OLD ENGLISH BULLDOG: Old english Bulldog kein Listenhund / Kreuzung

Old english Bulldog: OLD ENGLISH BULLDOG ist kein Listenhund / Kreuzung
Die Behörde stuft ihren OLD ENGLISH BULLDOG als Listenhund ein? Ein Hund der Rasse Old English Bulldog ist weder ein Listenhund noch eine Kreuzung aus einem Bulldog, oder einer Hunderassen die in § 8 Abs. 2 HundehV auf der Rasselisten als Listenhunde stehen. Selbst bei der Annahme, dass es sich bei Rasse OLD ENGLISH BULLDOG um keine anerkannte Rasse handelt, sondern vielmehr um eine Hunderasse die aus Kreuzungen entstand, unterfällt ein Hund der Rasse OLD ENGLISH BULLDOG nicht der Regelung unter § 8 Abs. 2 HundehV. Das Gericht erkannte an, dass bei Hunden der Rasse OLD ENGLISCH BULLDOG es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1-5 HundehV handelt.
Zudem stellen Hunde der Rasse Old English Bulldog auch keine Kreuzung mit nach § 8 Abs. 2 HundehV als gefährlich geltenden Hunderassen dar.

Vorangegangen war, das eine Hundehalterin eines Old English Bulldogs Rüden gennant Eddi von der Behörde mit Verfügung die Haltung des Hunde der Rasse Old English Bulldogge unter Androhung von Zwangsgeldes untersagt wurde. Die Behörde rechtfertigte das Hundehaltungsverbot des Old English Bulldog Hundes mit der Begründung, dass es sich bei dem Hunde Eddi zwar nicht direkt um einen Listenhunde handele, aber die Rasse Old English Bulldog aus einer Kreuzung mit einem Listenhund entstamme. Die Halter des Hundes zog vor Gericht.

Listenhunde und deren Kreuzungen:
Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HundehV ist die Haltung von Hunden (Listenhunde) im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV verboten. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 HundehV gelten u. a. Hunde der Rasse „American Pittbull Terrier“ sowie deren Kreuzungen mit Hunden nach § 8 Abs. 2 HundehV oder mit anderen Hunden auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne von § 8 Abs.1 Nr. 1 HundehV, d. h. als Hunde, bei denen von einer über das natürliche Maßhinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.


Old english Bulldog kein Listenhund? Feststellung der Gefährlichkeit Neuerungen Old english Bulldog
Bild: mit Old english Bulldog v. fotolia / Sandy Schulze

Die Bestimmung einer Hunderasse | Old English Bulldog

Der Hund der Rasse OLD ENGLISH BULLDOG „Eddi“ ist ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Ahnentafel ein „Old English Bulldog“. Der Old English Bulldog ist eine nicht durch die Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannte Rasse. Ob dieser Umstand genügt, um diese Züchtung nicht als eigenständige Rassen oder Gruppe und damit überhaupt als Kreuzung bewerten zu können, kann im geführten Eilrechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden und muss – soweit erforderlich – einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Denn bei Haushunden gilt eine Rasse als solche, wenn sie als Rasse definiert wurde. Dies geschieht in der Regel durch einen (nicht zwangsläufig internationalen) Zuchtverband, kann aber ebenso durch einen Züchter oder von Einzelpersonen vorgenommen werden. Die meisten bekannten Hunderassen werden durch Verbände und Vereine beschrieben. Normen bzw. einheitliche wissenschaftliche Grundlagen für die Benennung einzelner Rassen gibt es nicht. Der Old English Bulldog verfügt wohl indes über eine vorläufige Anerkennung durch den amerikanischen Zuchtverband UKC (United Kennel Club)

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Old English Bulldog keine eigene Rasse ist, sondern es sich um eine Kreuzung handelt, fällt er nicht unter die Regelung unter § 8 Abs. 2 HundehV.

