Miniature Bullterrier: Miniatur-Bullterrier ist kein Listenhund - kann aber als gefährlicher Hund gelten

Miniature Bullterrier: Miniatur-Bullterrier ist kein Listenhund - kann aber als gefährlicher Hund gelten
Die Behörde stuft ihren Miniature Bullterrier als gefährlichen Hund ein? Ein Hund der Rasse Miniature Bullterrier ist weder ein Listenhund noch eine Kreuzung aus einem Bullterrier, oder einer Hunderassen die in § 8 Abs. 2 Landeshundegesetz LHundG NRW auf der Rasselisten als Listenhunde stehen. Jedoch kann ein Hund der Rasse Miniature Bullterrier trotzdem gemäß Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz / Hundegesetz NRW als gefährlicher Hund aufgrund seinem Erscheinungsbild (Phänotypisch eher einem Bulltierrer zurechenbar) eingestuft werden.
So kann ein zu gross gewordene Miniature Bullterrier aufgrund seiner Ähnlichkeit zu einer Bullterrier in Nordrhein-Westfahlen gemäß Verwaltungsvorschrift als gefährlich aufgrund seiner Rasse eingestuft werden. Die Größe des Miniature Bullterrier ist demnach das entscheidende phänotypische Abgrenzungsmerkmal zwischen den Hunderassen Miniature Bullterrier und Bullterrier. Die maximale Widerristhöhe von 35,5 cm stellt für den Rassestandard des Miniatur-Bullterriers den Regelfall dar. Wenn ein Miniature Bulltierrer diese Widerristhöhe erheblich überschreitet, handelt es sich um einen (Standard)Bullterrier entsprechend dem Standard Nummer 11 der FCI und kann daher von der Behörde als gefährlicher Hund eingestuft werden. Hierzu aktuelles Urteil Frühjahr 2020

Nach der aktuellen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – VI-6 – 78.01.52 vom 25. Juli 2017


Miniature Bullterrier ist eine eigene Hunderasse

Nummer 3.2.4:
Nach den von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und anderen Hundeverbänden wie dem Verband für das deutsche Hundewesen (VDH) anerkannten Rassestandards sind Bullterrier und Miniatur-Bullterrier Hunde verschiedener Rassen. Die Merkmale des Bullterriers sind im FCI-Standard Nummer 11 beschrieben, die Merkmale des Miniatur-Bullterriers seit dem 23. Dezember 2011 im FCI-Standard Nummer 359. Ausgehend davon bilden Miniatur-Bullterrier nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in der Rechtsprechung eine eigenständige Rasse und gehören damit weder zu den in § 2 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes noch zu den in § 3 Absatz 2 des Landeshundegesetzes aufgeführten Bullterriern (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2014 – Az. 3 M 255/13 – und VG Aachen, Urteil vom 27. Dezember 2006 – Az. 6 K 903/05).

Miniatur-Bullterrier oder schon Bullterrier?

Nach den Rassestandards der FCI Nummer 11 beziehungsweise Nummer 359 bestehen zwischen Bullterriern und Miniatur-Bullterriern im Grundsatz keine phänotypischen Unterscheidungen. So heißt es in beiden Standards unter der Rubrik „Kurzer geschichtlicher Abriss“ zu dem kleineren Typ des Bullterriers: „Der Standard ist der Gleiche wie der des Bull Terriers mit der Ausnahme einer Größenbegrenzung.“ Entsprechend heißt es unter der Rubrik „Größe und Gewicht“ im Rassestandard der FCI Nummer 11 für den Bullterrier: „Es gibt keine Größen- oder Gewichtsgrenze. Auf jeden Fall muss der Eindruck von höchstmöglicher Substanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden sein.“ Im Rassestandard der FCI Nummer 359 heißt es unter der Rubrik „Größe“: „Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.“ Die Größe des Hundes ist demnach das entscheidende phänotypische Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden Hunderassen und eine maximale Widerristhöhe von 35,5 cm stellt für den Rassestandard des Miniatur-Bullterriers den Regelfall dar. Wenn ein Hund diese Widerristhöhe erheblich überschreitet, handelt es sich um einen (Standard)Bullterrier entsprechend dem Standard Nummer 11 der FCI (vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 – Az. 20 K 2618/14).“

Zur Verwaltungsvorschrift Miniature Bullterrier als gefährlicher Hund in NRW:

Änderungen zur Verwaltungsvorschriften NRW

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18.12.2002



Der Unterschied zwischen Bullterrier und Miniatur-Bullterrier

Bei einer Prüfung und Begutachtung der Rasse nach dem Phänotyp, dem Erscheinungsbild, kann ein Hund mit den identischen phänotypischen Merkmalen von Bullterrier und Miniatur-Bullterrier dann kein Miniatur-Bullterrier sein, wenn er die Größe von 35,5 cm überschreitet. —> Aktuelles Urteil Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Auch um einige Zentimeter größere Minibullterrier sind nicht automatisch einzustufen

1. Ist der Hund kleiner oder gleich groß, kann es sich um einen Bullterrier (für diesen sind eben keine Mindestgrößen festgesetzt) oder um einen Miniatur-Bullterrier handeln.

2. Ein Miniatur-Bullterrier unterscheidet sich vom Bullterrier aufgrund der jeweils wortgleichen Rassebeschreibungen nur durch die insgesamt proportional kleineren Abmessungen.(Rn.11)

3. Eine Unterscheidung anhand von individuell unterschiedlichen Rassemerkmalen ist bei vollständig wortgleichen Merkmalen der Rassebeschreibungen denklogisch schon deshalb nicht möglich, weil es an geeigneten Anknüpfungsmerkmalen in der Rassebeschreibung fehlt.


