Hessen HundeVO Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Hessen

Hessen Gefahrhundeverordnung / Gefahrhundegesetz Hessen

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. S. 54), neu gefasst durch Verordnung vom 16. Dez. 2008 Normenkontrollklage durch Verwaltungsgerichtshof Kassel am 27. Jan. 04 abgewiesen. Ab 2009 ist die Rasseliste geändert:
Neu aufgenommen wurden Rottweiler.Gestrichen wurden Mastiff und Mastino Napoletano.
Derzeit Bestrebungen, die Rasseliste abzuschaffen und die Sachkunde vom Hundehalter zu fordern. Stand 2018: Bestrebungen zur Abschaffung der Rasselisten wurden abgelehnt.

Rasselisten:

Kat. 1:
Hunde, die durch Zucht,Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe besitzen. Gefährlichkeit wird vermutet für:
Pitbull-Terrier oder
American Pittbull Terrier,
Amerian Staffordshire Terrier oder
Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier
American Bulldog,
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Kangal
Kaukasischer Owtscharka
Rottweiler

Kat. 2:
andere gefährliche Hunde*

* andere gefährliche Hunde: wenn sich im Einzelfall eine rasseunspezifische Gefährdung von Menschen oder Tieren ergibt; z. B. Hunde, die bereits gebissen haben, die in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder die zum Hetzen und Reißen von Wild neigen.

Wesentlicher Inhalt:
(alle) Hunde müssen ohne Gefahr für Menschen oder andere Tiere gehalten werden; zuständige Behörde kann Hundehaltung untersagen, wenn Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht;
Tötung für Kat. 1-3 kann angeordnet werden (wenn bereits Mensch oder Tier verletzt wurde, ist die Tötung anzuordnen);

Kat. 1-2: Haltung erlaubnispflichtig (>18 Jahre, Sachkunde bezogen auf den jeweiligen Hund, Zuverlässigkeit, Wesenstest); nur einzeln geführt von Person, die >18, sachkundig, zuverlässig; für
Kat. 1 nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses und nur, wenn Haftpflichtversicherung, Hundesteuer bislang bezahlt, artgerechte und sichere Haltung, Wesenstest;
Kat. 1-2: Leinenzwang (max. 2m), für alle Hunde bei öffentlichen Versammlungen usw., in öffentlichen Anlagen und Verkehrsmitteln; Maulkorbzwang kann angeordnet werden; Ausnahmen vom Leinenzwang für Dienst- und Rettungshunde während des Einsatzes;
Kat. 1-2: gesicherte Grundstücke und Zwinger, Warnschilder „Vorsicht Hund“ in Signalfarbe; Aggressionsausbildung verboten, Ausnahmen zu Schutzzwecken mögl. (nicht für Kat. 1);
Kat. 1: Chipkennzeichnungspflicht, falls Wesenstest nicht positiv Verbot von Handel, Erwerb und Abgabe (Ausnahme: Tierheime); Anzeige von Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung, Umzug des Halters von Kat. 1-3 innerhalb einer Woche

Bußgeld: 5.000 Euro

Hierzu:

Gegen die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 15.08.2000 wurde Normenkontrollklage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. In einem Beschluss vom 08.09.2000 (Az.: 11 NG 2500/00) hat der Verwaltungsgerichtshof im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden, dass § 6 Abs. 3 1. Halbsatz, § 9, § 10, und § 14 der Gefahrhundeverordnung bis zur endgültigen Entscheidung des Normenkontrollverfahrens außer Vollzug gesetzt werden. § 6 Abs. 3, 1. Halbsatz regelte den Maulkorbzwang für Hunde der in § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 aufgeführten Art, die älter als neun Monate sind und außerhalb der Wohnung oder eines befriedeten Besitztums geführt werden. In § 9 wurde die Kennzeichnungspflicht durch einen unveränderlichen Chip angeordnet. §10 bestimmte die Unfruchtbarmachung der in § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 aufgeführten Hunde. § 14 regelte die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. Begründet wurde die Aufhebung der genannten Vorschriften damit, dass sich die Bestimmungen alle auf § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 beziehen, wonach die Gefährlichkeit der dort aufgeführten Hunderassen unwiderleglich vermutet wird. Nach Ansicht des Gerichts schafft der Vollzug dieser Bestimmungen für die Betroffenen vollendete, irreparable Tatsachen, obwohl es durchaus möglich ist, dass die Gefahrenabwehrverordnung dem Normenkontrollverfahren nicht standhält.
Durch Gerichtsurteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird die VO am 29.08.2001 teilweise für nichtig erklärt. Die Entscheidung betrifft insbesondere die in der VO enthaltene unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft und damit der einem Gegenbeweis nicht zugänglichen bes. Gefährlichkeit der Hunde der Rassen American Pitbull Terrier (Pitbull Terrier), American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier. Unwirksam sind nach der verkündeten Entscheidung auch alle weiteren Auflagen, die die Hunderassen der Kategorie 1 betreffen, dies gilt für den Maulkorbzwang, das Gebot der Unfruchtbarmachung, ein weitgehendes Handelsu.
Abgabeverbot sowie verschärfte Voraussetzungen für die Erteilung einer Halteerlaubnis für diese Tiere. Am 27. Januar 2004 weist der Verwaltungsgerichtshof in Kassel eine Normenkontrollklage zurück (Az. 11 N 520/03 und N 910/03). Die vom Innenministerium vorgelegten Statistiken würden die vermutete Gefährlichkeit von Hunden bestimmter Rassen bestätigen. Die Richter teilten Bedenken gegen die Statistiken, etwa bei der Zahl der auf behördliche Anordnung getöteten Hunde, nicht.
Aus den statistischen Daten ergebe sich, dass Hunde der angeführten Rassen und deren Kreuzungen über einen Zeitraum von 3 Jahren in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen durch Beißattacken auf Menschen und Tiere auffällig geworden seien und häufig bei Wesensprüfungen versagt hätten.
Stand März 2018
Auszug vom Deutscher Tierschutzbund e.V.


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