Niedersachsen NHundG Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Niedersachsen

Niedersachsen NHundG Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) (Letzte Änderung 26. Mai 2011)

Gefährliche Hunde*

Wesentlicher Inhalt:

Sachkundenachweis für alle Hundehalter (Theorie vor Aufnahme eines Hundes, Praxis während des 1. Jahres der Hundehaltung) Ausnahme, wer innerhalb der letzten 10 Jahre nachweislich 2 Jahre ununterbrochen Hund gehalten hat,Kennzeichnung mit Chip , Haftpflichtversicherung, Mitteilungspflicht vor Vollendung des 7. Lebensmonats (bzw. innerhalb eines Monats nach Aufnahme des Hundes)
Erlaubnis für die Haltung gefährliche Hunde (Zuverlässigkeit,Persönliche Eignung, Wesenstest)

Bußgeld: 10.000 Euro
Zuständigkeit: Innenministerium und Landwirtschaftsministerium

* andere gefährliche Hunde: wenn sich im Einzelfall eine rasseunspezifische Gefährdung von Menschen oder Tieren ergibt; z. B. Hunde, die bereits gebissen haben, die in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder die zum Hetzen und Reißen von Wild neigen

Hierzu:
Laut einem Zeitungsbericht des Weser Kurier lehnte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Eilantrag gegen die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 05.07.2000 zunächst ab. Mit Urteil vom 30.05.2001 erklärt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die niedersächsische Gefahrhundeverordnung teilweise für nichtig. Das Gericht begründet ihr Urteil damit, dass die in der Gefahrhundeverordnung aufgestellten Rasselisten gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Das Gericht lehnt es aber ab, die Gefahrhundeverordnung komplett für nichtig zu erklären. Es werden nur die Vorschriften für nichtig erklärt, die eine unwiderlegliche Gefährlichkeit für bestimmte Rassen festlegen und die sich hierauf beziehenden Folgevorschriften.
Damit ist die Gefahrhundeverordnung nach wie vor gültig, soweit die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an dessen Rasse geknüpft wird. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Mit Urteil vom 03.07.2002 erklärt das Verwaltungsgericht Berlin die Verordnung Niedersachsens für nichtig. => Am 23.09.02 wird von der SPD-Fraktion ein neuer Gesetzentwurf vorgelegt. Das Niedersächsische Hundegesetz wird am 11.12.2002 beschlossen und tritt zum 01.03.03 in Kraft.
Stand März 2018 u.a Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.

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