Hundetrainer § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden

§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG: Nachweis qualifizierter Weiterbildung und praktischer Stunden
Hundetrainer, Hundeverhaltenstherapeuten sowie Hundepsychologen für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie der Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Diese hat sich über die erforderliche Sachkunde zu vergewissern und darf im Zweifelsfall zum Fachgespräch bitten.
Viele Hundetrainer wollen aus welchen Beweggründen auch immer das Fachgespräch aber nicht absolvieren und verlangen, dass ihre bisherige Berufserfahrung berücksichtigt wird.
Die Behörden lehnen ab und bestehen auf dem Fachgespräch in Form einer Berufsprüfung (theoretische und praktische Prüfung). Ob dies rechtens ist hatte unlängst das Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden.

Hundetrainer belegt praktische Stunden und Weiterbildungen

Im konkreten Fall besaß ein Hundetrainer eine befristete Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte sowie der Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Hundehalter. Der Hundetrainer besaß zudem langjährige berufliche Erfahrung von über ca. 630 praktischen Stunden und zahlreiche qualifizierte Weiterbildungsnachweise. Dies reichte der Behörde nicht für die Anerkennung der erforderlichen Sachkunde. Die Behörde verlangte zur Erteilung der Erlaubnis weitere Nachweise der Sachkunde. So forderte sie den Hundetrainer auf, seine Sachkunde in einem auf 3 Tage verteilten und in 3 Teile gegliederten „Sachkundegespräch“ (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil) nachzuweisen und forderte ihn zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 320,00 Euro auf.

Behörde ordnet Hundetrainer Tätigkeitsverbot als Hundetrainer an

Nachdem der Hundetrainer dieser Aufforderung nicht nachkam, da er seiner Meinung nach über genügende Sachkenntnis schon allein durch seine langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Hundetrainer nachweislich verfügt, ordnete die Behörde die sofortige Untersagung seiner Tätigkeit als Hundetrainer an, verbunden mit der Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EURO, wenn der Hundetrainer seiner Tätigkeit weiterhin ausübe.

Behörde muss Tätigkeitsverbot gegenüber dem Hundetrainer aufheben

Der Hundetrainer zog in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor Gericht und bekam Recht.
Das Verwaltungsgericht Berlin sah es bereits 2016 nicht als "ungeschriebenes Gesetz" an, dass die Fachkenntnis eines Hundetrainers nur über das von der Behörde geforderte „Sachkundegespräch“ zu belegen sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Beurteilung über die fachliche Kompetenz eines Hundetrainers alleinig über ein Fachgespräch, welches viele Behörden vom Hundetrainer fordern, nicht rechtens ist.

Es ist der Auffassung, dass die Tätigkeit der gewerbmässigen Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Anleitung der Hundehalter bei der Ausbildung von Hunden nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfe. Nach § 21 Abs.5 Satz1 SchG i. V. m § 11 Abs. 2 Nr.1 TierSchG a.F. kommt es darauf an, ob die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
Das Gericht stellte in dem von Rechtsanwalt Ackenheil erstritten Urteil u.a. eindeutig fest, dass die zuständige Behörde zur Erteilung der Erlaubnis aber auch bisherige berufliche Erfahrung zu berücksichtigen hat. Damit darf die Behörde nicht pauschal und ohne nähere Prüfung der vorgelegten praktischen Nachweise auf die Prüfung bestehen. Das Fachgespräch ist nach Auffassung der Richter keine Berufsprüfung, in der die Antragsteller einen schriftlichen Test oder eine praktische Übung absolvieren müssen.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass für die Anerkennung der erforderlichen Sachkunde auch als gegeben angesehen werden kann, dass der Hundetrainer ausreichende tatsächliche Erfahrung mit Hunden erworben hat. Er somit aufgrund seines beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Hunden die für die Tätigkeit als Hundetrainer erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.