Entstehung der Hunderasse Old english Bulldog

Derartige Hunde wurden nach den Angaben des Züchters unter der Bezeichnung „Olde English Bulldogge“ Anfang der 70iger Jahre des vorigen Jahrhunderts gezüchtet. Die Zucht setzte sich aus einem Mix von 1/2 „Englischer Bulldogge“, 1/6 „Bullmastiff“, 1/6 „American Bulldog“ und 1/6 „American Pittbull Terrier“ zusammen. Seit 1976 wurde kein weiterer Pittbull mehr eingezüchtet. Um sich vor unautorisierten Nachzuchten zu schützen, änderte der Züchter den Rassenamen in „... Bulldog“. Andere Züchterverbände setzten die Zucht unter der Bezeichnung „Olde English Bulldog“ fort.

Entgegen der Ansicht der Behörde, dass an der Züchtung der Old English Bulldog Hunde beteiligt waren, die in § 8 Abs. 2 HundehV auf der Rasselisten als Listenhunde benannt werden, nicht auf eine Kreuzung des hier betroffenen Hundes im Sinne dieser Vorschrift geschlossen werden. Denn der Hund ist nicht aus einer Kreuzung zweier Hunde der in § 8 Abs. 2 HundehV aufgeführten Rassen oder Gruppen im Sinne der Tatbestandsalternative „deren Kreuzungen untereinander“ hervorgegangen.


Kreuzung mit einem reinrassigem Listenhund
Die Olde English Bulldogge ist gegenüber der englischen Bulldogge von gemäßigterem Typ, hat eine etwas längere Nase, weniger Faltenbildung, weniger Vorbiss (0,5–2,5 cm) und eine lange Rute ohne Knick.
Nach Auskunft des Züchters ist davon u. a. davon auszugehen, dass die Hunde, zu denen Mitte der 70iger Jahre des vorigen Jahrhunderts sowohl der OEB als auch der „... Bulldog“ gehörten, bereits Mischlinge waren.
Der von der Verfügung der Behörde betroffene Hund unterfällt auch nicht der Tatbestandsalternative „Kreuzungen von Hunden der aufgeführten Rassen oder Gruppen mit anderen Hunden“.

Die Regelung setzen jedoch voraus, dass ein Elterntier des zu beurteilenden Hundes ein Hund einer der aufgeführten Rassen oder Gruppen, d. h. reinrassig ist (sogenannte F1-Generation).
Ist dies der Fall, so kommt es auf das weitere Elterntier und dessen Rasse oder Gruppenzugehörigkeit nicht an.
Diese Betrachtungsweise entspricht auch Sinn und Zweck der Norm, nämlich der Eindämmung der als gefährlich erachteten Hunde unter dem Gesichtspunkt der „abstrakten Gefährlichkeit“ der anhand einer „Rasse- bzw. Gruppenliste“ bestimmten Hunde.
Kommt es maßgeblich darauf an, dass nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit eines einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential - beim Hinzutreten weiterer Umstände - die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen können, so liegt es in der Logik dieses Gedankens, dass eine so begründete abstrakte Gefährlichkeit sich mit fortschreitender Abnahme des genetischen Potentials durch wiederholte Kreuzungen „mit andern Hunden“ im Zuge der Generationen zunehmend verflüchtigt.


Die Kammer folgte in seiner Entscheidung daher nicht der Rechtsprechung, dass unter Kreuzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 HundehV neben den direkten Abkömmlingen eines Hundes der in dieser Vorschrift benannten Rassen und Gruppen dem Grundsatz nach auch sämtliche Nachfahren eines solchen „reinrassigen“ Hundes unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad zu verstehen sind .
Diese Auffassung führe ins Uferlose und entspräche einer zu weiten Auslegung die in der Endergebnis die Regelungen unverhältnismässig erscheinen lässt.

