Scheidung | Hund: Umgangsrecht am Hund

Scheidung | Hund: Umgangsrecht am Hund
Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage: Wer bekommt den Hund? Gibt es ein Umgangsrecht für den Hund, einen Unterhalt? Bei der Klärung müssenTierwohl und Eigentümerverhältnisse beachtet werden. Wer einen Hund alleine kauft, dem darf das Tier nach einer Ehescheidung nicht weggenommen werden. Steht der Hund im Alleineigentum des Mannes, hat die Ehefrau im Fall einer Trennung kein Recht auf den „Haushaltsgegenstand“ Hund, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Selbst wenn die Ehefrau sich in der Vergangenheit um den Hund wie um ein Kind gekümmert haben will, stehe ihr deshalb auch kein Umgangsrecht zu. Anderes könne nur gelten, wenn der Hund gemeinsames Eigentum beider Eheleute sei. Hierbei hatte das Gericht mehrere Fragen zu klären:

Wer hat den Hund angeschafft? Wem gehört der Hund? Wer hat sich um den Hund gekümmert?

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Wer steht im Vertrag als Eigentümer des Hundes?
Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar welches sich nach der Scheidung um den Hund stritten. Vor ihrer Heirat hatte das Paar ein Hund bei einem Tierhilfeverein gesehen und als neues Familienmitglied auserkoren. Laut Abgabevertrag des Tierhilfevereins übernahm der Mann dann die Hündin der Rasse Labrador.


Nach der Trennung: Wer darf den Hund behalten? Wer hat sich um den Hund gekümmert?

Als das Paar sich im Jahre 2016 trennte, verlangte die geschiedene Ehefrau gerichtlich die Herausgabe oder zumindest ein Umgangsrecht mit dem Hund, den sie liebevoll versorgte .
Die Ehefrau gab an sich um den Hund wie um ein Kind gekümmert.


Hund gilt als "Haushaltsgegenstand" und gehört nach Vertrag dem Ehemann

Doch die Labradorhündin steht allein dem Ehemann zu, entschied das OLG im April 2019. Denn dieser habe laut Vertrag den Hund vom Tierhilfeverein gekauft. Er sei damit Alleineigentümer der Hündin.
Im Falle einer Scheidung gelte ein Hund quasi als „Haushaltsgegenstand“. Nach den geltenden Vorschriften über Haushaltsgegenstände könnten diese nur dann dem Ehepartner überlassen werden, wenn diese im gemeinsamen Eigentum stehen.

Sei dagegen ein Ehepartner der Alleineigentümer von Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – sei eine Zuteilung an den anderen Ehegatten gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Da die Klägerin nicht Miteigentümerin der Labradorhündin sei, könne sie weder die Herausgabe noch ein Umgangsrecht mit dem Tier verlangen. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Aber selbst bei einem nachgewiesenen Miteigentum wäre nach rund drei Jahren der Trennung eine Aufenthaltsveränderung der Labradorhündin nicht „tierwohladäquat“, so das OLG.

Umgangsrecht am Hund bei gemeinsamen Eigentum am Hund

Die Stuttgarter Richter verwiesen allerdings auch auf eine frühere Entscheidungen. In einem damaligen Rechtsstreit lieferte sich ein Ehepaar nach ihrer Scheidung einen Rosenkrieg um ihre Malteserhündin „Babsi“.
Hund im gemeinsamem Eigentum des Paares kann Umgangsrecht am Hund begründen
Hier stand der Hund im gemeinsamen Eigentum der Eheleute. Beide hatten sich auch immer um „Babsi“ gekümmert, so dass das OLG nach „Billigkeit“ entschied. Da der Ehemann den Hund einfach mitgenommen und „Babsi“ eineinhalb Jahre seiner Ex-Partnerin vorenthalten hatte, müsse die Hündin an sie nun herausgeben.
Das Gericht ging allerdings davon aus, dass der Mann weiterhin Kontakt zu „Babsi“ pflegen darf.



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