes Urteil , welches erneut belegt, dass Behörden und Veterinärämter grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei der Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG besitzen. Je nach Fallgestaltung müssen sie aber die besondere berufliche Erfahrung bei der Bewertung der Sachkunde des Hundetrainers berücksichtigen.

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