Als Hundehalter muss man in NRW den Hund der Behörde melden und diese wird auf Grundlage der Entscheidungen und der Erlaubnisse der anderen Bundesländern einen Bescheid erteilen.
Hierzu §14 VV LHundG NRW: Die Anerkennung einer behördlichen Entscheidung (Erlaubnis, Befreiung von Anlein- oder Maulkorbpflicht) erfolgt, indem die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung entsprechende Verwaltungsakte erlässt. Erforderlichenfalls kann von der zuständigen Behörde eines anderen Landes im Wege der Amtshilfe die Verfahrensakte angefordert werden.
Zur Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz in NRW: VV LHundG NRW
Landeshundegesetz in NRW: Nordrhein-Westfalen LHundG NRW Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen
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