Keine Listenhunde mehr: Hunde gelten nicht wegen ihrer Rasse als gefährlich

Keine Listenhunde mehr: Hunde gelten nicht wegen ihrer Rasse als gefährlich
Keine Listenhunde mehr: Hunde gelten nicht per se wegen ihrer Rasse als gefährlich. In Thüringen werden Hunde künftig nicht mehr anhand ihrer Rasse in gefährliche und nicht gefährliche Hunde / Tiere eingeteilt. Hundehaltern soll die Möglichkeit eröffnet werden, diese gesetzliche Vermutung im Einzelfall widerlegen zu können. Zur Dokumentation und Nachprüfung der Ungefährlichkeit der betreffenden Hunde soll ein Nachweis (Wesenstest) erbracht werden. So können wenn der Hund gebissen hat oder er sich als besonders aggressiv zeigt, die Behörden Auflagen zur Hundehaltung erteilen, einen Wesenstest und einen Sachkundenachweis verlangen.
Nach dem im Landtag am 26.01.2018 verabschiedeten Hundegesetz ist nun das Wesen jedes einzelnen Hundes das entscheidende Kriterium für die Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des Gesetzes.

Neues Hundegesetz: Keine Listenhunde in Thüringen

Die sogenannte Rasseliste, die nicht nur in Thüringen jahrelang auf grossen Widerstand stoß, wurde nun abgeschafft. Schlussendlich war sie nicht hilfreich, um die Gefährlichkeit eines Hundes abschätzen zu können.
Von nun an sei es an den Hundehaltern, ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und ihren Mitmenschen nachzukommen.

Anwalt für Listenhunde Ackenheil


Hundegesetz / Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG): Die Einführung der Rasseliste in Thüringen


Die Rasseliste war in Thüringen im Jahre 2011 eingeführt worden. Nach einem schweren Beissvorfall, bei dem ein Kind von 4 Staffordhire-Bull-Mixen zu Tode gebissen wurde, verlangten viele Konsequenzen.

Hundegesetz Thüringen Tiergefahrengesetz Thüringen Rasseliste in Thüringen: Welche Hunde standen auf den Listen?

Auf der Rasseliste standen folgende Hunderassen und galten als unwiderlegbar als gefährlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Wer in Thüringen einen Listenhund halten wollte musste nach dem Gesetz besondere Auflagen erfüllen.(Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG) Thüringen ThürSachkundePrüfVO)
Zur Hundehaltung eines Listenhundes brauchte man demnach eine Erlaubnis. Hierfür benötigte man einen Sachkundenachweis.

Was ändert sich nach dem Wegfall der Rasselisten in Thüringen?

Im Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren wurde bislang für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen die Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 alte Fassung).

Was ändert sich? Die Wichtigsten Änderungen

Unter anderem soll dem Hundehalter soll nunmehr die Möglichkeit eröffnet werden, diese gesetzliche Vermutung im Einzelfall zu widerlegen. Zur Dokumentation und Nachprüfung der Ungefährlichkeit der betreffenden Hunde soll ein Nachweis (Wesenstest) geregelt werden.
Entsprechendes gilt für Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens nach Durchführung eines Wesenstests im Einzelfall von der zuständigen Behörde als gefährlich festgestellt wurden.

Nach dem Wegfall der Rasseliste müssen Hundehalter in Zukunft nur dann einen Sachkundenachweis vorlegen, wenn der Hund zuvor auffällig geworden ist. Gerade wenn ein Hund gebissen hat oder er in sonstiger Weise sich als ungewöhnlich aggressiv zeigte werden die Behörden handeln.

Die zuständigen Behörden können hierbei einen Wesenstest bei dem Hund und das Vorlegen eines Sachkundenachweises des Halters des Hundes verlangen.

Die neue gesetzliche Regelung sieht zudem vor, dass Gemeinden solchen Hundebesitzern die Hundesteuer ermäßigen können, die einen Sachkundenachweis zum Umgang mit ihrem Tier vorlegen.

Unfruchtbarmachung gefährlicher Hunde

§ 11 Abs. 4 (Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung gefährlicher Hunde) soll den Behörden in begründeten Einzelfällen eine intendierte Ermessensentscheidung ermöglichen. Nach geltender Rechtslage sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der bisher geltenden Fassung unwiderlegbar vermutet wird, mit dem Eintritt der Geschlechtsreife zwingend unfruchtbar zu machen. Es besteht keine Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen die Belange eines privaten Hundehalters oder Umstände wie Alter oder Gesundheitszustand des Tieres zu berücksichtigen. Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass hier eine Flexibilisierung der Regelung auf der Rechtsfolgenseite zweckmäßig ist.

Neu: Daher sollen nunmehr die Ausnahmemöglichkeiten vom Verbot der Zucht und Vermehrung in § 11 Abs. 2 erweitert sowie die Pflicht zur Unfruchtbarmachung nach § 11 Abs. 4 gelockert und als Sollbestimmung ausgestaltet werden. Die im Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 zum Ausdruck kommende Absicht, bestimmte Hunderassen und Kreuzungen mit diesen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückzudrängen, wird weiter verfolgt. (Auszug Thüringer Landtag Gesetzentwurf der Landesregierung / Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren)

Welche Länder haben derzeit die Rasseliste zur Einstufung als gefährlichen Hund abgeschafft?

Thüringen hat nach Niedersachsen und Schleswig-Holstein als drittes deutsches Bundesland, die umstrittene Hundegesetzgebung mit den Rasselisten, die bestimmte Hunderassen per se als gefährlich einstuft, abgeschafft. (Stand Januar 2018)


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