§ 11 TSchG Tierschutzgesetz Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung

§ 11 TSchG Tierschutzgesetz Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung
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§ 11 Tierschutzgesetz Erlaubnis für Hundetrainer

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§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer / Sachkunde / Weitere interessante Beiträge:

Hundetrainer Sachkunde: Anerkennen der beruflichen Erfahrung §11TSchG
Die Tätigkeit als Hundetrainer oder auch als Hundepsychologe für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zum Beleg der erforderlichen Sachkunde verlangt die Behörde Unterlagen. Jedoch wie sieht es aus wenn der Hundetrainer seine Fachkunde und langjährige Erfahrung durch zahlreiche Stunden als erfolgreicher Hundetrainer und mit einer Vielzahl von Weiterbildungsnahmen belegen kann?

Das Gericht stellte in einem von Rechtsanwalt Ackenheil erstritten Urteil u.a. eindeutig fest, dass die zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG die bisherige berufliche Erfahrung zu berücksichtigen hat. Damit darf die Behörde nicht pauschal und ohne nähere Prüfung der vorgelegten praktischen Nachweise auf die Prüfung bestehen.
Das Gericht sah indes, dass der Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubnis als Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz nachgewiesen hat, ohne dass ein Fachgespräch von der Behörde verlangt werden könne.
Dieses Urteil ist ein weiteres von der Ackenheil Anwaltskanzlei | Kanzlei für Tierrecht erstrittenes Urteil, das erneut belegt, dass Behörden und Veterinärämter grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei der Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG besitzen. Je nach Fallgestaltung müssen sie aber die besondere berufliche Erfahrung bei der Bewertung der Sachkunde des Hundetrainers berücksichtigen.
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