Das Gericht sah indes, dass der Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubnis als Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz nachgewiesen hat, ohne dass ein Fachgespräch von der Behörde verlangt werden könne. Er verfügte über ca. 630 praktische Stunden bei Tierärzten, in denen er Erfahrungen u.a. im Bereich der Physiologie, des Verhaltens und der Pathologie von Hunden erwarb. Auch konnte der Hundetrainer nachweisen, dass er seit Jahren Problemfälle verhaltensauffälliger Hunde und Hunde mit Defiziten im Grundgehorsam erfolgreich behandelte. Eine Tierarztpraxis beschied dem Antragsteller, ein kompetenter und besonnener Hundetrainer zu sein.
Das Gericht konnte aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Sachkunde noch nicht als abschliessend festgestellt annehmen, da dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein müsse. Es gab aber an, dass das Begehren der Behörde auf Durchführung des 3 tätigen „Sachkundegespräches“ im Gesetz keine Stütze finde. Ein Fachgespräch sei keine Berufsprüfung und könne angesichts der Vorerfahrung hier allenfalls ergänzend verlangt werden, wenn der Antragsgegner berechtigte Zweifel an der Sachkunde habe. Diese hatte die Behörde zuvor nicht in entsprechender Weise geäußert.
Das Gericht hielt die Untersagungsverfügung auch schon deshalb für rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TSchG nicht ausgeübt habe, sondern davon ausgegangen sei, die Tätigkeit allein wegen der formellen Illegalität der Tätigkeit des Hundetrainers (er besaß noch keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8f TSchG) untersagen zu müssen, ohne indessen über den Antrag auf Verlängerung der Erlaub bis aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu entscheiden. Insoweit liegt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls ein Ermessensausfall vor.
Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruches damit gegeben ist war die Untersagungsverfügung unrechtmässig.(Berufsverbot)

Damit hat der Hundetrainer jedoch noch nicht die erforderliche Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit. Würde er damit nach diesem Urteil nun seine Tätigkeit wieder aufnehmen würde er dem Gesetz zuwiderhandeln und eine Ordnungswidrigkeit begehen. Das Gericht führte daher näher aus, dass zwar die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstelle, allerdings dürfe im Hinblick auf Artikel 12 GG zweifelhaft sein, ob bei Stellung eines noch nicht beschiedenen Erlaubnisantrags ein Bußgeld allein wegen formeller Illegalität gerechtfertigt wäre, wenn die ausgeübte Tätigkeit erlaubnisfähig wäre. Aufgrund des erheblichen finanziellen Risikos und der Gefahr des Verlustes seiner Reputation wollte der Hundetrainer das Risiko aktuell nicht eingehen und wartet daher auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, bei dem an zunehmen ist, dass das Gericht feststellen wird, dass im konkreten Fall die Erlaubnis ohne separate Durchführung des Fachgespräches zu erteilen sein wird.
Dieses Urteil ist ein weiteres von der Ackenheil Anwaltskanzlei | Kanzlei für Tierrecht erstrittenes Urteil, das erneut belegt, dass Behörden und Veterinärämter grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei der Erteilung der Erlaubnis für Hundetrainer nach § 11 Abs.1 Satz 1 Nr.8f TSchG besitzen. Je nach Fallgestaltung müssen sie aber die besondere berufliche Erfahrung bei der Bewertung der Sachkunde des Hundetrainers berücksichtigen. Ein pauschaler Verweis auf die Prüfung ist nicht rechtens.

Mit freundlicher Genehmigung
Anwalt Andreas Ackenheil
https://www.tierrecht-anwalt.de
[email protected]
Als spezialisierter Anwalt für die rechtliche Beratung für Hundetrainer, Selbständige, Hundeschulen deutschlandweit zur Verfügung.
Anwalt für Tierrecht Rechtsanwalt Ackenheil veröffentlicht regelmäßig in zahlreichen Fachzeitschriften und Onlineportalen juristische Fachbeiträge, hält Vorträge, Seminare und betreibt als Spezialist für Tierrecht einen eigenen Blog auf der Internetseite des Deutschen Anwaltsvereins. Er erörtert als TV Tieranwalt bei Pets TV die verschiedensten Rechtsfragen .

