Haftung des Züchters für genetisch erkrankten Hund | Minderung und Schadenersatz

Haftung des Züchters für genetisch erkrankten Hund | Schadenersatz und Minderung
Haftung des Züchters für genetisch erkrankten Hund. Hat der Käufer eines genetisch erkrankten Hundes gegenüber dem Züchter einen Anspruch auf Bezahlung der Kosten einer Operation und weiterer Kosten? Kann der Käufer den Kaufpreis des Hundes mindern? Haftet der Züchter für eine genetisch bedingte Hüftgelenksdysplasie (HD) und einer Ellenbogengelenksdysplasie (ED)?
Fragen, die u.a. das Landgericht Düsseldorf im vorliegenden Fall zu klären hatte. Bei einer Hundeshow berichtete ein Hundezüchter, dass er Welpen zu verkaufen habe. Daraufhin besuchte die Hundekäuferin den Züchter und erwarb am 28. Januar 2005 einen Hund aus seiner Zucht, den Schäferhund "Luca von den drei Birken", zu einem Kaufpreis von 750 €. Bei dem Besuch wurde der Käuferin des Hundes auch das Vatertier vorgestellt, welches durchgehend schwarzes Fell hatte. Zum Zeitpunkt des Kaufes war der Welpe, gennant Luca, elf Wochen alt.

Ahnentafel und die Angaben über die Elterntiere
Der Hundekäuferin wurde beim Kauf die Ahnentafel überreicht. In der Ahnentafel war als der Vater von Luca "Uranus von der German Ranch" (Wurftag 08. August 2000) mit der Tätowierung Nr. *066* HD/0 aufgeführt. Laut der Ahnentafel sollte das Vatertier schwarzbraun mit Maske sein. Auf der Internetseite des Züchters war dagegen ein komplett schwarzer Hund ohne Maske abgebildet.
Die Mutter von Luca war nach der Ahnentafel "Quendoline-Nikita von den drei Birken", die mit HD/0 gekennzeichnet war.

Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass der Welpe Luca weder gechipt, geimpft noch entwurmt war, obwohl auf diversen Internetseiten des Züchters dieser den Verkauf von Welpen dergestalt anbot, dass die Welpen geimpft, gechipt und entwurmt seien.

Hund erkrankt an einer Hüftgelenksdysplasie HD und einer Ellenbogengelenksdysplasie ED
Nach fünf Monaten fing der Hund an zu lahmen und es wurde eine schwere Hüftgelenksdysplasie (HD) und Ellenbogengelenksdysplasie (ED) diagnostiziert. Eine Hüftgelenksdysplasie ist beim Welpen von zwei Monaten noch nicht diagnostizierbar, selbst ein Auftreten der Krankheit nach fünf Monaten ist extrem früh und belegt den genetischen Defekt des gekauften Hundes. Diesen Befund des Tierarztes berichtete die Hundekäuferin dem Hundezüchter.

Aufgrund der HD musste der gekaufte Hund an der Hüfte operiert werden, worüber die Hundekäuferin den Züchter schriftlich informierte. Der Züchter erklärte sich daraufhin dazu bereit, sich an den Kosten für die Operation der HD zu beteiligen und ließ der Hundekäuferin einen einmaligen Betrag von 200 € zukommen.

Zuechtergaftung - In welchen Faellen haftet ein Zuechter fuer die Erkrankung

Hüftgelenksdysplasie HD und Ellenbogengelenksdysplasie ED erkrankter Hund ist nicht zur Zucht geeignet
Aufgrund der nicht vollständig heilbaren Hüftgelenksdysplasie wird der Hund Luca unter ständigen Schmerzen leiden und regelmäßig Schmerzmittel benötigen. Zudem wird der gekaufte Hund dauerhaft in seiner Bewegung eingeschränkt sein, d.h. dass er nicht mit anderen Hunden herumtollen und auch nicht am Hundesport teilnehmen werden kann. Dieses hundetypisches Verhalten wird er sein Leben lang nicht ausleben können. Die genetischen Erkrankungen Hüftgelenksdysplasie sowie die Ellenbogengelenksdysplasie schließen ferner aus, dass der gekaufte Hund zur Zucht als Deckrüde eingesetzt werden könne, so die Ausführungen der Hundekäuferin.

Die Hundekäuferin machte zudem eine Minderung des Kaufpreises sowie Ansprüche zur Übernahme der Behandlungs- und Arzneimittelkosten für die bereits abgeschlossenen Behandlungen sowie für zukünftig anstehende weitere Behandlungen des genetisch kranken Hundes gegenüber dem Züchter geltend. Sie argumentierte, der Züchter habe für die genetischen Defekte, der HD sowie der ED des Hundes, zu haften.

