Tierarzt muss über Behandlung aufklären | Tierarzthaftung | Schadenersatz

Tierarzt muss über Behandlung aufklären | Tierarzthaftung | Schadenersatz
Auch Tierärzte haben Aufklärungs- und Beratungspflichten. Zumindest bei risikoreichen Behandlungen eines Tieres (hier: Pferd) und bei erheblichen finanziellen Interessen des Tierhalters müssen Tierärzte über die Risiken einer tierärztlichen Behandlung und über Behandlungsalternativen aufklären, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Dienstag, 3. März 2015, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 26 U 95/14).
Verstoße der Tierarzt gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht, müsse er grundsätzlich Schadenersatz leisten.Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um ein teures Dressurpferd. Eine Pferdehalterin aus dem dänischen Herningen hatten ein Pferd für rund 300.000 Euro gekauft. Fast 2 Jahre später bemerkten sie auf einem Turnier , dass es dem Pferd an Schwung und Elastizität fehle. Ein Tierarzt vermutete eine sogenannte Ataxie, einer Störung des normalen Bewegungsablaufs und der Körperhaltung. Diese geht auf einer Schädigung des Zentralnervensystems zurück. Der Tierarzt empfahl eine chiropraktische Behandlung, wofür das Pferd kurzzeitig in Narkose versetzt werden sollte.
Behandlungsfehler des Tierarztes
Doch nach der Behandlung konnte das Pferd nicht mehr selbstständig aufstehen. Es starb einen Tag später. Die klagenden Eheleute meinten, dass der Tierarzt ihr Pferd nicht richtig behandelt habe. Außerdem habe der Tierarzt sie nicht über Behandlungsrisiken und -alternativen Behandlungen des Pferdes aufgeklärt. Sie forderten für den Verlust des Dressurpferdes rund 500.000 Euro Schadenersatz.
Das OLG stellte klar, dass den Pferdebesitzern und Klägern dem Grunde nach Schadenersatz zustehe. Zwar gelten für einen Tierarzt nicht dieselben Aufklärungs- und Beratungspflichten wie für einen Humanmediziner. Dennoch habe auch ein Tierarzt eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht. Diese gelte zumindest bei besonders risikoreichen Behandlungen oder auch bei einem erheblichen finanziellen Interesse der Eigentümer.
Hier habe der Tierarzt es versäumt, die Pferdehalter über die Risiken bei einer Vollnarkose aufzuklären und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, wie eine operative, medikamentöse oder chiropraktische Behandlung am stehenden, nicht narkotisierten Pferd. Es sei Sache der Eigentümer gewesen, sich zwischen der schnelleren, aber risikoreicheren Narkose-Behandlung und einer langsameren, dafür aber risikoärmeren medikamentösen Behandlung zu entscheiden.Über die genaue Höhe des Schadenersatzanspruchs musste im Anschluß das Landgericht entscheiden.
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