Der Miniature Bull Terrier Rassestandart

Miniature Bull Terrier ALLGEMEINES ERSCHEINUNGSBILD: Kräftig gebaut, muskulös, harmonisch und aktiv, mit durchdringendem, entschlossenem und intelligentem Ausdruck. Ein einzigartiges Merkmal ist sein « downface » (divergierende Kopflinien) und der eiförmige Kopf. Unabhängig von der Grösse sollten Rüden maskulin und Hündinnen feminin aussehen.


Miniature Bull Terrier VERHALTEN / CHARAKTER (WESEN) : Mutig, lebhaft, mit einem verspielten Wesen. Ausgeglichenes Wesen und diszipliniert. Obgleich sehr eigensinnig, ist er im besonderen sehr gut gegenüber Menschen.

Miniature Bull Terrier GRÖSSE: Die Widerristhöhe sollte 35,5 cm nicht überschreiten. Es sollte ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Grösse des Hundes vorhanden sein. Es gibt keine Gewichtsgrenze. Die Hunde sollten immer harmonisch sein.

Miniature Bullterrier FCI Rassestandart


Was gilt nun für den Miniatur Bullterrier? Ist ein zu grosser Miniature Bullterrier automatisch ein gefährlicher Hund?

Um die Frage zu klären, ob ein Hund der Rasse Miniatur Bullterrier automatisch aufgrund seiner Rasse als gefährlicher Hund gilt, muss man im Vorfeld näheres erläutern:

Vorliegend handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und nicht um ein Gesetz.Was ist eine Verwaltungsvorschrift?

Eine Verwaltungsvorschrift ist kein Gesetz, das beschlossen wurde und Verbindlichkeit für alle (hier: alle Halter von Miniature Bullterrier) entfaltet; eine Verwaltungsvorschrift ist auch keine von der Landesregierung erlassene Rechtsverordnung, die ebenfalls allgemeinverbindliche Wirkung hat. Eine Verwaltungsvorschrift ist eine interne Vorgabe von einer höheren Verwaltungsbehörde an nachgeordnete Behörden, um diesen den Vollzug von Gesetzen zu erleichtern. So muss die Behörde trotz der Verwaltungsvorschrift, bei der Fragestellung ob ein Miniature Bull Terrier schon als Bullterrier anzusehen ist im Einzelfall entscheiden.

Die Behörde kommt zu dem Schluss der Miniature Bullterrier ist ein Bullterrier

Die Frage, ob ein Miniatur Bullterrier von der zuständigen Ordnungsbehörde als Hund gemäß § 3 Absatz 2 Landeshundegesetz NRW einzustufen ist oder nicht, ist eine Einzelfallprüfung, ggf. unter Hinzuziehung des sachverständigen Veterinäramtes, die alle vorliegenden Punkte berücksichtigen müssen bei der Begutachtung des Hundes. Wenn in der Gesamtschau alle Aspekte berücksichtig wurden und die Behörde zu dem Schluss kommt, dass es sich bei dem begutachteten Hund der Rasse Miniature Bullterrier oder eher um einen Bullterrier handelt, kann eine entsprechende Einstufung als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW erfolgen.

Landeshundegesetz §3 Absatz 2
Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.


Grosser Miniature Bullterrier ist ein Bullterrier
Ab sofort wird nicht jeder Miniatur Bullterrier, der größer als 35,5 cm hoch ist, automatisch als Bullterrier gemäß § 3 Absatz 2 einzustufen ist.
Um der zuständigen Behörde für die Entscheidungsfindung ob ein Hund der Rasse Miniature Bullterrier eine Richtlinie zu geben, wurde die Nummer 3.2.4 in die VV (Verwaltungsvorschrift zur Landeshundegesetz NRW) aufgenommen. Die in der Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz NRW aufgeführten Rechtsprechungen / Urteile zur Einstufung Miniature Bulltierrer als gefährlicher Hund aufgrund deren Rasse, sollen den zuständigen Behörden bei der Entscheidungsfindung helfen.


Miniature Bulltierrer gefährlicher Hund?

Ungeachtet der Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz NRW (VV Landeshundegesetz NRW) , muss die zuständige Behörde eine eigenverantwortliche Entscheidung nach fachkundiger Begutachtung des Veterinäramtes für jeden Fall individuell treffen.

Begutachtung durch Veterinäramt entscheidet, ob der Hund der Rasse Miniature Bulltierrer gefährlich ist
Dem Veterinäramt verbleibt durchaus ein Spielraum bei der Beurteilung eines Miniatur Bullterriers. Gerade die Frage, wie genau eine “erhebliche Überschreitung” (Abgrenzung zum Bullterrier) zu beziffern ist, wurde in der Verwaltungsvorschrift bewusst offen gelassen .

Wie gesagt, wird durch die Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz nicht automatisch jeder Miniature Bull Terrier, der etwas grösser gewachsen ist, als Bullterrier angesehen und somit als Listenhund eingestuft.
Ahnentafeln, tierärztliche Bescheinigungen oder eine Rassebestimmung im Impfpass, DNA Test können bei der Beurteilung ob der Hund mehr eine Miniature Bull Terrier ist als ein Bullterrier als Indizien mit berücksichtigt werden. Beurteilung nach dem Phänotyp erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. In Zweifelsfällen können Zuchtwarte oder die amtliche Tierärztin/der amtliche Tierarzt des für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Ordnungsbehörde zuständigen Kreisveterinäramtes hinzugezogen werden.

Ist nach der Begutachtung des Miniature Bullterriers, dass Ergebnis der Behörde, dass diese die Vergleichbarkeit mit einem Bullterrier als sei gegeben ansieht, erfolgt - erteilt die Behörde somit auch die Einstufung als gefährlicher Hund.

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