Hundekauf: Keine Erstattung des Kaufpreises für toten Welpen

Hundekauf: Keine Erstattung des Kaufpreises für toten Welpen
Stirbt ein Hundewelpe nur wenige Tage nach dem Hundekauf, kann der Käufer des Hundes nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten und gleich samt den Kaufpreis des Hundes vom Züchter zurückverlangen.

Vor Rücktritt vom Hundekaufvertrag gilt

Bevor ein Rücktritt vom Vertrag überhaupt möglich ist, muss dem Züchter des Hundes erst einmal Gelegenheit zur Lieferung eines „Ersatzhundes“ gegeben werden, entschied das Landgericht Rottweil.
Solch eine Ersatzlieferung komme grundsätzlich dann in Betracht, wenn das neue Herrchen oder Frauchen noch keine emotionale Bindung zu dem verstorbenen Welpen aufgebaut hat. Da nur wenige Tage nach dem Kauf der Welpe verstorben sei, gehe das Gericht hiervon aus.

Hundekauf, Rücktritt und die "Lieferung eines neuen Hundes"

Geklagt hatte eine Frau, die im September 2012 bei einem Züchter einen Viszla-Welpen für 750 Euro gekauft hatte. Den ungarischen Vorstehhund hatte die Hundekäuferin anhand von Fotos und Rassemerkmale des Hundes ausgewählt.

Doch nur wenige Tage später starb der Hund. Unklar blieb, ob der Hund an epileptischen Anfällen oder wegen eines Unfalls mit einem elektrischen Weidezaun starb.

Die Hundebesitzerin wollte nun vom Kaufvertrag zurücktreten und forderte von dem Züchter den Kaufpreis von 750 Euro sowie weitere knapp 300 Euro für angefallene Transportkosten und Tierarztkosten als Schadenersatz zurück.

Gericht lehnt Kaufpreiserstattung ab
Doch in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 stellte das Gericht fest, dass die Hundekäuferin leer ausgeht.
Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag sei nicht nur die erhebliche Mangelhaftigkeit der Kaufsache (Hund / Mangel Krankheit). Dem Züchter müsse zunächst auch eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung eines weiteren Welpen gesetzt werden.

Beim Hundekauf komme eine Ersatzlieferung in der Regel dann in Betracht, wenn der Käufer noch keine emotionale Bindung zu dem Tier aufgebaut hat. Solch eine Bindung habe es bei der Käuferin des Hundes aber nicht gegeben.
Der Welpe sei kurz nach dem Kauf gestorben. Die Frau habe zudem den Hund lediglich nach Fotos und Rassemerkmale ausgewählt. Schließlich habe die Käuferin des Welpen nicht auf die Lieferung eines anderen vergleichbaren Hundes bestanden, obwohl der Züchter sogar von sich aus einen „Ersatzhund“ angeboten hatte.

Da die Klägerin nicht auf eine Nachlieferung in Form eines Ersatzhundes“ bestanden hat, besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Rücktrittsrecht mehr.
Die Klage auf Rückgewähr und Wertersatz seien unbegründet, urteilte das Landgericht.

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