Scheidung: Umgangsrecht Hund - Scheidungshund

Scheidung: Umgangsrecht Hund - Scheidungshund
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass getrennt lebende Ehegatten keinen rechtlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem Hund haben, der während der Ehe angeschafft wurde und bei dem anderen Ehegatten lebt. Im konkreten Streitfall ging es um den Wunsch der Ehefrau, den Hund an zwei Tagen pro Woche zu betreuen. Ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt mit der Begründung, dass weder die Vorschriften über die Hausratsverteilung greifen, bei der ein ständiges Nutzungsrecht für die Dauer der Trennung vereinbart wird, noch die Regelungen über das Umgangsrecht mit Kindern, bei dem hauptsächlich das Wohl des Kindes berücksichtigt wird. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2010 [Aktenzeichen: II-10 WF 240/10]

Das Oberlandesgericht Bamberg war ebenfalls dieser Auffassung, als es sich mit dem Umgangsrecht mit zwei Labradorhündinnen befasste (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 10.06.2003 [Aktenzeichen: 7 UF 103/03]).
Tiere sind zwar nach § 90a BGB keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings besagt der Artikel auch, "Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Es kann also höchstens seine Zuweisung des Hundes als Eigentum erfolgen und zwar endgültig, nicht zu seiner zeitweisen Nutzung, so das OLG Bamberg.

Das Amtsgericht Bad Mergentheim sah die Sache im Streit um den 10-jährigen Pudel "Wuschel" etwas differenzierter, der nach der Trennung bei Frauchen verblieben war. Auch hier verwies der Richter auf § 90 a BGB, jedoch auch darauf, dass Tiere auch vor Gericht als Mitgeschöpfe anerkannt werden und dass über sie "nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden könne." Da Wuschel vor Gericht beide ehemaligen Partner als Bezugspersonen erkannte, folgte das Gericht dem tierpsychologischen Gutachten, wonach ein gelegentliches Gassi-Gehen mit Herrchen keine bleibenden Schäden davontragen werde. Wuschel blieb mit den beiden anderen Hunden bei Frauchen, Herrchen darf ihn jedoch an jedem 1. und 3. Donnerstag im Monat zwischen 14 und 17 Uhr betreuen (Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996 [Aktenzeichen: 1 F 143/95]).

Können sich die scheidungswilligen Ehegatten nicht über den Verbleib des gemeinsamen Hundes einigen, dann entscheidet der Familienrichter nach der Hausratverordnung, wem der Hund zugewiesen werde soll. Dieser erhält dann den Hund zu seiner alleinigen Verfügung. Dabei hat der Geschiedene, der bei der gerichtlichen "Hundeverteilung" leer ausging, keinen Anspruch auf ein regelmäßiges Umgangsrecht mit dem vormals gemeinsam gehaltenen Hund. Für Kinder gibt es zwar eine solche Regelung, nicht aber für Hunde und sonstige Haustiere.So entschied das Oberlandesgericht Bamberg,schon im Jahre 2003 Az.: 7 UF 103/03 .
Nun entschied zudem das Oberlandesgericht Holstein in Schleswig in einem am 05.03 2013, bekanntgegebenen Beschluss vom 20. Februar 2013 (Az.: 15 UF 143/12), dass
Hunde nach einer Scheidung wie Haushaltsgegenstände auf die vormaligen Eheleute verteilt werden. Hatte das nunmehr getrennte Paar mehrere Hunde, ist auch den Tieren die Trennung zuzumuten.

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