Hundekauf | Volle Kaufpreisminderung des Hundes verpflichtet zur Rückgabe des Hundes

Hundekauf | Volle Kaufpreisminderung des Hundes verpflichtet zur Rückgabe des Hundes
Hundekauf | Volle Kaufpreisminderung des Hundes verpflichtet zur Rückgabe des Hundes - Ein Mann kaufte einen Hundewelpen von einem Hundezüchter. Der Kaufpreis des Hundes betrug 1.500 Euro. Kurze Zeit nach dem Hundekauf erkrankte der Hund an einer nicht heilbaren Erkrankung (Bluterkrankheit). Der gekaufte Hund entwickelte diese Erkrankung aufgrund eines genetischen Defektes obwohl die Elterntiere nachweislich gesund waren. Eine Rückgabe des Welpen an den Hundezüchter kam für den neuen Hundebesitzer nicht in Frage, daher verlangte er von dem Züchter Minderung des Kaufpreises.Auch einen Ersatz für den erkrankten Hund kam für den Hundekäufer sowie für den Hundezüchter nicht in Frage.
So machte der Hundebesitzer gegenüber dem Hundezüchter eine Minderung des Kaufpreise des Hundes in Höhe von 1.450€ geltend und verlangte zudem die Tierarztkosten als Schadensersatz geltend.
Urteil des Gerichts: Rückzahlung des Kaufpreises nur gegen Rückgabe des Hundes.

Der Hundekäufer bekam Recht aber verlor trotzdem / Recht bekommen und trotzdem verloren
Das Amtsgericht Bremervörde hatte nun zu entscheiden in wie weit der Hundezüchter zur Haftung gegenüber dem Hundekäufer gemäß dem Gewährleistungsvorschriften herangezogen werden kann. Der Richter (Urteil, Az. 5 C 154/16) verurteilte den Hundezüchter an den Hundekäufer einen Betrag in Höhe von 1.450€ Zug um Zug gegen Rückgabe des lieb gewonnen Welpen zu zahlen.

Das Gericht zog zur Beurteilung der Sache einen Sachverständigen hinzu. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis dass, ein an der Bluterkrankheit erkrankter Hund zwar grundsätzlich auch ein normales Leben führen könne. Dies aber nur dann, wenn der Hund mehr oder weniger unter ständiger Aufsicht stehe. Demnach wäre dem Hundebesitzer nach dessen Klageantrag die Minderung in Höhe von 1.450 Euro zuzusprechen. Der Kauf unter dem vorliegenden Erbschaden leidenden Hundes ist für den Hundebesitzer mit erheblichen Sorgen und Aufwendungen verbunden, so dass der rein wirtschaftliche Wert des Hundes als Kaufsache mit 0,00€ zu bemessen ist.
Der vom Gericht gem. § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO durch Schätzung ermittelte Minderungsbetrag des Kaufpreises des kranken Hundes beläuft sich auf 1.500€ somit in der Höhe fast des kompletten Kaufpreis des Hundes.

Rückzahlung des Kaufpreises nur gegen Rückgabe des Hundes
Eine Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises (in der beantragten Höhe war indes lediglich Zug um Zug gegen Rückgabe des Hundes auszusprechen, woran sich das Gericht nicht wegen § 308 Abs. 1 ZPO gehindert sah, denn eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein Weniger und nicht etwas anderes (BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - Az.: V ZR 111/14).

Minderung des Kaufpreise führt faktisch zum gleichen Ergebnis wie der Rücktritt vom Hundekauf
Ist eine mangelhafte Kaufsache völlig wertlos, führt die Minderung zu einem gänzlichen Entfallen des Kaufpreisanspruchs und damit faktisch zum gleichen Ergebnis wie der Rücktritt. Um einen Widerspruch zum Rücktrittsrecht zu vermeiden, muss der Käufer die wertlose Sache daher analog § 346 Abs. 1 BGB herausgeben .
Der Hundezüchter hat zwar anfangs gegenüber dem Hundebesitzer erklärt, da der erkrankte Hund keinen ideellen Wert mehr habe, er an seinem Recht der Rücknahme nicht festhalten möchte.
Die Äußerung betraf offensichtlich aber zunächst einmal nur den Fall einer einvernehmlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dass nun der Züchter des Hundes schlußendlich wenn das Gericht ihn zur Rücknahme und in dem Zusammenhang zur Rückabwicklung des Hundekaufvertrages urteilen sollte, sich immer noch weigere den Hund zurückzunehmen nahm das Gericht nicht an.

Minderung des Kaufpreise verpflichtet zur Rückgabe des Hundes : Gewonnen , ABER
Der Hundebesitzer hatte vor Gericht keinen wirklichen Erfolg. Er wollte, was auch verständlich erscheint den lieb gewonnen Hund nicht mehr hergeben.
Da der Kläger den Welpen unter keinen Umständen wieder zurückgeben wollte, hatte er den Weg der Minderung gewählt. Das Gericht hat nunmehr eine Rückzahlung des Kaufpreises nur gegen Rückgabe des Hundes ausgeurteilt - somit hatte die Klage keinen wirklichen Erfolg. Da dem Kläger auch die Tierarztkosten nicht zugesprochen wurden, bleibt er weiterhin auf den Kosten sitzen. Eine Einigung mit der Züchterin bleibt auch nach dieser Entscheidung ausgeschlossen. Amtsgericht Bremervörde, Urteil 5 C 154/16

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