HUNDEBISS | Haftung: Hundebeißerei - vom anderen Hund gebissen

HUNDEBISS | Haftung: Hundebeißerei - vom anderen Hund gebissen
Wird ein Hundehalter beim Spaziergang mit seinem Hund von einem anderen Hund im Zuge einer Hunderangelei / Hundebeisserei gebissen, fällt der Anspruch auf Schadenersatz geringer aus. Denn sobald der eigene Hund an dem Geschehen beteiligt ist, muss sich der gebissene Hundehalter die „typische Tiergefahr“ des eigenen Hundes mindernd auf den Schadenersatz anrechnen lassen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 14. Juli 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: VI ZR 465/15). Eine Mithaftung des gebissenen Tierhalters besteht nur dann nicht, wenn das andere Herrchen oder Frauchen vorsätzlich oder fahrlässig den Schaden verursacht hat.
Geklagt hatte der Halter eines Hundes (Labrador-Mischlings), der am 16. Juli 2011 in den Abendstunden mit seinem angeleinten Hund Gassi ging. Dies blieb jedoch nicht unbemerkt. Ein auf einem Grundstück frei herumlaufender Hund (Golden Retriever ) erkannte in dem anderem Hund (Labrador-Mischling) einen möglichen Rivalen. Der Hund zwängte sich durch eine ein Meter hohe Hecke, die das Grundstück vom Fußweg abgrenzte – und es kam zu einer Hundebeisserei / Hunderangelei. Der Halter des Labrador-Mischlings erlitt dabei blutende Wunden, seine Brille wurde beschädigt und seine Kleidung beschmutzt.

Beißvorfall: Schadenersatz und Schmerzensgeld nach Hundebiss

Das Landgericht Erfurt sprach dem Hundehalter und Kläger insgesamt 3.560 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) reduzierte den Betrag um 1.100 Euro.
Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies es an das OLG zu erneuten Prüfung zurück. Das OLG habe eine Mithaftung des gebissenen Hundehalters verneint, weil dieser seinen Hund angeleint geführt habe. Bei einer Hunderangelei sei aber immer auch die „typische Tiergefahr“ des eigenen Hundes in der „Interaktion“ mit dem anderen Tier zu berücksichtigen.
Diese äußere sich „in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten“. Bereits von einem Hund ausgehende auf ein anderes Tier einwirkende Reize, wie der Duft einer läufigen Hündin, könnten eine mitursächliche Tiergefahr darstellen, so der BGH mit Verweis auf ein weiteres Urteil vom 6. Juli 1976 (Az.: VI ZR 177/75).

Wenn gebissener Hund sich wehrt | Mithaftung bei einer Hundebeißerei

„Für die Begründung der Mithaftung ist nicht von Bedeutung, was Auslöser des Gerangels war und welcher der beiden Hunde in dem Geschehen eine über- oder untergeordnete Rolle einnahm“, betonten die Karlsruher Richter. Dies könne nur bei der Bildung der Haftungsquoten eine Rolle spielen. Auch der Umstand, dass der Hund des gebissenen Halters angeleint war, kann sich danach in der Regel nur auf die Haftungsquote auswirken.

Habe der andere Hundehalter allerdings durch sein Verhalten den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt, scheide eine Mithaftung des gebissenen Hundehalters aber aus, so der BGH weiter.
Im konkreten Fall könne einerseits die Mithaftung bestehen, da der Hund des Klägers sich an der Rangelei beteiligt hat und damit die typische Tiergefahr verwirklicht wurde. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass die Halterin des Golden Retrievers den Schaden fahrlässig verursacht hat. Denn diese sei verpflichtet, Passanten vor den von ihrem Hund ausgehenden Gefahren zu schützen. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht müsse sie ihr Tier ausreichend beaufsichtigen oder ihr Grundstück sicher einzäunen. Sei die Frau dem nicht nachgekommen, könne der Kläger vollen Schadenersatz beanspruchen.
Das OLG müsse dies nun alles noch einmal überprüfen, so der BGH in seinem Urteil vom 31. Mai 2016.

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