Leinenpflicht | freilaufende Hunde im Wald verboten

Leinenpflicht | freilaufende Hunde im Wald verboten
Leinenpflicht im Wald. Hunde müssen in vielen Bundesländern im Wald an der Leine geführt werden. Gerade im Frühjahr dürfen Hundehalter ihre Hunde im Wald nicht von der Leine lassen. Aber darf eine Kommune das ganze Jahr hinweg den Hundehaltern das Ablehnen ihrer Hunde im Wald verbieten? Ja,eine Kommune darf Hundehaltern vorschreiben, dass sie in einem Waldgebiet ganzjährig ihre Hunde an der Leine führen müssen. Für eine Anleinpflicht bzw die LEINENPFLICHT reicht die abstrakte Gefahr durch das „unberechenbare Verhalten frei umherlaufender Hunde“ aus, urteilte am Mittwoch, 17. Mai 2017, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg (Az.: 11 KN 105/16).

Die Stadt Oldenburg hatte in einer Verordnung festgelegt, dass ganzjährig eine Anleinpflicht für Hunde im sogenannten Eversten Holz besteht.
Begründet wurde dies mit der abstrakten Gefahr, die in dem Waldgebiet von frei umherlaufenden Hunden ausgehen könne.

OVG Lüneburg: Alternativfreilaufflächen standen Hunden zur Verfügung

Allerdings hatte die Stadt zugleich auch Freilaufflächen ausgewiesen, in der die Hunde mit Ausnahme der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 17. Juli eines Jahres unangeleint Gassi gehen dürfen.

Ein Hundehalter hielt die Verordnung der Stadt für rechtswidrig und zog vor Gericht.

Das OVG beanstandete die Verordnung jedoch nicht. Das Gesetz verlange für eine Anleinpflicht eine abstrakte Gefahr durch das „unberechenbare Verhalten frei umherlaufender Hunde“. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei diese Gefahr in dem ausgezeichneten Waldgebiet gegeben. Konkrete Beißvorfälle oder Ähnliches müsse es in der Vergangenheit nicht gegeben haben.

Außerdem stünden den Hundehaltern im übrigen Stadtgebiet Freilaufflächen für ihre Hunde zur Verfügung, so dass ihren Belangen hinreichend Genüge getan wurde.

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