Die Antragstellerin ist Besitzerin eines ca. drei Jahre alten Rüden der Rasse Fila Brasileiro mit Namen „Ezzo“, den sie als Familienhund hält. Der Hund wird zum Teil im Haus gehalten, hält sich aber auch über längere
Zeit hinweg im Garten des ca.1700 m² großen Anwesens der Antragstellerin auf.Seit langem gehen bei der Antragsgegnerin immer wieder Beschwerden von Nachbarn über lautes und lang anhaltendes Bellen des Hundes, insbesondere während der Mittags- und der Nachtzeit, ein. Gespräche mit der Antragstellerin und An-
schreiben an diese haben zu keiner wesentlichen Besserung geführt. Im April 2008 hörte die Antragsgegnerin deshalb die Antragstellerin bezüglich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens und sicherheitsrechtlicher Maßnahmen an. Aus Lärmprotokollen der Nachbarn sowie Stellungnahmen der Polizei aus dem Jahre 2008 gehe hervor, dass der Hund weiter erheblichen Lärm verursache. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 ordnete die Antragsgegnerin an, die Antragstellerin habe sicherzustellen, dass „Ezzo“ von Montag bis Freitag sowie an Sonn-und Feiertagen jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 19.00 Uhr 12 bis 8.00 Uhr nur unter Aufsicht von einer dazu geeigneten und befähigten Person außerhalb des Wohnhauses der Antragstellerin gelassen wird, wobei geeignet im Sinne dieser Anordnung jede Person sei, die körperlich in der Lage ist, ausreichend auf den Hund einzuwirken. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet und der Antragstellerin für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht.Verwaltungsgerichtshof 10 AS 10.1074
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