Verkäufer des genetisch kranken Hundes ist gewerblicher Züchter
Weiterhin behauptet die Käuferin, der Züchter sei als Hundezüchter beruflich tätig (gewerblicher Hundezüchter). Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass die Züchtung der Hunde mit erheblichem zeitlichen Aufwand verbunden sei. Der beklagte Züchter werbe mit acht Zuchthunden und langjähriger Tätigkeit. Inzwischen habe er sechs Generationen von Zuchthunden in seinem Zwinger zu beherbergen. Als Hundezüchter sei er der zweite Vorsitzende des WZRV und bewerbe den Verkauf von Welpen mit Annoncen im Internet.

Falsche Angaben über die Elterntiere in der Ahnentafel
Die Käuferin war weiterhin der Auffassung, der Vaterrüde des gekauften Welpen sei nicht der Rüde, der der Käuferin als Vater von dem gekauften Rüden Luca vorgestellt wurde, da in der Ahnentafel ein Hund mit Maske als Uranus eingetragen sei, während der vorgestellte Hund vollkommen schwarz sei. Eine Verwechslung sei aufgrund der Einmaligkeit der Namen für Zuchthunde bzw. wegen der eingetragen Chipnummer ausgeschlossen. Ferner sei zu erwähnen, dass die Vorfahren des womöglich tatsächlichen Vaters von dem gekauften Hund Luca an Hüftgelenksdysplasie erkrankt waren, sodass der beklagte Züchter über die HD-Freiheit bewusst die Unwahrheit gesagt haben muss.

Züchterisches Verschulden
Der Züchter betreibe die Hundezucht nicht nach den auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen. Er halte nicht die Zuchtbestimmungen des WZRV ein, nach der einer Hündin nur ein Wurf im Jahr zugemutet werden könne, und dass die Würfe zu chippen und zu entwurmen und ferner auf Wunsch zu tätowieren seien. Mit mindestens zehn bis zwölf Würfen im Jahr halte der beklagte Züchter sich nicht an diese Regel seines eigenen Zuchtvereins. Auch seien Hunde in verschieden Zuchtbüchern mit unterschiedlichen Zuchtnummern versehen worden. Auch habe der beklagte Züchter über Jahre in seiner Zuchtstätte Inzucht betrieben.

Züchterische Sorgfalt bei der Auswahl der Elterntiere / Die Verpaarung kranker Elterntiere und das Auftreten von genetischen Defekten
Die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie des Hundes sei nach der Behauptung der Hundebesitzerin erblich bedingt, auch wenn sie im Welpenalter noch nicht diagnostizierbar sei. Da beide Eltern von Luca mit HD/0 gekennzeichnet gewesen seien, habe sie davon ausgehen können, dass auch bei Luca keine Hüftgelenksdysplasie zu befürchten sei. Die verabreichten Medikamente seien zur Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie verabreicht worden.

Gekaufter Hund und dessen Eignung als Zuchthund, Sporthund
Die Hundebesitzerin habe Luca als Sport- und Zuchthund einsetzen wollen, welches mit der Erkrankung nun nicht mehr möglich sei. Zudem argumentierte die Hundebesitzerin, dass die bereits erfolgte Zahlung des Züchters im Bewusstsein einer bestehenden Rechtspflicht erfolgt sei. Die Hundehalterin verlangte daher die zukünftigen Behandlungskosten des Schäferhundes für die HD sowie die ED.


Gewerblicher Züchter oder doch nur Hobbyzucht?
Der Züchter als Hundeverkäufer indes behaupte, er betreibe eine Hobbyzucht. Er habe kein Gewerbe angemeldet und erwirtschafte keinen Gewinn mit dem Zuchtbetrieb, was auch nicht beabsichtigt sei. Er behauptete weiterhin, dass es sich bei dem der Käuferin gezeigten Hund um das Vatertier des Welpen handele. Die falsche Beschreibung in der Ahnentafel sei nur ein Fehler. Alle andere Angaben, insbesondere die Einstufung als HD-frei, entsprächen den Tatsachen und der Wahrheit. Auch die Mutterhündin von dem verkauften Welpen sei gesund und damit ohne Bedenken als Zuchttier einzusetzen gewesen. Der Züchter behauptete auch, dass er die Zuchtregeln des WZRV einhalte und die Erkrankungen nicht darauf zurückzuführen seien. Auch sei das Chippen, die Entwurmung und Impfung des Welpen veranlasst durch den Züchter nicht mit der Käuferin vereinbart worden. Auch sei der Hund als Familienhund veräußert worden und nicht als Zuchthund. Eine Zuchtauglichkeit sei daher auch nicht zugesichert worden.


