KEINE ERHÖHTE HUNDESTEUER | Bullmastiff und Bordeauxdogge nicht aufgrund der Rasse "gefährlich"Für Hunde, die als
abstrakt gefährlich gelten, können in Schleswig Holstein die Gemeinden höhere Hundesteuern verlangen. Dagegen haben zwei Hundebesitzer geklagt und nun vom Verwaltungsgericht Schleswig Recht bekommen. In den Verfahren ging es um einen
Bullmastiff und eine
Bordeauxdogge. Statt 75 bzw. 110 Euro sollten die Besitzer 400 bzw. 800 Euro
Hundesteuer zahlen. Ihre Gemeinden stufen die beiden Hunde automatisch als potenziell gefährlich ein und berufen sich dabei auf Regelungen in anderen Bundesländern.
Die Hundehalter hatten argumentiert, dass ihre Hunde
individuell ungefährlich seien und alleine aufgrund der Rassenzugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne.
Nach Ansicht der Richter ist es zwar möglich, dass Kommunen
erhöhte Hundesteuersätze auf Regelungen anderer stützen.
Dafür müssten jedoch in jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit der Hunde vorliegen.
Wann gilt ein Hund als gefährlich? | Behördliche Einstufung als Gefährlicher Hund
Äußere Merkmale wie Größe und Gewicht seien nicht ausreichend.In den beiden Verfahren ging es nun um Hunde der Rasse „Bullmastiff“ bzw. „Bordeauxdogge“, für welche die jeweiligen
Hundesteuersatzungen erhöhte Steuersätze gegenüber der Steuer für einen „normalen Hund“ vorsehen (400 € statt 75 € bzw. 800 € statt 110 €). Die Hundehalter hatten gegen entsprechende Steuerbescheide ihrer Gemeinde geklagt und zur Begründung geltend gemacht, dass
ihre Hunde individuell ungefährlich seien und alleine
aufgrund der Rassezugehörigkeit auch keine abstrakt erhöhte Gefährlichkeit festgestellt werden könne. Die beklagten Gemeinden hatten sich zur Begründung auf gefahrenabwehrrechtliche Regelungen anderer Bundesländer gestützt, in denen (u.a.) auch diese Hunderassen als potentiell gefährlich bzw. als „Kampfhund“ definiert werden.
Mit den beiden Urteilen vom 15. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es zwar grundsätzlich zulässig ist,
wenn eine Gemeinde sich bei der Festsetzung erhöhter Hundesteuersätze auf Regelungen anderer Normgeber und deren Erkenntnisse stützt. Allerdings müssten in
jedem Fall konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine abstrakte Gefährlichkeit vorliegen, welche die „verhaltenslenkende“ Wirkung eines erhöhten Steuersatzes rechtfertigten. Diese könnten in den beiden entschiedenen Fällen nicht festgestellt werden. So ergäben sich etwa aus den Äußerungen der im Gesetzgebungsverfahren
angehörten Sachverständigen in Nordrhein-Westfalen zur
Einstufung des „Bullmastiff“ als potentiell gefährlicher Hund keine hinreichend tragfähigen tatsächlichen Erkenntnisse, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten.
Ein Abstellen alleine auf äußere Merkmale (wie Größe und Gewicht) sei nicht ausreichend, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen vergleichbaren Hunderassen wie etwa Schäferhund oder Dogge zu rechtfertigen.
Gegen die Urteile kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG gestellt werden (Aktenzeichen: 4 A 86/15 und 4 A 71/15).
Pressemitteilung VG Schleswig Stand 01.09.2016Bitte beachten Sie: Jedes dieser Urteile stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar und kann zwar richtungsweisend sein aber eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.
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