Es ist nach Auffassung der Kammer auch nicht sachgerecht, der beschriebenen Ausweitung der Regelungen in § 8 Abs. 2 HundehV dadurch zu begegnen, dass Kreuzungen im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliegen, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz Einkreuzung anderer Rassen die Merkmale mindestens einer in der genannten Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Vermutung einer abstrakten Gefährlichkeit der Hunde in der späterern Generationen als der F1-Generation läge dann an bloßen Zufälligkeiten der jeweiligen Vererbung, nämlich daran, welches Aussehen bei einem Hund zu beobachten ist, nicht aber an der durch den Verordnungsgeber gewollten Anknüpfung an die genetisch bedingten Verhaltenseigenschaften der Tiere einer bestimmten Hunderasse oder Hundegruppe.


Old English Bulldog ist kein Listenhund und auch keine direkte Kreuzung aus einem reinrassigem Listenhund

Die Haltungsuntersagung eines Hundes findet ihre Grundlage nicht in § 13 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 1 Abs. 2 Satz 3 Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl. II S. 485 -HundehV-). Danach hat die Ordnungsbehörde das Halten eines Hundes unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen.
Diese Voraussetzungen für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde und das Haltungsverbot sind nicht gegeben, weil die Haltung des Hundes Eddi , der eine „Old English Bulldogge“ ist, nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der HundehV verboten ist. VG Potsdam Anwalt für Listenhunde Ackenheil

Keine vom FCI anerkannte Hunderasse, dennoch eine Hunderasse und keine Kreuzung von Bullmastiff, American Bulldog, American Pittbull Terrier

Andere Auffassungen: Old English Bulldog sei eine Kreuzung (Innenministerium Land Brandenburg)
Das Innenministerium des Landes Brandenburg vertritt dagegen die Meinung, dass es sich bei der Olde English Bulldogge um „eine Kreuzung mit einem unwiderlegbar gefährlichen Hund im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV“ handelt und die an dieser Stelle der Verordnung getroffenen Regelungen anzuwenden sind.

Dagegen: Old Englisch Bulldog Old sowie Levit Bulldog ist keine Kreuzung (Canismix)
Das Verwaltungsgericht Potsdam indes entschied mit Beschluss VG 3L 76/13, dass selbst wenn man davon ausgeht, dass weder der Olde english Bulldogge noch der Leavitt Bulldog eine eigene Rasse oder Gruppe ist, sondern es sich um Kreuzungen handelt, unterfallen diese nicht der Regelung unter § 8 Abs. 2 HundehV. Entgegen der Ansicht der Behörden, kann aus dem Umstand, dass an der Züchtung der Old english Bulldog und des Leavitt Bulldog Hunde beteiligt waren, die in § 8 Abs. 2 HundehV benannt werden, nicht auf eine Kreuzung der zur Beurteilenden Einzelhunde im Sinne dieser Vorschrift geschlossen werden.
Anerkannt ist, dass die Zucht des Old english Bulldogs sich aus einem Mix von 1/2 „Englischer Bulldogge“, 1/6 „Bullmastiff“, 1/6 „American Bulldog“ und 1/6 „American Pittbull Terrier“ zusammen setzt..
Jedoch ist der zu beurteilende Hund, ein Old english Bulldog nicht aus einer direkten Kreuzung eines Bulldogs, eines Bullmastiffs oder eines Pittbulls entstanden.
Old englisch Bulldog / Old english Bulldogge / Englische Bulldogge Old english Bulldogge sind keine Kreuzungen aus einem Bulldog, Pittbull oder andern Hunden die auf den den Rasselisten der Landeshundegesetze, Kampfhundeverordnungen stehen.



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Landeshundegesetz Berlin / Berliner Hundegesetz Berlin HundeG, BE
Landeshundegesetz Mecklenburg-Vorpommern Hundehaltungsverordnung: HundehVO, M-V
Hundegesetz Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), DVOGefHundG, SNHundegesetz Brandenburg : Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Hundes, BB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
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Landeshundegesetz Bayern / bayerische Kampfhundeverordnung Bayern HundGefV, BY
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