Recht der Käuferin des genetisch kranken Hundes auf volle Kaufpreisminderung
Das Gericht entschied teilweise zu Gunsten der Hundekäuferin. Sie habe einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des vollen Kaufpreises des Hundes von 750,00 € gem. §§ 346, 441 IV BGB gegen den Beklagten, da sie den Kaufpreis gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB auf Null mindern kann.

Das Gericht meint, dass es zunächst dahinstehen könne, ob ein Mangel darin zu erblicken sei, dass Luca weder gechippt, entwurmt noch geimpft war, da insoweit die Klägerin dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gem. §§ 323 I, 441 I BGB gesetzt hat und diese auch nicht entbehrlich war. Die Beklagte hat die Nacherfüllung nicht endgültig und ernsthaft verweigert. Die Klägerin hat die Beklagte im Rahmen einer Hundeshow am 05. Juli 2005 von der Erkrankung des Hundes berichtet, woraufhin die Beklagte die Erkrankung auf fehlerhafte Ernährung zurückführte. Allerdings hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert hat. In der bloßen Mitteilung der Erkrankung ist das nicht zu sehen. Zudem hat zumindest das Chippen bereits vor der Begegnung am 04. Februar 2005 stattgefunden. Auch war die Fristsetzung nicht wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß § 275 I BGB entbehrlich. Das Chippen, Impfen und Entwurmen hätte jederzeit von der Beklagten nachgeholt werden können und es handelte sich auch nicht um unaufschiebbare medizinische Maßnahmen.

Die Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie stellt dagegen einen Mangel dar, da der Beklagte erklärt hat, gesunde Welpen zu verkaufen und diese Beschaffenheit damit vertraglich vereinbart war (§ 434 I 1 BGB). Die dauerhafte Erkrankung eines Tieres begründet aber auch ohne vertragliche Vereinbarung einen Mangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

Auch wenn die Krankheit zum Zeitpunkt des Kaufes noch nicht diagnostizierbar war, lag der Mangel bereits bei Gefahrübergang vor, unabhängig davon, ob eine Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie erblich bedingt ist und daher die Anlagen seit der Geburt vorlagen.

Das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang wird gem. § 476 BGB vermutet, da hier ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vorliegt, sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten zeigte und die Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Die Klägerin ist als Privatperson Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB. Ferner ist der beklagte Züchter Unternehmer nach § 14 BGB, da er bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit gehandelt hat.

Dies ist eindeutig der Fall da der beklagte Züchter seit vielen Jahren Hundezüchter ist und im Jahr mit seinen acht Zuchthunden eine Vielzahl von Welpen züchtet, die er zum Verkauf anbietet. Dies erfordert einen erheblichen zeitlichen Aufwand, der den eines Hobbies weit überschreitet. Er tritt mit seiner Zucht auch werbend auf und ist als 2. Vorsitzender im Zuchtverein engagiert. Er nimmt für seine Welpen auch einen nicht unerheblichen Kaufpreis. Die Tatsache, dass er seine Hundezucht nicht als Gewerbe angemeldet hat, spricht nicht gegen die Unternehmereigenschaft, da es sonst in der Hand des Unternehmers liegen würde, ob die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden. Er könnte die Regeln umgehen, indem er es unterlässt, ein Gewerbe anzumelden. Auch auf die Absicht der Gewinnerzielung kommt es nicht an.
Da Luca nach fünf Monaten zu lahmen begann und daraufhin die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie diagnostiziert wurde, zeigte sich der Mangel auch innerhalb von sechs Monaten.

Zuchthund und die Zuchttauglichkeit ist nicht vom üblichen Verwendungszweck eines Hundes umfasst
Der Umstand, dass Luca nicht als Sporthund oder Deckrüde eingesetzt werden kann, ist hier nicht als Mangel zu werten, da die Klägerin nicht vorträgt, dass sie diese Zwecke im Verkaufsgespräch erwähnt hat und diese Eigenschaften daher nicht vertraglich vereinbart waren. Da ein solcher Zweck über den üblichen Verwendungszweck eines Hundes hinausgeht, der eher in der Eignung als Familienhund und Weggefährte zu sehen ist, ist hierin kein Mangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB zu sehen.

