Anspringen | Hund springt Passanten an - Gefährlichkeitsfeststellung LHundG NRW

Anspringen | Hund springt Passanten an - Gefährlichkeitsfeststellung LHundG NRW
Springt ein Hund einen Passanten - eine Frau oder ein Kind an, so kann die Ordnungsbehörde den Hund schon alleine nur aufgrund des Anspringens als einen gefährlichen Hund einstufen und Auflagen zur Hundehaltung erteilen.

Denn:
Ein Hund gilt bereits dann gefährlich, wenn er einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat. Dies liegt dann vor, wenn durch das Anspringen, bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, die Gefährdung eines Menschen zu befürchten ist.

So entschied das Gericht im Falle einer Hundehalterin, deren Hund ein Kind ansprang und es damit zum Fallen brachte.
Trotz Leine sprang der Hund bei einem Spaziergang das Kind an. Das sechs Jahre alte Mädchen wurde von dem anspringenden Hund umgeworfen und stürzte. Das Kind wurde von dem Hund derart umgeworfen, dass es sich dabei zwei etwa 5cm lange Quetschungen am linken Oberschenkel zuzog. Blutende Bisswunden konnten an dem Kind nicht festgestellt werden. Ob die festgestellten Verletzungen durch das Anspringen des Hundes, den Sturz oder durch einen Biss des Hundes entstanden waren, war nicht festzustellen. Als der Hund das Kind ansprang solle der Hund zudem nach dem Kind geschnappt haben. Die Eltern meldeten den Vorfall den Behörden.

Anspringen reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit und Einstufung als gefährlicher Hund aus
Die Behörde stufte den Hund aufgrund der Anzeige als einen gefährlichen Hund ein und erließ eine Ordnungsverfügung gegen die Hundehalterin.
In der Verfügung stand, dass aufgrund des Anspringens die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt worden sei und die Behörde für den Hund einen Leinen- und Maulkorbzwang anordnet. Des weiteren müsse die Hundehalterin zum Führen des Hunde jetzt, eine Haltererlaubnis beantragen und diese innerhalb einer Frist der Behörde nachweisen.

Hundehalterin des Hundes wehrt sich gegen die Gefährlichkeitsfeststellung
Nur aufgrund diesem Vorfalls ihren Hund als gefährlich gelten zu lassen wollte die Hundehalterin nicht hinnehmen und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes.
Sie führte unter anderem an, dass der Hund nur aufgrund des Anspringen als gefährlich eingestuft wurde. Es sei kein Wesenstest durch eine amtstierärztliche Begutachtung des Hundes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW erfolgt. Es sei auch nicht gerechtfertigt von ihr als Hundehalterin den Antrag zur Haltererlaubis zum Halten und Führen eines gefährlichen Hundes innerhalb einer Frist zu fordern.


Feststellung der Gefährlichkeit eines Hund auch ohne Begutachtung und Hundebiss
Das Gericht sah keine Notwendigkeit zu einer Begutachtung und Beurteilung des Hundes durch einen Amtstierarzt, da der Hund durch das Anspringen bereits aggressives Verhalten gezeigt habe.
Zwar sei das Beißen eines Menschen nicht sicher belegt im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW,da keine Hundebiss Wunde an dem Kind festzustellen was, jedoch greift bei dem Anspringen des Hundes der § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW.


Anspringen eines Hund gefährlich nach LHundG / Gefährlichkeitfeststellung eines Hundes

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW: Ein Hund gilt bereits dann gefährlich, wenn er einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat.

Was bedeutet "in Gefahr drohender Weise angesprungen"?
In Gefahr drohender Weise angesprungen bedeutet gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LHundG NRW, wenn durch das Anspringen des Hundes, bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Dies gilt insbesondere der Fall, wenn Kinder oder Senioren unkontrolliert von einen Hund angesprungen werden, dass diese umfallen oder umzufallen drohen. 

Anspringen reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
Bezüglich der Einstufung als einen gefährlichen Hundes nur aufgrund des Anspringens des Kindes sah das Gericht die Behörde im Recht.

Anordnung zum Antrag einer Haltererlaubnis für einen gefährlichen Hundes
Eine Verpflichtung der Hundehalterin zur Antragstellung einer Haltererlaubnis kann das Gericht nicht erkennen, da weder gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW noch § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW , ein gesetzlicher Zwang zur Antragstellung für eine Hundehaltererlaubnis vorsieht.

Sollte die Hundehalterin für ihren Hund nun keine Haltererlaubnis beantragen, laufe sie jedoch Gefahr, dass gegen sie eine Haltungsuntersagung ausgesprochen wird, dies mit Festsetzung eines Bußgeldes und schlußendlich der Feststellung und Wegnahme des Hundes. Jedoch könne die Behörde die Frau nicht zwingen eine Haltungserlaubnis zu Beantragen. In diesem Punkt gab das Gericht der Hundehalterin recht.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen 5 B 1305/11
Münster OVG NRW


Welche Hunde gelten als gefährliche Hunde im Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG in Nordrhein-Westfalen?

Hierzu ein Blick ins Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

Gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 3 LHundG NRW

(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,

2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

4.
Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,

5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.

Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.


Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002


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