Hund vom Jäger erschossen - freilaufender Hund

Hund vom Jäger erschossen - freilaufender Hund - Ein Jäger erschießt einen freilaufenden Hund. Wann darf man seinen Hund ableinen? Für Hundebesitzer stellt sich oftmals diese Frage und zudem ob der Jäger rechtens gehandelt hat wenn er einen freilaufenden Hund erschießt. Wenn man mit seinem Hund in der freien Natur spazieren geht durchkreuzt man häufig auch Jagdbezirke. Gelten hier besondere Regelungen? Wann darf man seinen Hund ableinen und den Hund frei laufen lassen?

Muss man seinen Hund dort zwingend anleinen oder darf er auch frei laufen? Hund vom Jäger erschossen - freilaufende Hunde: Grundsätzlich gilt, dass Hunde in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden dürfen. Dies sehen die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes regelmässig vor. Dabei bedeutet jedoch der Begriff „Aufsicht“ nicht zugleich auch, dass der Hund angeleint sein muss. Ein Verstoß gegen die Vorschrift liegt erst vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen Kontrolle über sein Tier auszuüben. Ein Hund kann damit auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint jedoch jederzeit abrufbar ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein Bußgeld der Kreisverwaltung hatte Erfolg (AG Altenkirchen, AZ 2109 JS 35731/96-9 OWI).
Der Hund hat gewildert
Dies sehen jedoch gerade die Jagdberechtigten in ihren Bezirken anders, weshalb es immer wieder zu schweren Schussverletzungen an Hunden kommt. Häufig wird nach solchen Geschehnissen von den schießenden Jägern behauptet, sie der Hund hätte gejagt. Diese Angelegenheiten landen dann meist vor Gericht und es muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Hund tatsächlich gejagt hat bzw. abrufbar war und der Jäger zum Abgeben eines Schusses auf den Hund berechtigt war. Bitte achten Sie auf Ihre Hunde in diesen Gebieten und leinen Sie zum Schutz Ihrer Hunde diese notfalls an.

Bitte beachten Sie: Jedes dieser Urteile stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar und kann zwar richtungsweisend sein aber eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.
Gerne beraten wir Sie individuell. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

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Landeshundegesetz (LHundG) NRW
Hundegesetz Niedersachsen NHundG, NI
Hundegesetz Hamburg Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) Hamburg HundeG, HB
Hundegesetz Bremen HundeG, HB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Hundegesetz Schleswig-Holstein | Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) GefHG,SH
Hundegesetz Thüringen | Tiergefahrengesetz Thüringen (ThürTierGefG) Thüringen ThürSachkundePrüfVO, TH
Landeshundegesetz Sachsen-Anhalt | Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) Sachsen-Anhalt HundeG LSA, ST
Landeshundegesetz Berlin / Berliner Hundegesetz Berlin HundeG, BE
Landeshundegesetz Mecklenburg-Vorpommern Hundehaltungsverordnung: HundehVO, M-V
Hundegesetz Sachsen | Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG), DVOGefHundG, SNHundegesetz Brandenburg : Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Hundes, BB
Hundeverordnung Hessen | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
Landeshundegesetz Kampfhundeverordnung Baden-Württemberg KampfhundeV, BW
Landeshundegesetz Bayern / bayerische Kampfhundeverordnung Bayern HundGefV, BY
Hundegesetz Saarland / Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland KampfhundeV , SL
Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz LHundG,RP, LHundG rlp


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