Tierschutz-Hundeverordnung § 2 TierSchHuV

Tierschutz-Hundeverordnung § 2 TierSchHuV

Allgemeine Anforderungen an das Halten gemäß Tierschutz-Hundeverordnung § 2 TierSchHuV

§2 Abs.1S.1 TierSchHuV: Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren.

§2 Abs.1S.2 TierSchHuV: Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

§ 2 Abs.2 S. 1 TierSchHuV: Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

§ 2 Abs.2 S. 2 TierSchHuV: Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist.

§ 2 Abs.2 S.3 TierSchHuV: Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

§ 2 Abs.3 TierSchHuV: Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

§ 2 Abs.4 S. 1 TierSchHuV: Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

§ 2 Abs.4 S.2 TierSchHuV: Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

§ 2 Abs.4 S.3 TierSchHuV: Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

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