Veröffentlichungen Autorentätigkeit Rechtsanwalt Ackenheil Genehmigungsverfahren für Hundetrainer §11 I S.1Nr.8 TierSchG (Auszug)

Herr Rechtsanwalt Ackenheil veröffentlicht regelmässig in zahlreichen Onlineportalen und Fachzeitschriften Fachbeiträge zum §11 Tierschutzgesetz.
Neue Erlaubnis für Hundetrainer (§11 Tierschutzgesetz I S.1 Nr. 8 TierSchG) Tierrecht Blog deutscher Anwaltverein
SitzPlatzFuss 16 Buchmagazin für Hundetrainer und Berufe rund um den Hund: Die Rechtsberatung für Hundeschulen (Anwalt Andreas Ackenheil)
SitzPlatzFuss 17 Buchmagazin für Hundetrainer und Berufe rund um den Hund: Hund und Unternehmen - Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f Tierschutzgesetz (Anwalt Andreas Ackenheil)
Die rechtssicheren AGB Hundetrainer & Hundeschule (Rechtsanwalt Ackenheil)


Nutzen Sie unser spezialisiertes Fachwissen aus langjähriger Erfahrung und enger Zusammenarbeit mit unserem breitgefächerten Spezialistennetzwerk von Tierärzten, Gutachtern, Hundetrainern, Wesenstestern und Beratern.

Hundetrainer und Hundeverhaltenstrainer Fragen zum Genehmigungsverfahren Hundetrainer?Fragen Sie den Experten Ackenheil


Kostenlose telefonische Ersteinschätzung § 11 TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer / § 11 TSchG Hundeverhaltentherapeut Terminvereinbarung unter: 06136-76 28 33

Hunderecht Anwalt Kontaktformular
Wir sind für SIE - bundesweit tätig - Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung..
Spezialisierung und fachübergreifende Erfahrung = kompetenter umfassender Rechtsrat für SIE ! Rechtsanwalt ACKENHEIL


Rechtsanwalt Ackenheil - Ackenheil Anwaltskanzlei | Kanzlei für Tierrecht
bundesweite Rechtsberatung: §11 TSchG, TierSchG, Tierschutzgesetz, Hundetrainer, Hundeschulen, Hundetherapeut, Hundeverhaltenstherapeut, Hundespychologe, Erlaubnispflicht, behördliche Auflagen Berufe rund um den Hund…
[email protected]


§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8f TSchG Genehmigungsverfahren Hundetrainer / Sachkunde / Weitere interessante Beiträge:



§ 11 TSchG Tierschutzgesetz - Erlaubnispflicht: Anwalt Telefon Rechtsberatung
Sind Sie Hundetrainer, Hundepsychologe, Hundetherapeut oder arbeiten Sie mit Hunden und suchen einen Anwalt, eine Rechtsberatung in Sachen § 11 TSchG (Tierschutzgesetz)?
Haben Sie Fragen zur Erlaubnispflicht § 11 TSchG (Tierschutzgesetz / TierSchG) , zum Antrag, der behördlichen Auflagen, zur Sachkunde, einem Berufsverbot oder den rechtlichen Möglichkeiten? >> WEITER <<

Interessante Beiträge auf unserer Hauptseite:

Die Tierrechtskanzlei Ackenheil - Ihre Kanzlei für alle Rechtsfragen rund um Tiere und Berufe rund um Tiere

Rechtsberatung Berufsträger / Selbstständige rund um den Hund

Einstufung als gefährlicher Hund / Das Verfahren

Aufstellung Urteile zu gefährlicher Hund

Liste Landeshundegesetze, Hundegesetze und Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer

Wann dürfen Hundeschulen wieder öffnen? Hundeschulen und Hundetrainer im Lockdown