Hundetrainer Sachkunde: Anerkennen der beruflichen Erfahrung §11TSchG

Hundetrainer Sachkunde: Anerkennen der beruflichen Erfahrung §11TSchG
Die Tätigkeit als Hundetrainer oder auch als Hundepsychologe für die gewerbsmässige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis muss vom Hundetrainer bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Die Frage: Trotz langjähriger Erfahrung als erfolgreicher Hundetrainer dennoch ein Fachgespräch?
Im konkreten Fall besaß ein Hundetrainer eine befristete Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie der Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Hundehalter. Der Hundetrainer besaß zudem langjährige berufliche Erfahrung von über 630 praktischen Stunden und zahlreiche Weiterbildungsnachweise. Dies reichte der Behörde nicht für die Anerkennung der erforderlichen Sachkunde. Die Behörde verlangte zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG weitere Nachweise der Sachkunde. So forderte die Behörde den Hundetrainer auf, seine Sachkunde als Hundetrainer in einem in 3 Teile gegliederten „Sachkundegespräch“ nachzuweisen und forderte ihn zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 320,00 Euro auf.

Ohne Sachkundenachweis | Behörde untersagt Tätigkeit als Hundetrainer
Nachdem der Hundetrainer dieser Aufforderung nicht nachkam, da er seiner Meinung nach über genügende Sachkenntnis schon allein durch seine langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Hundetrainer nachweislich verfügt, ordnete die Behörde die sofortige Untersagung seiner Tätigkeit als Hundetrainer an, verbunden mit der Androhung von Zwangsgeld, wenn der Hundetrainer seiner Tätigkeit weiterhin ausübe.

Beleg der Sachkunde nicht nur durch ein Fachgespräch
Der Hundetrainer zog vor Gericht und bekam Recht. Das Verwaltungsgericht Berlin sah es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bereits 2016 nicht als "ungeschriebenes Gesetz" an, dass die Fachkenntnis eines Hundetrainers nur über das von der Behörde geforderte „Sachkundegespräch“ zu belegen ist.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Beurteilung über die fachliche Kompetenz eines Hundetrainers alleinig über ein Fachgespräch, welches viele Behörden vom Hundetrainer fordern, nicht rechtens ist.

Die Tätigkeit der gewerbmässigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden bedarf nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach § 21 Abs.5 Satz1 SchG i. V. m § 11 Abs. 2 Nr.1 TierSchG a.F. kommt es darauf an, ob die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.

Das Gericht stellte in dem von Rechtsanwalt Ackenheil erstritten Urteil u.a. eindeutig fest, dass die zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG die bisherige berufliche Erfahrung zu berücksichtigen hat. Damit darf die Behörde nicht pauschal und ohne nähere Prüfung der vorgelegten praktischen Nachweise auf die Prüfung bestehen.

Fachgespräch ist keine Berufsprüfung
Das Fachgespräch ist nach Auffassung der Richter keine Berufsprüfung, in der die Antragsteller einen schriftlichen Test oder eine praktische Übung absolvieren müssen.

Die ausreichende tatsächliche Erfahrung belegt Sachkunde
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass für die Anerkennung der erforderlichen Sachkunde eines Hundetrainer gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TierSchG auch als gegeben angesehen werden kann, dass der Hundetrainer ausreichende tatsächliche Erfahrung mit Hunden erworben hat. Er somit aufgrund seines beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit als Hundetrainer erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Das Gericht sah indes, dass der Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubnis als Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz nachgewiesen hat, ohne dass ein Fachgespräch von der Behörde verlangt werden könne.
Dieses Urteil ist ein weiteres von der Ackenheil Anwaltskanzlei | Kanzlei für Tierrecht erstrittenes Urteil, das erneut belegt, dass Behörden und Veterinärämter grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei der Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG besitzen. Je nach Fallgestaltung müssen sie aber die besondere berufliche Erfahrung bei der Bewertung der Sachkunde des Hundetrainers berücksichtigen. Ein pauschaler Verweis auf die Prüfung ist nicht rechtens.

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