Gesetzesbegründung zur Erlaubnispflicht
Hintergrund dieser Erlaubnispflicht sei nach der Gesetzesbegründung ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen, denn Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden können sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken. Damit habe der Gesetzgeber im Interesse des Tierschutzes ein vorher erlaubnisfreies Verhalten (zuvor bedurfte es für die Ausübung einer Hundetrainertätigkeit keiner Erlaubnis) erlaubnispflichtig gestellt und mit dem Erfordernis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten Anforderungen für deren Erteilung formuliert, die der Antragsteller nachweisen müsse.
Nachweis der Sachkunde eines Hundetrainers gemäß § 11 Tierschutzgesetz
Diese Nachweise können auch, soweit schon eine Berufsausbildung in diesem Bereich besteht direkt nachgewiesen sein, teilweise bedarf es nur noch einiger Fachgespräche oder der Absolvierung eines Tests bei der Tierärztekammer oder den Veterinärämtern. Die Erlangung der Erlaubnis stellt keine allzugroßen Hürden dar, auch wenn dafür, soweit noch keine ausreichenden Kenntnisse vorhanden sind, zunächst ein Kurs besucht werden muss, um eine anschließend folgende Sachkundeprüfung zu bestehen. Mit der Erteilung der Erlaubnis wird noch Ihre Zuverlässigkeit geprüft und die örtlichen Gegebenheiten begutachtet, in denen Ihre Tätigkeiten vollzogen werden sollen.
Sonderproblem: § 11 TierSchG und mobile Hundetrainer
Was passiert aber, wenn man keinen festen Platz zum Arbeiten hat, sondern mobil, an allen möglichen Orten arbeitet? Das Thema um mobile Hundetrainer wird derweil immer größer und beschäftigte auch schon die hohen Gerichte.
Die Intentionen derjenigen Personen, die eine mobile Hundeschule führen, können ganz unterschiedlich sein. So können Platzgründe dafür sprechen, eine Hundeschule mobil zu führen, aufgrund der Tatsache, dass kein Grundstück vorhanden ist. Auch ist die individuelle Betreuung der Hunde ein wichtiger Faktor der mobilen Hundetrainer, es ist möglich in unmittelbar zeitlicher Nähe einen Termin zu vereinbaren.
Insbesondere kann eine mobile Hundeschule sinnvoll sein, wenn es sich um Hunde handelt, die zuhause trainiert werden müssen, aufgrund besonderer Eigenarten. Hier wird dem Umstand einer individuellen und umfassenden Betreuung Rechnung getragen.
Mobiler Hundetrainer und die Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz
Mit dem Fall eines mobilen Hundetrainers hatte sich zuletzt Ende 2017 das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beschäftigen.
Für die Frage, ob ein Hundetrainer an sich auch einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG bedarf, gilt das oben bereits ausgeführte.
Auch die Tätigkeit als mobiler Hundetrainer ist erlaubnispflichtig
Aufgrund der Ausbildungsfunktion für die Hunde und der Tierhalter bedarf es einer Erlaubnis. Die Hundetrainerin führte dabei aber aus, dass sie keine Einrichtung mit wechselnden Standorten im Sinne des § 11 I Nr. 5 TierSchG betreibe. Denn sie habe kein besonderes Obhutsverhältnis gegenüber den Tieren und zudem seien die Einsätze nie auf Dauer angelegt.
Dazu führte das OVG aus, dass die Aufzählung der Möglichkeiten, die für eine Erlaubnispflicht sorgen sollen, nicht abschließend in § 11 Nr. 2 TierSchG aufgezählt wurden, es seien lediglich nicht abschließende Beispiele genannt.
Es ginge vorliegend um die Ausbildung von Hunden und daher sei eine Erlaubnispflicht auch von Nöten. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten müssten bei jedweder Ausbildungstätigkeit für Tiere vorhanden sein.
Mobiler Hundetrainer müsse Ausübungsort dem zuständigen Veterinäramt mitteilen
Das Verwaltungsgericht Braunschweig, an dem der Rechtsstreit zuvor anhängig war, führte aus, dass zusätzlich zu dieser Erlaubnispflicht auch eine sogenannte Nebenbestimmung erlassen werden könne.
Eine solche Nebenbestimmung sähe dementsprechend aus, dass die Antragstellerin mit ihrer mobilen Hundeschule, sofern sie den Tätigkeitsort wechselt, dies der zuständigen Behörde, in welcher sie wohnt, immer mitteilt. Das OVG Lüneburg bestätigte dies. Denn die Erlaubnispflicht ist zum Schutze der Tiere ins Leben gerufen worden und diese Auflage diene dem Ziel des Tierschutzes. Da die mobile Hundeschule nicht nur an einem Standort tätig ist, sondern an verschiedenen, wechselnden Orten, sei durch die Auflage gewährleistet, dass die Veterinärbehörden auch dann Vor-Ort-Kontrollen durchführen könnten, wenn sie sich außerhalb des Tätigkeitsgebiets der eigenen Behörde befindet. Diese Mitteilung könnte auch per E-Mail erfolgen, was im heutigen Zeitalter der Technik keine große Hürde darstelle.
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