Da in der Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie bereits ein erheblicher Mangel liegt, kommt es im Rahmen der Minderung nicht mehr darauf an, ob der Beklagte der Klägerin einen falschen Hund als Vater von Luca vorgestellt hat oder das Zuchtbuch in diesem Punkt fehlerhaft ist. Auch die Frage, ob sich der Beklagte an die auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätze bei der Zucht gehalten hat, muss aufgrund der bereits vorliegenden Mängel nicht mehr beantwortet werden.


Fristsetzung zur Behebung des Mangels am Hund (Operation) ist nicht erforderlich
Im Hinblick auf den Mangel durch die Erkrankung von Luca war eine Fristsetzung entbehrlich. Aufgrund des inzwischen vorhandenen Affektionsinteresses war keine Nacherfüllung in der Form der Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. einem neuen Hund, mehr möglich und aufgrund der fehlenden Heilbarkeit der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie war auch die Nacherfüllung in der Form der Beseitigung des Mangels unmöglich. Eine bloße Linderung der Krankheit stellt keine Mangelbeseitigung dar.

Die Klägerin kann nur für die Erkrankung von Luca an Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie den Kaufpreis mindern. Soweit erforderlich ist Minderung durch Schätzung zu erreichen. Angesichts der hohen Folgekosten für ein krankes Tier und der ständigen Sorge um sein Wohlbefinden ist der Minderungsbetrag hoch anzusetzen. Dies gilt insbesondere bei Rassetieren. Daher ist der Kaufpreis auf Null zu mindern (so auch LG Kleve Urteil vom 21.11.2003 - 5 S 99/03).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Impfung, Chippung und Entwurmung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB gegen den Beklagten. Auch hier kann dahingestellt bleiben, ob in der fehlenden Chippung, Impfung und Entwurmung ein Mangel zu sehen ist. Die Nacherfüllung ist zwar inzwischen gem. § 275 I BGB unmöglich geworden, aber die Klägerin hat den Umstand durch eigenes Verhalten selbst herbeigeführt, sodass der Beklagte die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat und sich daher gem. § 280 I 2 BGB entlasten kann, was er durch das Bestreiten der Pflicht zur Kostenübernahme getan hat. Das Kaufrecht sieht anders als das Werkvertragsrecht (§ 637 I BGB) kein Recht zur Selbstvornahme vor. Da die Hundekäuferin die Chippung sowie die Entwurmung selbst in Auftrag gegeben hat und nicht den Züchter die Möglichkeit gab dies zu tun, stünde der Hundekäuferin auch kein Erstattung der Kosten für die Impfung, Chippung und Entwurmung gem. § 326 II 2, IV BGB analog zu.



Keine Erstattung der Kosten für die Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie
Auch wenn bereits seit Vertragsschluss die Leistungserbringung unmöglich war, da aufgrund der Unheilbarkeit der Erkrankung von Luca der Beklagte weder seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 433 I 2 BGB) noch seine Pflicht zur Nacherfüllung nach § 439 BGB erfüllen konnte, scheitert der Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kenntnis des Beklagten an dem Leistungshindernis. Diese Unkenntnis hat er auch nicht zu vertreten, da zum Zeitpunkt des Kaufes die Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie noch nicht diagnostizierbar war und damit auch für niemanden erkennbar war.

Kein Schadensersatz in Höhe der Behandlungskosten für die Hundekäuferin gem. § 437 Nr. 3, 281, 280 III BGB.
Auch wenn durch die Lieferung einer mangelhaften Sache eine vertragliche Pflicht gemäß § 281 I BGB verletzt wurde, scheitert der Anspruch daran, dass aufgrund der anfänglichen Unmöglichkeit der Schadensersatzanspruch gem. § 311 a BGB vorrangig ist und daher für den Anspruch nach § 281 BGB kein Raum mehr bleibt. Die Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist seit Vertragsschluss unmöglich, da die Lieferung einer mangelfreien Sache nicht zumutbar und die Krankheit unheilbar ist und der Mangel deswegen nicht zu beseitigen ist. Auch etwaige Behandlungen, die zur Linderung der Krankheit führen, stellen keine Nacherfüllung dar. In der Nacherfüllung in der Form der Mangelbeseitigung kann nur die vollständige Herstellung des mangelfreien Zustandes gesehen werden.

