Hundetrainer darf Hund nicht Schlagen! Erziehungsmethode verstösst gegen das Tierschutzgesetz

Hundetrainer darf Hund nicht Schlagen! Erziehungsmethode verstösst gegen das Tierschutzgesetz
Ein Hundetrainer darf einen Hund nicht Schlagen, Treten oder sonstige Leiden zufügen. Eine Hundeausbildung sollte mit maßvollen Erziehungsmethoden erfolgen. Erhebliche Schmerzen dürfen den Hund nicht zugefügt werden. Auch die Unterbringung eines Hundes in einem weniger als sechs Quadratmeter großen und für den Aufenthalt von Menschen nicht vorgesehenen Raum verstößt gegen das Tierschutzgesetz, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem aktuellem Urteil (Az.: Rb 15 Ss 1089/18).

Hundetrainer darf Hund nicht Schlagen Anwalt Ackenheil

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht gegen einen Tiertrainer und Inhaber einer Hundepension wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung Geldbußen von insgesamt 4.000 Euro verhängt.
Nach den gerichtlichen Feststellungen soll der Mann beim „Erziehen“ von sechs Hunden, ein Tier wegen Bellens mehrfach mit der Hand auf den Kopf geschlagen haben. Einem anderen Hund habe er in die Seite getreten, nachdem der Hund eine Mitbewohnerin angesprungen hatte. Drei weitere Hunde brachte er in Kellerräumen seines Hauses ohne Tageslicht unter. Teilweise waren die Hunde angeleint oder in Transportboxen ein gesperrt. Ein Hund wurde mit einer ein Meter langen Leine an den Heizkörper gebunden.


Der Hundetrainer hatte erwidert, dass er keine Hunde schlage. Nur wenn ein Hund aggressiv sei, ergreife er körperliche Disziplinierungsmaßnahmen. Die habe er auch nur nachts oder zu „Trainingszwecken“ in Boxen eingesperrt. So sollten sie vom Rudel ausgeschlossen werden, damit sie korrektes Verhalten im Rudel erlernen.

In seinem Beschluss vom 28. März 2019 stellte das OLG klar, dass nach dem Tierschutzgesetz die Ausbildung von Tieren

„mit maßvollen Mitteln und ohne erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere geschieht“. Eine Ausbildung sei kein „vernünftiger Grund“, einem Hund erhebliche Schmerzen zuzufügen.

Das OLG bestätigte letztlich vier Geldbußen, die wegen Verstößen gegen die Tierschutz-Hundeverordnung gegen den Hundetrainer verhängt wurden.

So dürften danach Hunde nur in Räumen untergebracht werden, bei denen der Einfall von Tageslicht sichergestellt ist. Werde ein Tier in einem Raum untergebracht, der nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, müsse eine ausreichende Bodenfläche von mindestens sechs Quadratmetern vorhanden sein.

Anbindung eines Hundes muss ausreichende Bewegungsfreiheit gewährleisten
Auch dürfe ein Hund in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anbindung mindestens sechs Meter lang ist und das Tier mindestens fünf Meter seitlichen Bewegungsspielraum hat.
Dies sei hier alles nicht der Fall gewesen.


Körperliche Disziplinierung eines Hundes
Hinsichtlich des Schlagens und Tretens zweier Hunde hob das OLG die Geldbußen von insgesamt 2.000 Euro auf und verwies den Streit zurück. Das Amtsgericht muss hier noch aufklären, ob die Hunde dabei „erhebliche Schmerzen“ erlitten haben. Nur dann stelle dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden könne. Sollte dies der Fall sein, seien Schläger und Tritte auch durch „erzieherische Zwecke“ nicht gerechtfertigt.



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