Nordrhein-Westfalen LHundG NRW Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen

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Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) vom 18.12.2002 (GV.NW. Nr. 38, Seite 656 ff.) Letzte Änderung der Verwaltungsvorschrift am 25. Juli 2017

Rasselisten Listenhunde NRW:

Kat. 1:
American Staffordshire Terrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier

Bullterrier (> 35,5 cm Widerristhöhe) sowie Kreuzungen

Kat. 2: (§10 Hunde bestimmter Rassen LHundG NRW)
Alano,
American Bulldog,
Bullmastiff,
Mastiff,
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
und deren Kreuzungen
Kat. 3: alle Hunde >40 cm oder >20 kg

Kat. 4:
andere gefährliche Hunde


Wesentlicher Inhalt Rechtsgrundlage Hundehaltung Nordrhein-Westfalen:

Alle Hunde: Leinenpflicht in Fußgängerzonen Haupteinkaufsstraßen und anderen Bereichen, Straßen u. Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
Geldbußen bis zu 10.000,- Euro

Kat. 1: Haltung nur mit behördlicher Erlaubnis (Sachkunde, über 18 J., Zuverlässigkeit), Zuchtverbot,Befreiung von Maulkorb- und Leinenzwang nur nach amtlicher Verhaltensprüfung möglich,
Mikrochip

Kat. 2: wie 1, aber kein Zuchtverbot, besonderes Interesse zur Haltung muss nicht nachgewiesen werden, Befreiung von Maulkorb- und Leinenzwang sowie Bestätigung der Sachkunde kann anerkannter Sachverständiger erteilen

Kat: 3: Anmeldung der Hunde, Sachkunde (gilt als nachgewiesen, wenn Halter der Hund seit mehr als 3 Jahren ohne Zwischenfälle gehalten hat) und Zuverlässigkeit, Mikrochip-Kennzeichnung, Haftpflichtversicherung Für alle Kategorien Haftpflichtversicherung mit Mindestsumme von 500.000 Euro

Anmerkung: Cane Corso und Dogo Canario werden lt. geänderter Verwaltungsvorschrift nicht mit Alano gleichgesetzt!


Bußgeld bei Verstoß gegen LHundeG NRW:

Geldbußen bis zu 10.000,- Euro,
Verstöße können mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Landeshundegesetz NRW: LHundG NRW


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