Kranker Hund kann nicht geheilt werden
In der Linderung der Krankheit ist keine teilweise Nacherfüllung zu sehen. Auch wenn es oft zufällig sein kann, ob eine vollständige Wiederherstellung des mangelfreien Zustandes möglich ist oder nicht, würde die Anerkennung einer teilweisen Nacherfüllung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es wäre im Einzelfall unklar, bis zu welchem Grad der Ausbesserung eines Mangels von einer Nachbesserung i.S.d. § 439 BGB gesprochen werden kann, da in den meisten Fällen eine Schadensbegrenzung möglich ist, ohne dass aber der Mangel tatsächlich behoben ist. Von einer Nacherfüllung kann allenfalls ausgegangen werden, wenn nur ein unerheblicher Teil des Mangels nicht behoben wird, wie z.B. wenn kleine Schönheitsfehler zurückbleiben, aber die Funktionsfähigkeit voll hergestellt werden konnte (Staudinger-Matusche- Beckmann, BGB, 13. Auflage, § 439, Rn. 38). Da Luca auch trotz Behandlung der Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie zeit seines Lebens in der Bewegung eingeschränkt bleiben wird und nicht mit anderen Hunden herumtollen oder am Hundesport teilnehmen können wird, bleibt auch trotz Behandlung ein nicht unerheblicher Teil der Krankheit zurück, sodass die Nacherfüllung unmöglich ist.

Keinen Schadensersatz gem. § 823 II BGB i.V.m. § 11b TierschG gegen den Hundezüchter
Der Anspruch scheitert an der fehlenden Schutzgesetzeigenschaft des § 11b TierschG. Ein Schutzgesetz liegt dann vor, wenn die Norm zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dabei ist der Inhalt und Zweck des Gesetzes maßgeblich. § 11b TierschG verbietet die Zucht von Tieren, wenn dadurch Leiden und Schmerzen für die Nachkommen oder Nachzucht entstehen können. Zweck des Gesetzes ist daher, zu verhindern, dass mit der Zucht von Tieren Qualen für diese Tiere ausgelöst werden. Andere Personen- oder Personenkreise werden mit dem Gesetz aber gerade nicht geschützt. Es ist beispielsweise nicht ersichtlich, dass verhindert werden soll, dass besonders aggressive oder gefährliche Tiere gezüchtet werden. Damit handelt es sich bei § 11b TierschG nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB.

Für die Annahme eines Anerkenntnisses der Zahlungspflicht durch die Zahlung des einmaligen Betrages von 200 € an die Klägerin hat die Klägerin keine weiteren Tatsachen vorgetragen.

Gem. §§ 291, 288 I BGB hat die klagende Hundekäuferin eine Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 750 €.Einen Schadensersatz wurde dagegen abgelehnt.

Landgericht Düsseldorf Az. 12 O 18/07 (Vollständiges Urteil)

Zusammenfassung

Das Gericht wies daher alle Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines genetischen Defektes der bei dem verkauften Hund nachzuweisen war, gegenüber dem Züchter ab und sprach der Hundekäuferin lediglich die Minderung des Kaufpreises zu.
Die von der Ackenheil Anwaltskanzlei als spezialisierte Kanzlei für Tierrecht jüngst erstrittenen Urteile bzgl. der Haftung von Züchtern aufgrund von genetisch bedingten Erkrankungen eines gekauften Hundes zeigen indes ein Umdenken in der Rechtsprechung.
Der Schutz des Käufers vor unseriösen Hundezüchtern, die nur profitorientiert ihre Hundezucht auf Kosten der Gesundheit der Hunde betreiben erhält eine immer höher werdende Stellung. Ebenso ist ein langsames Umdenken in der Rechtsprechung zu verzeichnen, in dem das Tierwohl und die Belange des Tieres mehr und mehr Berücksichtigung finden.

Verantwortungsvolle Hundezüchter, die nach dem Stand der Wissenschaft die Gesundheit ihrer Tiere u.a. durch eine sorgfältige Auswahl der Elterntiere fördern, haften auch nach derzeitiger Rechtsprechung nicht für Schadensersatz.

Dem sorglosen Umgang mit dem Risiko genetisch bedingter Erkrankungen oder Defekte in der Hundezucht muss auch in Zukunft weiterhin ein Riegel vorgeschoben werden. Auch wenn Justizia sich immer noch schwer tut im Sinne der Tiere ihrer Rechtsprechungen und Gesetze auszulegen.
Züchter müssen sich ihrer züchterischen Verantwortung bewußt sein, denn das Leid der jungen erkrankten Hunde sowie auch Leid der Hundebesitzer und deren Familien ist unbeschreiblich.


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