Der Hund in der Scheidung - Wer bekommt den Hund?

Der Hund in der Scheidung - Wer bekommt den Hund?
Können sich die scheidungswilligen Ehegatten nicht über den Verbleib des gemeinsamen Hundes einigen, dann entscheidet der Familienrichter nach der Hausratverordnung, wem der Hund zugewiesen werde soll. Dieser erhält dann den Hund zu seiner alleinigen Verfügung. Dabei hat der Geschiedene, der bei der gerichtlichen "Hundeverteilung" leer ausging, keinen Anspruch auf ein regelmäßiges Umgangsrecht mit dem vormals gemeinsam gehaltenen Hund. Für Kinder gibt es zwar eine solche Regelung, nicht aber für Hunde und sonstige Haustiere.So entschied das Oberlandesgericht Bamberg,schon im Jahre 2003 Az.: 7 UF 103/03 .

Nun entschied zudem das Oberlandesgericht Holstein in Schleswig in einem am 05.03 2013, bekanntgegebenen Beschluss vom 20. Februar 2013 (Az.: 15 UF 143/12), dass Hunde nach einer Scheidung wie Haushaltsgegenstände auf die vormaligen Eheleute verteilt werden. Hatte das nunmehr getrennte Paar mehrere Hunde, ist auch den Tieren die Trennung zuzumuten.
Die Eheleute lebten mehrere Jahre mit drei Hunden in einem Landhaus mit großem Grundstück. Das blieb auch nach ihrer Trennung und zunächst auch nach ihrer Scheidung so. Dann allerdings wollte der Mann ausziehen – und die Basset-Hündin mitnehmen. Die Frau sollte den Boxer-Rüden und den Cocker Spaniel behalten.
Wie in erster Instanz schon das Familiengericht entschied in einem „Haushaltsverfahren“ genauso nun auch das OLG. Die Hunde würden „nach den Regeln über die Verteilung von ‚Haushaltsgegenständen’ aufgeteilt“, betonten die Schleswiger Richter. Dabei entspreche es „der Billigkeit“, dass der Mann einen der Hunde mitnehmen könne. Dafür sei der Basset am besten geeignet, weil der Mann in seiner neuen Wohnung nicht so viel Platz habe wie die Frau in dem Landhaus mit großem Grundstück.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass es sich bei der Hündin um einen "Haushaltsgegenstand" handele, weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen sei, könne nicht ausgegangen werden. Dagegen spräche schon, dass der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den Angaben der Ehefrau ausschließlich das Füttern der Hunde.
Die Trennung sei „auch für die Hunde verkraftbar“, befand das OLG in seiner aktuellen Urteil.
Wenn sich ein Ehepaar, scheiden lässt wird nicht nur um die Kinder, das Haus oder die Autos gestritten. Oft wird eine erbitterte Auseinandersetzung darüber geführt wer den Familienhund bekommt. Beide Ehegatten können gleichermaßen an dem Hund hängen. So ist es natürlich nicht verwunderlich, dass die Ehegatten auch Besitzansprüche an dem Hund geltend machen oder zumindest ein Umgangsrecht verlangen.
Welcher Ex-partner hat nun nach der Scheidung einen Anspruch auf das gemeinsame Tier? Wichtig hierbei ist die Klärung der Eigentumslage an. Unbestritten ist zuerst wenn der Hund im sogenannten Alleineigentum eines Ehegatten steht, er auch den Hund bekommt. Üblicherweise wird aber der Hund als Familienmitglied gemeinschaftlich angeschafft.
In diesem Fall steht er im gemeinsamen Eigentum der Eheleute » (§ 1568b Abs. 2 BGB). Dann muss man sich die Frage stellen, ob die Überlassung des Hundes an einem Ehegatten gemäß § 1568b Abs. 1 BGB der Billigkeit entspricht. Ein Billigkeitsgesichtspunkt wäre hierbei u.a. wie groß der Garten ist indem Hund sich aufhalten kann oder auch viel viel Zeit er alleine Verbringen müsste.
Umgangsrecht Hund?
Unter Anerkennung des in § 90 a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als ein Mitgeschöpf könne man mit diesem nicht willkürlich umgehen .
So z. B. entschied das AG Bad Mergentheim Az.:1F143/95 dass es dem Ex-Mann zuzubilligen ist , dass er den gemeinschaftlichen Hund zweimal im Monat zu sich nehmen dürfe.Trotz dieser Regelung würden die Rechte der Ex-Frau in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt.

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