HOBBYZUCHT: Hundezüchter ist wie ein Unternehmer tätig

HOBBYZUCHT: Hundezüchter ist wie ein Unternehmer tätig

Eine Hundezucht stellt eine unternehmerische, nachhaltig ausgeübte Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG dar, wenn der Züchter aktive Schritte zum Vertrieb/zur Vermarktung der Hunde unternimmt. Im zu entscheidenden Fall eines Hundezüchters wurde dies angenommen durch die entgeltliche Abgabe der Hunde an Dritte (Welpenverkauf, Hundeverkauf) und das planmäßiges Decken der Hündinnen. Deswegen bedient sich der Hundezüchter ähnlicher Mittel wie ein Händler, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen wie der Bewerbung der Zucht durch seinen Homepage, dem Angebot der Welpen zum Verkauf über das Internet und seiner Vertragsabschlüsse mit umfangreichen Vertragsregelungen im Hundekaufvertrag bestehen
können.


Die Hobbyzucht - auch Liebhaberzucht

Eine Unternehmereigenschaft des Hundezüchters kann bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 UStG auch gegeben sein, wenn aus ertragsteuerlicher Sicht eine Liebhaberei (Hobbyzucht) vorliegt.


Hundezüchterin wurde beim Finanzamt angezeigt - Hobbyzucht oder Gewerbe?

Nach Streitigkeiten im Hundezuchtverein wurde eine Hundezüchterin beim u.a. beim Finanzamt anzeigt ; woraufhin ein Steuerstrafverfahren gegen die Hundezüchterin eingeleitet wurde, welches später eingestellt werden konnte.

Das Finanzamt stellte bei der Prüfung der Hundezucht jedoch fest, dass es sich bei der Tätigkeit der Hundezüchterin um eine unternehmerische Tätigkeit i.S.v. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) gehandelt habe.

Hobbyzucht oder Gewerbe?

Hundezucht- nicht wirtschaftlich

Gegen den Bescheid des Finanzamtes, dass die Hundezucht als unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist , legte die Hundezüchterin Einspruch ein. Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Einspruchs führte die Hundezüchterin aus, dass die strengen Anforderungen der verschiedenen Zuchtverbände dazu führen würden, dass eine wirtschaftliche und nachhaltige Betätigung als Hundezüchter nahezu ausgeschlossen sei. Ertragsteuerlich liege Liebhaberei vor


Hundezucht ist unternehmerische Tätigkeit

Bei Würdigung der gesamten Umstände des Streitfalls nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen hat die Hundezüchterin mit den Verkäufen von Hunden aus ihrer Hundezucht eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG ausgeübt. Die Hundezüchterin hat – auch wenn die Hundezucht ihr langjähriges Hobby und ein für sie wichtiger persönlicher Lebensinhalt war – ähnlich wie ein Händler agiert; sie war deshalb unternehmerisch tätig.



Hundezüchter ist Unternehmer

Die Hundezüchterin hat sich mit ihrer Hundezucht am allgemeinen Markt beteiligt, indem sie die Hunde(welpen) nicht sämtlich bei sich belassen oder unentgeltlich abgegeben hat, sondern diese vielmehr auch gegen Entgelt an Dritte abgegeben bzw. verkauft hat. Hierbei
handelt es sich nicht um umsatzsteuerlich irrelevante Vorgänge in Form bloßer Verkäufe ihrer Hunde als Ausfluss des privaten Hobbys der Klägerin. Denn die Klägerin hat aktive Schritte zur „Vermarktung“ ihrer Hunde unternommen, indem sie sich ähnlicher Mittel wie ein Händler bedient hat.


Welpenverkauf im Internet - Homepage, Facebook, Instagram & Co

Der Verkauf der Hunde(welpen) ging nicht nur über Mund-zu-Mund-Propaganda, sondern die Hundezüchterin ergriff auch bewährte
Vertriebsmaßnahmen über das Internet. Insbesondere hat sie ihre Hundezucht im Internet beworben und dort ihre zum Verkauf anstehenden Welpen angeboten und präsentiert. Die Hundezüchterin hat nochmals im Erörterungstermin sehr deutlich gemacht, wie wichtig ihr das Wohlergehen der Hunde in allen Belangen war. Auf ihrer Internetseite hat die Hundezüchterin diesen positiven Eindruck versucht, bestmöglich wiederzugeben. So konnte sie potentielle Erwerber der Hunde nicht nur vor Ort von der Qualität ihrer Hundezucht überzeugen, sondern diese auch so erreichen, um sie zu überzeugen und letztlich zur Kaufentscheidung eines Welpen aus ihrer Zucht zu bewegen.Potentielle Käufer konnten und sollten über das Internetmedium sogleich sehen, dass Hundewelpen bei der Klägerin aus besten Händen kamen. Hierdurch konnte sich die Hundezüchterin bei Kaufinteressierten, die sorgsam darauf bedacht waren, ihren Hund nur bei einem seriösen und guten Züchter zu kaufen, bessere Verkaufschancen und auch eine bessere Preisgestaltung ausrechnen.

