Tierarzt haftet nach Falschbehandlung eines Pferdes - 60.000 Euro Schadensersatz

Tierarzt haftet nach Falschbehandlung eines Pferdes - 60.000 Euro Schadensersatz
Der Tierarzt haftet für ein nach einer nicht notwendigen Operation eines daraufhin lahmenden Pferdes ( Dressurhengstes ). Der behandelnde Tierarzt schuldet den Eigentümern des Pferdes 60.000 Euro Schadensersatz. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.02.2014 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bochum entschieden. Die Klägerin aus Düsseldorf und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann setzten den im Jahre 1995 geborenen Hengst nach seiner Ausbildung bis zur Grand-Prix-Reife als Dressurpferd im Turniersport ein. Das Pferd befand sich seit langen Jahren in der Behandlung des in einer tierärztlichen Klinik in Bochum tätigen beklagten Tierarztes. 2004 wurden im hinteren Bereich des Fesselgelenks zwei Chips (kleine Knorpel-Knochenfragmente im Gelenk), in einem Fall als sog. Birkelandfraktur, festgestellt, die der Beklagte operativ zu entfernen empfahl. Nach vom Beklagten im Oktober 2004 durchgeführten Operationen lahmte der Hengst dauerhaft. Er ist nunmehr als Dressurpferd unbrauchbar. Mit der Begründung, der Beklagte habe den Hengst ohne ausreichende Indikation und zudem fehlerhaft operiert sowie über die Risiken der Operation nicht ausreichend aufgeklärt, hat die Klägerin vom Beklagten 60.000 Euro Schadensersatz verlangt. Das Schadensersatzverlangen hatte Erfolg. Nach eingeholten Sachverständigengutachten und der Vernehmung eines Zeugen hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten bejaht. Der Beklagte habe ohne ausreichende Notwendigkeit mit einem suboptimalen Zugangsweg operiert, was grob fehlerhaft sei, und die Klägerin bzw. ihren verstorbenen Ehemann zudem nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt. Der Beklagte habe seinerzeit nicht operieren dürfen, weil die Ursachen einer positiven Beugeprobe nicht festgestanden hätten. Der Erfolg einer Operation sei offen gewesen, die vom Beklagten gewählte Operationsmethode über den suboptimalen Zugangsweg zur Entfernung beider Chips mit einem operativen Eingriff habe zu einer weiteren Traumatisierung des Bandapparates geführt. Angesichts dieser grob fehlerhaften Behandlung kehre sich die Beweislast um. Die dauerhafte Lahmheit gehe zulasten des Beklagten, der nicht nachweisen könne, dass seine Operation erfolgreich und der Schaden erst durch das spätere hengsthafte Verhalten des Pferdes eingetreten sei. Über die Risiken der Operation habe der Beklagte auch nicht ausreichend aufgeklärt. Zwar sei die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung nicht mit der im Bereich der Humanmedizin gebotenen ärztlichen Aufklärung zu vergleichen, weil es nicht um das schützenswerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten gehe. Der Tierarzt habe aber eine vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflicht, wenn die Behandlung des Tieres besonders risikoreich sei, möglicherweise kaum Erfolg verspreche und hohe finanzielle Interessen des Tierhalters berührt seien. Der Hengst der Klägerin sei ein hochwertiges, gut ausgebildetes Dressurpferd gewesen. Deswegen habe der Beklagte darüber aufklären müssen, dass eine komplizierte Operation anstehe, die einen ungewissen Ausgang habe und auch dazu führen könne, dass das Tier nicht mehr als Dressurpferd zu gebrauchen sei. Eine derartige Aufklärung habe der Beklagte nicht vorgenommen.Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 02.04.2014 zum Urteil 26 U 3/11 vom 21.02.2014
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