Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona nicht immer geschlossen werden

Corona Rechtsberatung: Hundeschulen müssen wegen Corona (nicht) geschlossen werden
Wann darf eine Hundeschule den Betrieb weiterführen? Welche Maßnahmen muss ein Hundetrainer durchführen um weiterhin seine Schulungen durchführen zu dürfen? Sehr gerne würden wir Ihnen an dieser Stelle die verschiedenen Punkte verbindlich aufführen, die es Ihnen ermöglichen, dass Sie als Hundetrainer oder Betreiber einer Hundeschule Ihre Arbeit nicht einstellen müssen. Diese Corona Krise schafft eine absolute Ausnahmesituation. Fast täglich werden von den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich die einzelnen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie umgesetzt, so dass eine umfassende Rechtsberatung nur nach den tagesgenauen Regelungen leider erfolgen kann.
In unserer telefonischen Rechtsberatung für Hundetrainer und Tierberufler erreichen uns immer mehr Anfragen von Hundetrainern die trotz direkter Nachfrage bei ihrer für sie zuständigen Behörde im Regen stehen gelassen werden.

In Rheinland-Pfalz kann man unter Umständen erreichen, dass der Betrieb einer Hundeschule nicht als eine Freizeiteinrichtung bzw Sporteinrichtung, welcher verboten ist, sondern als eine Dienstleistung angesehen wird. Derzeit konnte dies auch in manchen Fällen erfolgreich durchsetzt werden und komplette Schließung von Hundeschulen verhindern werden.

Richtiger Weise muss man jedoch klarstellen, dass die Entscheidung, ob eine Hundeschule geschlossen wird oder nicht nur von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich umgesetzt wird, sondern auch von Kommune zu Kommune und den aktuell gültigen Regelungen abhängig ist. Was heute noch als genehmigt gilt kann leider morgen schon wieder verboten werden.

Generell sollte man als Hundetrainer oder Betreiber einer Hundeschule, in einem engen Kontakt zu seiner Behörde stehen und allgemeine gültige Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie umsetzen haben.

Hundeschule Maßnahmen zur Eindämmung von Corona-Infizierungen

  • Hygenie zur Eindämmung der Verbreitung von Ovid-19 umsetzten
  • Händedesininfektionsmittel bereit stellen
  • mindestens 2 Meter Abstand einhalten
  • Keinen Körperkontakt
  • keinen direkten Kontakt zu den Hunden
  • Mundschutz tragen
  • Handschuhe tragen
  • Keine Gruppenversammlung
  • keine Personen zulassen, die aus Risikogebieten kommen
  • keine Personen aus Risikogruppen (Ältere Hundehalter oder vorgeschädigte Hundehalter)

Führen einer Anwesenheitsliste, die eine Nachverfolgung einer Infektionskette dem Corona Virus ermöglicht
Fragebogen zur Corona-Infizierte im Umfeld des Hundehalters

Durch Einhaltung dieser Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Covid-19 Virus kann man mitunter die Entscheidung der Behörde zur Ausnahmeerteilung erleichtern.

Grundsätzlich scheint es jedoch nur eine Frage der Zeit bis auch noch weitere Einschränkungen umgesetzt werden.
(Stand 08.03.2020)



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Information:
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