Dass die Hundezüchterin das Internetmedium als allgemein bewährte Vertriebsmaßnahme zum Wecken von Kaufinteressen tatsächlich genutzt hat, zeigt sich auch darin, dass die Hundezüchterin dort ihre persönliche Eignung und die Qualität ihrer Hundezucht dargestellt hat. So hat sie auf ihrer Homepage mit ihrer Qualifikation geworben u.a. ihren langjährigen praktischen Erfahrungen in der Hundezucht. Wäre die Homepage der Hundezucht nur eingerichtet und genutzt worden, um dem jeweiligen zukünftigen Welpenbesitzer das stetige Begleiten des heranwachsenden Hundes zu ermöglichen, hätte es dieser Werbung für die eigene Hundezucht nicht bedurft, weil die neuen Besitzer ja bereits überzeugt waren und den Welpen bereits reserviert oder gekauft hatten.



Hundezüchter ist Unternehmer durch planmäßige Tätigkeit

Die Hundezüchterin ist auch planmäßig tätig geworden und hat hierbei aktive Schritte in der Hundezucht bis hin zum Verkauf der Hunde vorgenommen. Das planmäßige Tätigwerden zeigt sich angefangen mit dem Einkauf geeigneter Hunde bzw. dem planmäßigen Decken der Hündinnen, um geplant regelmäßig neue Würfe zu haben. Schon bei der Planung der Würfe bestand die Absicht, die Welpen – zumindest teilweise – zu verkaufen. Hierzu kündigte die Hundezüchterin die bei ihr anstehenden Würfe auf ihrer Internetseite an und machte damit schon zu diesem frühen Zeitpunkt auf in nächster Zeit zum Verkauf stehende Welpen aufmerksam.
Die Hundezüchterin stellte die neuen Würfe sodann auf der Internetseite ein und kümmerte sich im Weiteren um die Zuchtzulassung und die Ahnentafel der zum Verkauf anstehenden Welpen. Schließlich verkaufte die Hundezüchterin die Hunde gegen Entgelt und zwar zu Preisen, die für Zuchttiere regelmäßig gezahlt werden.



Hundezüchter ist Unternehmer durch seine Kaufverträge

Die Hundezüchterin verkaufte ihre Hunde mit umfangreichen Kaufverträgen.Die Vertragsabschlüsse mit umfangreichen Vertragsregelungen sind ein weiteres Element eines Tätigwerdens wie ein Händler. Die Hundezüchterin hat über den jeweiligen Hundeverkauf jeweils vierseitige Verträge verwendet. Zwar stehen schriftliche Vertragsabschlüsse einer nur privaten Vermögensverwaltung grundsätzlich nicht entgegen, doch ist der Einzelfall in der Gesamtschau zu betrachten. Vorliegend hat
sich die Hundezüchterin nicht auf einfache „Von-Haus-zu-Haus-Verkäufe“ beschränkt, sondern sogar Rücktrittsrechte und Rücknahmepflichten im Kaufvertrag ihrer Hunde geregelt.


Hundezucht ist unternehmerische Tätigkeit

Auch wenn die Hundezüchterin angibt die Hundezucht nur als Liebhaberei -als Hobbyzucht- zu betreiben, steht dies einer unternehmerischen Tätigkeit nicht gegen. Voraussetzung für eine Tätigkeit wie ein Händler kann nicht sein, dass man als Händler mit jedem Geschäfte macht. Außerdem ist es die freie Entscheidung eines Händlers, mehr Herzblut und zeitlichen wie finanziellen Mehraufwand in das einzelne Geschäft zu stecken. Das Bedienen eines Hobbys , wie die Hundezüchterin angibt ihre Hundezucht zu betreiben schützt nicht vor der Qualifizierung als unternehmerisches Handeln.

Gewerbliche Hundezucht benötigt Paragraph 11 Tierschutzgesetz Erlaubnis
Näheres hierzu unter:
Wann benötigt ein Hundezüchter die Erlaubnis nach Paragraph 11 Abs.1 Nr.7 Tierschutzgesetz?


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