Gefährlicher Hund NHundG Gefährlicher Hund Niedersachsen: Wann gilt ein Hund als ein gefährlicher Hund? Gemäß dem niedersächsischem Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) gilt ein Hund als ein gefährlicher Hund und kann von der zuständigen Behörde als gefährliche eingestuft werden, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Ein Hund gilt regelmässig als gefährlich, wenn er ein anderes Tier nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. (OVG Lüneburg, Urteil 11 ME 423/11, 11 LA 250/14 )
Nach Beißvorfall kein gefährlicher HundVon der Feststellung der Gefährlichkeit darf nach einem
Beißvorfall nur ausnahmsweise, in einem besonders begründeten Einzelfall , abgesehen werden, wenn der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dies gebietet.
Ausnahme: Trotz Beißvorfall keine Einstufung als gefährlicher Hund NHundGDies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um ein
erlaubtes Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst-, Wach- oder Jagdhundes oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres offensichtlich um ein
artgerechtes Abwehrverhalten gehandelt hat. Ein Hund darf somit sich wehren und auch Beißen. OVG Lüneburg
Gefährlicher Hund aufgrund VerdachtDer Niedersächsische Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 7 ff. NHundG bewusst eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, die die zuständigen Fachbehörden nicht erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn von der Haltung eines Hundes erwiesenermaßen eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht, sondern bereits im Vorfeld, wenn eine solche Gefährdung möglich erscheint.
Anders als der Begriff der „Gefährlichkeitsfeststellung“ es nahe legt, ist deswegen nicht Voraussetzung, dass die Gefährlichkeit eines Hundes erwiesen ist; die Fachbehörde ist vielmehr bereits bei einem Gefahrenverdacht, einem Besorgnispotenzial, zum Handeln verpflichtet.
In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (30.06.2015 - 11 LA 250/14 ) hat der Niedersächsische Gesetzgeber festgelegt, dass regelmäßig erst im Rahmen des sich an eine Gefährlichkeitsfeststellung anschließenden Erlaubnisverfahrens nach §§ 8 ff. NHundG zur Haltung eines gefährliche Hundes abschließend entschieden werden soll, ob und inwiefern das Gefährdungspotenzial tatsächlich gegeben bzw. die Haltung des jeweiligen Hundes - gegebenenfalls unter Auflagen - sozialverträglich möglich ist.
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