Mit dem Hund nach Nordrhein-Westfalen umziehen | Hundehaltererlaubnis, Sachkundebescheinigung, Anlein-Maulkorbpflicht Befreiung anderer Länder auch in NRW gültig?

Mit dem Hund nach Nordrhein-Westfalen umziehen | Hundehaltererlaubnis, Sachkundebescheinigung, Anlein-Maulkorbpflicht Befreiung anderer Länder auch in NRW gültig?
Sie halten einen Listenhund oder einen als gefährlichen eingestuften Hund und besitzen für den Hund alle notwendigen Bescheinigungen oder Befreiungen (wie z.B. Sachkundebescheinigung, Hundehalterlaubnis, Wesenstest, Befreiung von Leinenzwang und Maulkorbzwang) von der Behörde zur Haltung des Hundes? Sie ziehen mit Ihrem Listenhund, oder als gefährlich geltenden Hund nach Düsseldorf, Duisburg, Köln oder in eine andere Stadt oder Gemeinde in Nordrhein-Westfalen und fragen sich, ob in NRW die Erlaubnisse zur Haltung des Hundes anderer Bundesländer auch in Nordrhein-Westfalen NRW gültig sind?

Muss bei einem Umzug der Hundehalter nach Nordrhein-Westfalen für seinen Hund neue Bescheinigungen (wie z.B. Sachkunde, Wesenstest, Befreiung von Anlein-und Maulkorbpflicht etc.) einholen?

Generell müssten die Behörden in NRW die behördlichen Entscheidungen anderer Bundesländer über die Haltung des Hundes bzw. über die Gefährlichkeit des Hundes anerkennen und auch ohne eine weitere Prüfung entsprechende Bescheide erlassen.

Hierzu ist in der Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) Folgendes geregelt:

Zu § 14 (Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder)
§ 14 regelt, dass bei dem Vollzug des Gesetzes von den zuständigen Behörden Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, anerkannt werden sollen. Damit wird sichergestellt, dass behördliche Entscheidungen über und zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes und erforderliche Nachweise der Halterin oder des Halters in NRW anerkannt und nicht noch einmal erbracht werden müssen.


Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Bescheinigungen den in dem Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen, was im Einzelfall von der zuständigen Behörde zu entscheiden ist. In Zweifelsfällen ist eine Entscheidung des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums herbeizuführen.

Hundehalter Erlaubnis anderer Länder gelten auch für NRW Anwalt für Hunderecht Ackenheil


Als Hundehalter muss man in NRW den Hund der Behörde melden und diese wird auf Grundlage der Entscheidungen und der Erlaubnisse der anderen Bundesländern einen Bescheid erteilen.

Hierzu §14 VV LHundG NRW: Die Anerkennung einer behördlichen Entscheidung (Erlaubnis, Befreiung von Anlein- oder Maulkorbpflicht) erfolgt, indem die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung entsprechende Verwaltungsakte erlässt. Erforderlichenfalls kann von der zuständigen Behörde eines anderen Landes im Wege der Amtshilfe die Verfahrensakte angefordert werden.


Zur Verwaltungsvorschrift zum Landeshundegesetz in NRW: VV LHundG NRW

Landeshundegesetz in NRW: Nordrhein-Westfalen LHundG NRW Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen



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