Hundekäufer will Behandlungskosten vom Züchter
Der Käufer des erkrankten Welpen verlangte von dem Züchter nun die Behandlungskosten in Höhe von 6.500 Euro als Schadenersatz. Der Welpe müsse schon bei der Übergabe infiziert gewesen sein. Auch wenn der Züchter den jungen Hund „Forty“ unter anderem gegen Parvovirose geimpft habe, sei noch kein vollständiger Impfschutz aufgebaut worden. Der Hund hätte daher bis dahin in Quarantäne verbleiben müssen, so argumentierte der Käufer. Der Züchter habe den jungen Welpen und seine Wurfgeschwister zudem auf einem fremden Hunde-Grundstück, dieses mit Parvovirose Erregern kontaminiert war, laufen und spielen lassen. Der Züchter habe sich vorwerfbar pflichtwidrig verhalten.
Doch sowohl das Landgericht als auch das OLG Koblenz wiesen die Klage ab. Der Verkauf von infizierten oder erkrankten Hundes stelle zwar grundsätzlich eine „Schlechterfüllung des Kaufvertrages und damit eine Pflichtverletzung“ des Züchters dar. Für eine Erstattung der Behandlungskosten des an Parvovirose erkrankten Hundes als Schadenersatz, fehle es nach den Angaben aber an dem erforderlichen Verschulden des Verkäufers.
Kein Verschulden des Züchters
Der Züchter habe alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen, bei denen die Welpen unter anderem auch gegen Parvovirose geimpft wurden. Der Züchter als Verkäufer habe die Hundewelpen in ihren ersten Lebenswochen auch nicht bis zum Aufbau eines vollständigen Impfschutzes in Quarantäne behalten müssen. Entsprechende Vorschriften gebe es nicht. Hier habe es auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass durch das Spielen der Welpen auf einem fremden Grundstück eine Ansteckungsgefahr bestanden habe. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bei den Welpen möglicherweise noch kein vollständiger Impfschutz bestanden habe, begründe noch kein pflichtwidriges Verhalten. Entscheidend sei insoweit, dass es keine Vorschrift gebe, nach der Welpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes in Quarantäne gehalten werden müssten.
Es erscheine vielmehr sinnvoll, die Welpen frühzeitig zu sozialisieren, an den Kontakt mit anderen Tieren zu gewöhnen und sie ihre Umwelt kennenlernen zu lassen. Solange keine besonderen Gefahren zu erkennen seien – etwa eine ansteckende Erkrankung – sei es daher nicht erforderlich, Welpen den Kontakt zu ihrer Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen.Pflichtwidrig habe sich der Züchter in diesem Sinne daher nicht verhalten, so das OLG Koblenz.
Zum vorliegenden Fall
Leider scheint es keine Ausführungen zu geben, ob die Mutterhündin über einen ausreichenden Impfschutz verfügte, die Welpen frühzeitig geimpft wurden und ob der Hundezüchter auch alle gebotenen Eindämmungsmaßnahmen ergriffen hat um eine Infektion der weiteren Hunde zu vermeiden. Auch ist nicht bekannt, wann die Parvovirose beim Züchter ausgebrochen ist und ob er gegebenenfalls die potentiellen Käufer über das Risiko aufgeklärt hat. Das ein Welpe erst nach vollständiger Grundimpfung vorsorglich in Quarantäne zu halten sei und erst nach Wochen bis zur Ausbildung eines vollständigen Impfschutzes beim Züchter zu verbleiben hat ist jedoch praxisfern. Welpen frühzeitig zu sozialisieren, sie an den Kontakt mit anderen Tieren zu gewöhnen und sie ihre Umwelt kennenlernen zu lassen ist der Grundstock für eine gesunde Entwicklung der jungen Hunde.
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